Landgericht Lüneburg
Beschl. v. 08.02.2008, Az.: 3 T 7/08

Antrag eine Schuldners auf Beendigung des gegen ihn gerichteten Insolvenzverfahrens

Bibliographie

Gericht
LG Lüneburg
Datum
08.02.2008
Aktenzeichen
3 T 7/08
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2008, 38566
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:LGLUENE:2008:0208.3T7.08.0A

Verfahrensgang

vorgehend
AG Lüneburg - 02.01.2008 - AZ: 46 IN 420/04
nachfolgend
BGH - 19.03.2009 - AZ: IX ZB 57/08

Tenor:

In der Beschwerdesache - Insolvenzsache ... wird die Beschwerde des Schuldners vom 23.01.2008 gegen die Entscheidung des Amtsgerichts Lüneburg - Insolvenzgericht - vom 02.01.2008 auf seine Kosten als unzulässig verworfen.

Auch die weitere Gegenvorstellung des Schuldners vom 21.12.2007 veranlasst das Beschwerdegericht nicht, von seinen bereits erlassenen Entscheidungen abzuweichen und das Verfahren einzustellen.

Beschwerdewert: 4.000,00 €

Gründe

1

I.

Wegen des dieser Entscheidung zu Grunde liegenden Sachverhalts wird auf die Beschlüsse vom 19.05.2006 (Bl. 113-115 d.A.), vom 26.09.2006 (Bl. 232 d.A.) und vom 21.02.2007 (Bl. 97/98 d.A. Band IV) sowie vom 20.03.2007 (Bl. 105 d.A. Band IV) verwiesen.

2

Mit diversen Schreiben, u.a. mit Antrag vom 27.11.2007, Schreiben vom 21.12.2007 und vom 23.01.2008 begehrt der Schuldner Aufhebung des Verfahrens, weil die Forderungen der ... nicht mehr besteht. Mit Antrag vom 27.11.2007 legte der Schuldner ein Schreiben des Sozialgerichts Lüneburg vom 08.11.2007 und einen Beschluss vom 08.11.2007 vor aus denen sich ergibt, dass die dortigen Verfahren beendet sind und dass die ... gegen den Schuldner keinerlei Forderungen mehr hat und auf Grund der Rücknahme der Bescheide auch nicht hatte.

3

II.

Die erneut von dem Schuldner eingelegten Rechtsmittel, die bei Auslegung zu Gunsten des Beschwerdeführers als sofortige Beschwerde i.S.d.§6 InsO anzusehen ist, sind unzulässig. Wie bereits des öfteren ausgeführt, unterliegen gem. §6 InsO Entscheidungen des Insolvenzgerichts nur in den Fällen einem Rechtsmittel, in denen dieInsO selbst die sofortige Beschwerde vorsieht. Dadurch soll das Verfahren - auch zum Schutz des Schuldners - beschleunigt werden.

4

Soweit sich der Beschwerdeführer gegen die Entscheidungen des Insolvenzgerichts wendet, das Verfahren gegen ihn nicht einzustellen, sieht die InsO keine Beschwerdemöglichkeit vor.

5

Das Insolvenzgericht hat auch nach dem jetzigen Verfahrensstand zu Recht den Antrag des Beschwerdeführers abgelehnt.

6

Der Beschwerdeführer und Schuldner entzieht sich seit Jahren seiner Mitwirkungspflicht zur gewünschten Beendigung des Verfahrens.

7

Er hat keinen Anspruch darauf, dass das gegen ihn gerichtete Insolvenzverfahren nunmehr eingestellt wird. Wie bereits in den o.g. diversen Beschlüssen ausführlich dargelegt, bestehen gegen den Schuldner nicht nur Forderungen der ..., sondern weitere Forderungen anderer Gläubiger in nicht unbeträchtlicher Höhe. Im Hinblick auf diese Forderungen hat der Schuldner an dem Verfahren mitzuwirken. Wenn, wie es der Schuldner sieht, es keine weiteren Forderungen gebe, könnte das Verfahren durch die einfache Mitwirkung des Schuldners und die Angabe der erforderlichen Informationen zügig zu Ende geführt werden.

8

Des weiteren wird auf die neuerliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 20.12.2007 verwiesen, aus der sich ebenfalls ergibt, dass das Verfahren gegen den Schuldner fortgeführt wird und er zur Mitwirkung verpflichtet ist. Die Beschwerdekammer kann nicht nachvollziehen, warum der Schuldner nicht die geforderten Angaben gegenüber dem Insolvenzgericht macht, um damit eine zügige Verfahrensbeendigung herbeizuführen. Der ledigliche Wegfall der Forderungen der LBG werden vom Schuldner dahin noch immer missverstanden, dass die weiteren Forderungen i.H.v. ca. 75.000,00 € der weiteren Gläubiger völlig außer Acht zu bleiben haben. Dieses ist, wie bereits in den vorangegangenen Beschlüssen bereits ausführlich dargestellt worden ist, aber gerade nicht der Fall.

9

Die Kostenentscheidung folgt aus §97 ZPO.

10

Der Beschwerdewert richtet sich nach dem Interesse des Beschwerdeführers. Dieses richtet sich nach dem Wert des vom Insolvenzverfahren betroffenen Vermögens.

11

Mangels Angaben durch den Schuldner verbleibt es bei dem bisher angenommenen Wert.