Landgericht Lüneburg
Beschl. v. 20.03.2008, Az.: 3 T 36/08

Recht zur Beantragung der Bestellung eines Sonderinsolvenzverwalters durch einen einzelnen Gläubiger

Bibliographie

Gericht
LG Lüneburg
Datum
20.03.2008
Aktenzeichen
3 T 36/08
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2008, 22033
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:LGLUENE:2008:0320.3T36.08.0A

Verfahrensgang

vorgehend
AG Lüneburg - 19.12.2007 - AZ: 46 IN 6/06
nachfolgend
BGH - 25.06.2009 - AZ: IX ZB 84/08

Fundstellen

  • NZI (Beilage) 2009, 18 (red. Leitsatz)
  • ZInsO 2008, 1158 (red. Leitsatz)

In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der
...
hat die 3. Zivilkammer des Landgerichts Lüneburg
durch
die Vorsitzende Richterin am Landgericht xxx,
den Richter am Landgericht xxx und
die Richterin xxx
am 20.3.2008
beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde der Antragstellerin vom 22.1.2008 gegen den Beschluss des Amtsgerichts Lüneburg vom 19.12.2007 in Gestalt des Nichtabhilfebeschlusses vom 21.2.2008 wird auf ihre Kosten zu einem Beschwerdewert von 3.000 EUR als unzulässig verworfen.

Gründe

1

Die Beschwerdeführerin wendet sich unter Berufung auf § 6 Absatz 1 InsO i.V.m. § 34 Absatz 2 InsO analog dagegen, dass das Amtsgericht die beantragte Bestellung eines Sonderinsolvenzverwalters abgelehnt hat.

2

Die mit dieser Zielrichtung erhobene, als sofortige Beschwerde auszulegende Beschwerde ist unzulässig.

3

Die Entscheidungen des Insolvenzgerichts unterliegen gemäß § 6 InsO nur in den Fällen einem Rechtsmittel, in denen die Insolvenzordnung die sofortige Beschwerde vorsieht.

4

Auf die in der Insolvenzordnung nicht geregelte Bestellung eines Sonderinsolvenzverwalters finden grundsätzlich die §§ 56-59 InsO Anwendung (BGH, Beschluss vom 25.1.2007, IX ZB 240/05, NZI 2007, 284). Ein Recht eines einzelnen Gläubigers, die Bestellung eines Sonderinsolvenzverwalters zu beantragen, ist ebenso wenig vorgesehen wie ein Beschwerderecht gegen die Entscheidung des Insolvenzgerichts, keinen Sonderinsolvenzverwalter einzusetzen (BGH, Beschluss vom 20.9.2007, IX ZB 239/06).

5

Die Zulässigkeit der sofortigen Beschwerde kann auch nicht auf eine analoge Anwendung des § 34 InsO gestützt werden, da es am Vorliegen einer planwidrigen Regelungslücke fehlt. Denn nach dem in § 6 Absatz 1 InsO normierten Enumerationsprinzip ist die sofortige Beschwerde nur in den gesetzlich ausdrücklich zugelassenen Fällen zulässig (Frankfurter Kommentar zur Insolvenzordnung, § 6 Rn. 1).

6

Die Kostenentscheidung beruht auf § 4 InsO i.V.m. § 97 ZPO.

7

Der Beschwerdewert richtet sich nach dem Interesse des Beschwerdeführers. Mangels konkreter Angaben über den Wert der Insolvenzmasse zur Zeit der Beendigung des Verfahrens richtet sich die Festsetzung des Beschwerdewertes vorliegend nicht nach § 58 Absatz 1 GKG, sondern wird in entsprechender Anwendung des § 30 Absatz 2 KostO auf 3.000 EUR festgesetzt.