Landgericht Lüneburg
Urt. v. 30.01.2008, Az.: 6 S 116/07
Bibliographie
- Gericht
- LG Lüneburg
- Datum
- 30.01.2008
- Aktenzeichen
- 6 S 116/07
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 2008, 43970
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- ECLI:DE:LGLUENE:2008:0130.6S116.07.0A
Verfahrensgang
- vorgehend
- AG Winsen/Luhe - 20.09.2007 - AZ: 4 C 470/07
- AG Soltau - AZ: 4 C 470/07
Rechtsgrundlagen
- § 536 BGB
- § 536b BGB
In dem Rechtsstreit
...
hat die 6. Zivilkammer des Landgerichts Lüneburg auf die mündliche Verhandlung vom 16.01.2008 durch
die ...
die Richterin am Landgericht ... und
die Richterin am Landgericht ...
für Recht erkannt:
Tenor:
Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Amtsgerichts Winsen/Luhe vom 20.09.2007, Geschäftsnummer: 4 C 470/07, aufgehoben und die Klage abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Kläger als Gesamtschuldner.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Gründe
I.
Zwischen den Parteien bestand ein Mietverhältnis über eine Dachgeschosswohnung in Soltau. Das Mietverhältnis ist inzwischen beendet.
Die Kläger zahlten den vereinbarten Mietzins in Höhe von 520,- Euro monatlich für die Zeit des Mietverhältnisses von Dezember 2003 bis einschließlich Mai 2007.
Die Kläger begehren die Rückzahlung eines Teils des gezahlten Mietzinses. Sie meinen, sie hätten einen überhöhten Mietzins gezahlt. Die Wohnfläche der angemieteten Dachgeschosswohnung weise lediglich 90 qm aus. Die im Mietvertrag angegebene Wohnfläche von 115 qm ergebe sich nur unter Zugrundelegung auch der Fläche des Kellerraums. Dieser sei aber bei der Wohnflächenberechnung nicht zu berücksichtigen. Der Kellerraum sei nicht benutzbar.
Die Beklagten haben Klagabweisung beantragt. Sie berufen sich bezüglich des Jahres 2003 auf Verjährung. Im Übrigen sei ein Rückzahlungsanspruch verwirkt. Die Beklagten weisen darüber hinaus darauf hin, dass bei Anmietung eindeutig erkennbar gewesen sei, dass sich die Wohnflächenangabe von 115 qm auf 4 Zimmer, nämlich die 3-Zimmer-Dachgeschosswohnung plus Kellerraum bezieht. Den Klägern sei der Kellerraum auch bekannt gewesen.
Das Amtsgericht hat der Klage auf Rückzahlung überzahlter anteiliger Miete stattgegeben. Zur Begründung hat es ausgeführt, dass im Gegensatz zur angegebenen Wohnfläche von 115 qm die tatsächliche Wohnfläche nur 90 qm betrage. Die Wohnflächendifferenz belaufe sich auf 21,74 % und sei damit erheblich. Entsprechend sei der Mietzins zu mindern. Wegen der weiteren Einzelheiten wird gemäß § 540 ZPO auf die Feststellungen in dem Urteil des Amtsgerichts Bezug genommen.
Mit der Berufung verfolgen die Beklagten ihren Klagabweisungsantrag weiter. Sie führen insbesondere an, dass den Klägern bei Anmietung klar gewesen sei, dass bei den ausgewiesenen 115 qm der Kellerraum mitenthalten war. Die Kläger hätten den Raum auch genutzt. Einwände seien zu keiner Zeit erhoben worden.
II.
Die zulässige Berufung ist auch begründet.
Eine Überzahlung der Miete liegt nicht vor.
Ein Mangel der Mietsache im Sinne des § 536 BGB ist nicht gegeben.
Ein Mangel im Sinne der vorgenannten Vorschrift ist eine für den Mieter nachteilige Abweichung des tatsächlichen Zustandes der Mietsache vom vertraglich vorausgesetzten (Palandt-Weidenkaff, Bürgerliches Gesetzbuch, 66. Auflage, § 536 Rn. 16 m.w.N.). Ein Mangel wird u.a. auch dann angenommen, wenn die tatsächlichen Mietfläche von der vertraglich vereinbarten Fläche (um mehr als 10 %) abweicht.
Die vereinbarte, im Mietvertrag vom 2.9.2003 angegebene Wohnfläche entspricht jedoch der tatsächlich angemieteten Fläche.
Unter § 1 des Mietvertrages (Bl. 4 d.A.) werden unter vermieteten Räumen u.a. " 4 Zimmer" aufgeführt. Im selben Absatz wird die Wohnfläche mit 115 qm angegeben.
Unstreitig sind im Dachgeschoss nur 3 Zimmer belegen. Die Angabe von 4 vermieteten Zimmern ergibt sich nur unter Berücksichtigung auch des Keller-raums. Dies war zum Zeitpunkt des Abschlusses des Mietvertrages bekannt, da zuvor eine Besichtigung stattgefunden hat.
Unstreitig war den Klägern bei Anmietung auch bekannt, dass sich die Wohnfläche von 115 qm auf die 3 Dachgeschosszimmer plus Kellerraum bezog. Dies bestätigen die Kläger selbst in ihrem Schriftsatz vom 19.07.2007 (dort S. 2 oben). Dies ergibt sich auch aus dem Mietvertrag selbst, in dem die Wohnfläche im Zusammenhang mit der Angabe von 4 Zimmern ausgewiesen wird.
Vereinbart war also eine Wohnfläche von 115 qm für die Dachgeschosswohnung inklusive eines Kellerraums. Diese Fläche entspricht den tatsächlichen Gegebenheiten.
Ein Mangel der Mietsache bestand auch nicht allein deshalb, weil eines der 4 vermieteten Zimmer der Wohnung ein Kellerraum war und dieser bei der Berechnung der Wohnfläche berücksichtigt worden ist. Für Gewerberaum oder preisfreien Wohnraum existieren keine verbindlichen Vorschriften zur Berechnung der "Wohnfläche" (vgl. Schmidt-Futterer-Langenberg, Mietrecht, 9. Aufl., § 556a Rn. 25). Soweit auch für preisfreien Wohnraum regelmäßig die II. BV bzw. die Wohnflächenverordnung herangezogen wird, können die Mietvertragsparteien den Begriff der Wohnfläche auch abweichend von diesen Verordnungen bestimmen (vgl. Palandt, BGB, 66. Auflage, § 556a Rn. 5). Dies ist vorliegend geschehen, indem auch der Kellerraum in die Berechnung der im Vertrag genannten "Wohnfläche" einbezogen worden ist. Jedenfalls war dieser Umstand den Klägern zu Beginn des Mietverhältnisses bekannt. Ein Minderungsrecht bestand daher auch wegen der Vorschrift des § 536b BGB nicht.
Ein Minderungsrecht ergibt sich auch nicht aus einer mangelnden Nutzbarkeit des Kellerraums. Abgesehen davon, dass eine mangelnde Nutzbarkeit nicht substantiiert dargetan ist. Die Kläger haben (erstinstanzlich) lediglich eine "spärliche Beleuchtung" und pauschal "gesundheitliche Probleme" angegeben -, war der Kellerraum den Klägern vor Abschluss des Mietvertrages bekannt, insbesondere kannten sie auch die Lichtverhältnisse.
Insoweit ist auch der weitere Vortrag der Kläger in der Berufungserwiderung, wonach es auch an Stehhöhe fehlte, unerheblich.
Überdies ist weder mit Substanz vorgetragen noch ersichtlich, dass die Kläger eine mangelnde Nutzbarkeit des Kellerraums zu irgendeinem Zeitpunkt während des Mietverhältnisses gegenüber den Beklagten angezeigt hätten, so dass die Beklagten Abhilfe hätten schaffen können (§ 536c BGB).
Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 ZPO; die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 708 Nr. 10, 713 ZPO.
Gründe für die Zulassung der Revision liegen nicht vor.