Landgericht Lüneburg
Beschl. v. 06.03.2008, Az.: 2 T 21/08

Bibliographie

Gericht
LG Lüneburg
Datum
06.03.2008
Aktenzeichen
2 T 21/08
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2008, 43956
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:LGLUENE:2008:0306.2T21.08.0A

Verfahrensgang

vorgehend
AG Celle - 20.12.2007 - AZ: 1 C 1326/07 (1)

Fundstelle

  • ZMR 2008, 488 (Volltext mit amtl. LS)

Tenor:

  1. wird die Beschwerde des Beklagten vom 17.01.2008 gegen den Beschluss des Amtsgerichts Celle vom 20.12.2007 auf dessen Kosten zurückgewiesen.

  2. Der Beschwerdeweg wird auf € 2 583,25,- festgesetzt.

Gründe

1

Die zulässige sofortige Beschwerde gegen den angegriffenen Beschluss ist nicht begründet. Zu Recht ist der Kostenfestsetzungsantrag unter Verweis auf § 1 RVG zurückgewiesen worden. Zwar ist kein ausschließlicher Anwendungsbereich für Rechtsanwälte gegeben, jedoch kann der Hausverwalter mangels Anwaltseigenschaft nur aufgrund Vereinbarung eine Vergütung vom Auftraggeber nach dem RVG fordern, vgl. auch LG Mönchengladbach, 5 T 209/01.

2

Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO