Landgericht Lüneburg
Beschl. v. 06.03.2008, Az.: 2 T 21/08
Bibliographie
- Gericht
- LG Lüneburg
- Datum
- 06.03.2008
- Aktenzeichen
- 2 T 21/08
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 2008, 43956
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- ECLI:DE:LGLUENE:2008:0306.2T21.08.0A
Verfahrensgang
- vorgehend
- AG Celle - 20.12.2007 - AZ: 1 C 1326/07 (1)
Fundstelle
- ZMR 2008, 488 (Volltext mit amtl. LS)
Tenor:
wird die Beschwerde des Beklagten vom 17.01.2008 gegen den Beschluss des Amtsgerichts Celle vom 20.12.2007 auf dessen Kosten zurückgewiesen.
Der Beschwerdeweg wird auf € 2 583,25,- festgesetzt.
Gründe
Die zulässige sofortige Beschwerde gegen den angegriffenen Beschluss ist nicht begründet. Zu Recht ist der Kostenfestsetzungsantrag unter Verweis auf § 1 RVG zurückgewiesen worden. Zwar ist kein ausschließlicher Anwendungsbereich für Rechtsanwälte gegeben, jedoch kann der Hausverwalter mangels Anwaltseigenschaft nur aufgrund Vereinbarung eine Vergütung vom Auftraggeber nach dem RVG fordern, vgl. auch LG Mönchengladbach, 5 T 209/01.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO