Landgericht Lüneburg
Beschl. v. 02.09.2008, Az.: 2 O 209/08

Bibliographie

Gericht
LG Lüneburg
Datum
02.09.2008
Aktenzeichen
2 O 209/08
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2008, 43952
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:LGLUENE:2008:0902.2O209.08.0A

Fundstelle

  • AGS 2009, 90 (Volltext mit red. LS)

Tenor:

  1. wird der Zuständigkeitsstreitwert festgesetzt auf bis zu 3 000 €.

Gründe

1

Der Streitwert wird gemäß § 3 ZPO von dem Gericht nach freiem Ermessen festgesetzt. Er bestimmt sich maßgeblich nach dem wirtschaftlichen Interesse, das der Kläger mit seiner Klage verfolgt. Dieses ist vorliegend in der Wertdifferenz zwischen einem Fahrzeug Opel GT mit einer Ausstattung der Kopfstützen, der Türinnenverkleidung und der Sitzwangen in Kunstleder und einer solchen in Naturleder zu erblicken. Diese schätzt das Gericht auf eine Höhe von bis zu 3 000 €.