Landgericht Lüneburg
Urt. v. 06.02.2008, Az.: 6 S 120/07
Bibliographie
- Gericht
- LG Lüneburg
- Datum
- 06.02.2008
- Aktenzeichen
- 6 S 120/07
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 2008, 43955
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- ECLI:DE:LGLUENE:2008:0206.6S120.07.0A
Verfahrensgang
- vorgehend
- AG Lüneburg - 06.09.2007 - AZ: 12 C 113/07
Rechtsgrundlagen
- § 535 BGB
- § 541 BGB
Amtlicher Leitsatz
Wird durch eine wirksame mietvertragliche Formularklausel die Hundehaltung von der vorherigen Genehmigung des Vermieters abhängig gemacht, so unterliegt die Entscheidung seinem Ermessen schlechthin. Es wird nur durch das Verbot des missbräuchlichen, willkürlichen oder treuwidrigen Verhaltens begrenzt. Die Revision ist zugelassen.
In dem Rechtsstreit
...
hat die 6. Zivilkammer des Landgerichts Lüneburg auf die mündliche Verhandlung vom 16.01.2008 durch ..., die Richterin am Landgericht ... und die Richterin am Landgericht ... für Recht erkannt:
Tenor:
Auf die Berufung der Beklagten wird das am 06.09.2007 verkündete Urteil des Amtsgerichts Lüneburg, Geschäftsnummer 12 C 113/07, wie folgt teilweise abgeändert:
- 1.
Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 100,- Euro nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz seit dem 26. Oktober 2006 zu zahlen.
- 2.
Die Beklagte wird weiterhin verurteilt, die zwischen dem Hause E.... und der Straße E.... bepflanzten zwei Contoneaster Watereri sowie eine Robinia Pseudoacacia Frisia zu entfernen.
- 3.
Die Beklagte wird außerdem verurteilt, den von ihr gehaltenen Hund mittlerer Größe, weiß/braun gefleckt, zu entfernen.
- 4.
Die Beklagte wird schließlich verurteilt, es zu unterlassen einen Hund in der Wohnung E.... Erdgeschoss, zu halten, wobei für den Fall der Zuwiderhandlung gegen die Unterlassungsverpflichtung ihr ein Ordnungsgeld in Höhe von bis zu 250 000,- Euro angedroht wird und für den Fall, dass dies nicht beigetrieben werden kann, eine Ordnungshaft bis zu sechs Monaten.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die weitergehende Berufung wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung bezüglich Ziffer 3. und 4. gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 2000,- Euro abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit leistet.
Die Revision wird in dem in den Entscheidungsgründen näher dargelegten Umfang zugelassen.
Gründe
I.
Die Parteien sind durch Mietvertrag vom 19. März 2006 verbunden.
§ 6 des zwischen den Parteien geschlossenen Mietvertrages lautet:
"Tiere, insbesondere Hunde und Katzen, dürfen nur mit vorheriger Genehmigung des Vermieters und nur im Rahmen der Vereinbarungen und Beschlüsse der Eigentümergemeinschaft gehalten werden. Dies gilt auch für die zeitweilige Verwahrung von Tieren. Die einmal erteilte Genehmigung kann bei Eintritt von Unzuträglichkeiten widerrufen werden, sie erlischt beim Tode oder Verkauf des Tieres. Die Haltung von Kleintieren wie Wellensittichen, Kanarienvögeln, Zierfischen, Hamstern oder dergleichen ist dagegen ohne vorherige Genehmigung des Vermieters statthaft."
Die Beklagte hält in der Mietwohnung einen Hund, wobei der Beginn der Hundehaltung zwischen den Parteien streitig ist. Eine Zustimmung zur Hundehaltung hat die Klägerin nicht erteilt.
Mit anwaltlichem Schreiben vom 16.10.2006 forderte die Klägerin die Beklagte auf, den von ihr gehaltenen Hund abzuschaffen. Die Beklagte lehnte die Abschaffung des Hundes ab.
Mit ihrer Klage begehrt die Klägerin die Entfernung des Hundes aus der Mietwohnung sowie die Unterlassung zukünftiger Hundehaltung. Sie weist darauf hin, dass die Beklagte in Kenntnis ihres Gesundheitszustandes, der im Übrigen eine Hundehaltung nicht unerlässlich mache, und des Verbots der Hundehaltung den Mietvertrag abgeschlossen habe. Es gäbe auch triftige Gründe dafür, den Hund nicht zu gestatten. So habe der Hund sich wiederholt aggressiv und nicht kalkulierbar gezeigt. Zudem unterliege die Wohnung bei Haltung eines Hundes einer hohen Abnutzung. Wegen der weiteren von der Klägerin aufgeführten Gründe wird auf die Ausführungen insbesondere in dem Schriftsatz vom 25.4.2007 (dort S. 2 zu 3, Bl. 38f d.A.) Bezug genommen.
Weiterhin nimmt die Klägerin die Beklagte auf Zahlung von 160,- Euro in Anspruch. Hierzu trägt sie vor, dass zwischen den Parteien zum einen vereinbart worden sei, dass die Beklagte die Kosten für den Ausbau der in der Wohnung vorhandenen Küche tragen sollte. Diese beliefen sich auf 60,- Euro. Weiterhin hätten die Parteien sich dahingehend geeinigt, dass die Beklagte sich an den Kosten für das Verlegen von Platten vor der angemieteten Wohnung mit 100,- Euro beteiligt. Schließlich macht die Klägerin die Beseitigung von 3 Pflanzen geltend, die die Beklagte - ohne vorherige Absprache - im Garten hat einpflanzen lassen. Sie trägt vor, die Pflanzen beeinträchtigten aufgrund ihres Größen-wachstums das Fundament des Hauses und die vorhandenen Pflanzen.
Die Beklagte hat Klagabweisung beantragt. Sie meint, dass es keinen Grund gebe, ihr die Hundehaltung zu versagen. Hierzu führt sie aus, dass das Tier gepflegt gehalten werde, wohlerzogen und in der gesamten Nachbarschaft beliebt sei. Der Bestand der Wohnung nehme durch den Hund keinen Schaden. Die Hundehaltung sei bei Beginn des Mietverhältnisses nicht beabsichtigt gewesen. Den Hund habe sie erst im August 2006 von einer Freundin übernommen, nachdem diese aus gesundheitlichen Gründen keinen Hund mehr halten dürfte. Zudem sei ihr, der Beklagten, ärztlicherseits dringend empfohlen worden, einen Hund zu halten, da sich dies positiv auf ihren Gesundheitszustand auswirke. Insoweit verweist sie auf zwei ärztliche Bescheinigungen (Bl. 32, 33 d.A.).
Weiterhin bestreitet die Beklagte, dass es Absprachen über eine Beteiligung der Beklagten an den Kosten für den Ausbau der Küche und für das Verlegen der Platten gegeben habe. Soweit die Klägerin die Beseitigung dreier Pflanzen begehrt, weist die Beklagte darauf hin, dass der Garten mitvermietet sei. Sie sei deshalb berechtigt, den Garten nach ihren Wünschen zu gestalten. Nachdem der Ehemann der Klägerin Zusagen zur Verfügungstellung von Pflanzen für den Garten nicht eingehalten habe, habe sie ein Gartenbaubetrieb mit der ordnungsgemäßen Gestaltung des Gartens beauftragt. Bei den streitgegenständlichen Pflanzen handele es sich zudem lediglich um kleinwüchsige Pflanzen.
Das Amtsgericht hat der Klage in vollem Umfang stattgegeben. Wegen der Begründung und der weiteren Einzelheiten wird auf das Urteil des Amtsgerichts Lüneburg vom 06. September 2007 (Bl. 61 ff.d.A.) Bezug genommen, § 540 Abs. 1 Nr. 1 ZPO.
Mit der Berufung verfolgt die Beklagte ihren Klagabweisungsantrag weiter. Sie wiederholt und vertieft ihr erstinstanzliches Vorbringen sowie ihre Rechtsauffassung.
Die Klägerin beantragt, die Berufung zurückzuweisen.
Die Kammer hat die Beklagte persönlich angehört und weiterhin Beweis erhoben durch Zeugenvernehmung. Auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 16. Januar 2008 (Bl. 143 d.A.) wird verwiesen.
II.
Die Berufung ist zulässig. Sie ist jedoch nur zum Teil begründet.
1. Das Urteil des Amtsgerichts war aufzuheben, soweit die Beklagte zur Zahlung von 60,- Euro für den Ausbau der vorhandenen Einbauküche verurteilt worden ist.
Die Klägerin hat den Beweis dafür, dass die Parteien eine entsprechende Kostenbeteiligung der Beklagten vereinbart haben, nicht erbringen können.
Zwar hat der Zeuge St.... den Vortrag der Klägerin bestätigt. Es sind auch keine Anhaltspunkte ersichtlich, die gegen die Glaubwürdigkeit des Zeugen sprechen.
Jedoch steht der Aussage des Zeugen St.... die Erklärung der Beklagten in der mündlichen Verhandlung am 16.1.2008 entgegen.
Die Beklagte hat glaubhaft bekundet, dass im Zusammenhang mit der Vereinbarung, wonach die in der Mietwohnung vorhandene Küche von der Klägerin ausgebaut wird, nicht auch über eine Kostenbeteiligung ihrerseits gesprochen worden sei.
Gegen die von der Klägerin behauptete Vereinbarung spricht zudem, dass sich im Mietvertrag eine spezielle Regelung zum Ausbau der vorhandenen und zum Einbau der von der Beklagten mitgebrachten Küche findet. Die schriftliche Regelung enthält jedoch keine Kostenregelung bezüglich der Ausbaukosten.
Der Zeuge St.... hat die fehlende schriftliche Vereinbarung damit begründet, dass man im Rahmen der damals herrschenden angenehmen Gesprächsatmosphäre nicht kleinlich sein wollte. Aus Erfahrung sei man davon ausgegangen, dass die Kosten nicht mehr als 100,- Euro betragen würden.
Die Kammer schließt nicht aus, dass dies so gewesen ist. Genauso ist es aber möglich, dass wegen der guten Stimmung und im Hinblick auf die zu erwartenden relativ geringen Kosten überhaupt nicht über die Kostentragung gesprochen worden ist, so wie die Beklagte es dargestellt hat.
Danach konnte die Kammer nicht mit der erforderlichen Sicherheit feststellen, dass die Parteien sich über eine Kostentragung in der von der Klägerin vorgetragenen Weise geeinigt haben.
Die verbleibenden Zweifel gehen zu Lasten der insoweit beweisbelasteten Klägerin.
Dagegen steht der Klägerin gegen die Beklagte ein Anspruch auf Zahlung von 100,- Euro für das Verlegen von Platten zu.
Aufgrund der durchgeführten Beweisaufnahme ist die Kammer davon überzeugt, dass zwischen den Parteien vereinbart worden ist, dass sich die Beklagte an den Kosten für die - von ihr gewünschte Plattenverlegung - in der genannten Höhe beteiligt.
Der Zeuge St.... hat in sich schlüssig und widerspruchsfrei das Zustandekommen einer Vereinbarung dahingehend, dass die Klägerin das Material bezahlt und die Beklagte die Verlegekosten trägt, geschildert.
Er hat weiter glaubhaft dargestellt, dass die Klägerin den - ihr bekannten - Handwerker beauftragt und bezahlt habe. Diese Aussage steht auch nicht im Widerspruch zu dem Vortrag der Klägerin, sie habe der Beklagten Handwerker "vermittelt" (Schriftsatz vom 25.4.2007, dort S. 4 oben). Denn im weiteren Vortrag stellt die Klägerin klar, dass die Kosten von ihr verauslagt worden seien.
Die Beklagte hat im Rahmen ihrer Anhörung im Termin am 16.01.2008 letztendlich auch nicht in Abrede gestellt, dass sie sich an den Kosten für das Verlegen der Platten beteiligen wollte.
Soweit die Beklagte die Bezahlung (von 100,- Euro) davon abhängig gemacht hat, dass der Ehemann der Klägerin eine versprochene Eibe im Garten pflanzt, hat sie nicht ausreichend schlüssig vorgetragen, dass die Bezahlung für die Plattenverlegung (von Anfang an) unter der Bedingung der Bepflanzung vereinbart wurde. Sie hat nicht hinreichend konkret dargelegt, dass nach dem Willen beider Parteien die Beklagte die Zahlung nur und erst leisten sollte, wenn die Eibe gepflanzt wird.
Für ein Zurückbehaltungsrecht fehlt es zudem an einem schlüssigen Vortrag zu einem Anspruch der Beklagten gegen die Klägerin auf Pflanzung der Eibe. Nach dem Vortrag der Beklagten ist offensichtlich hierüber nur mit dem Ehemann der Klägerin gesprochen worden, der das Pflanzen einer Eibe zugesagt hat.
Überdies hat der Zeuge St.... glaubhaft bekundet, weshalb die zugesagte Eibe nicht sofort gepflanzt werden konnte und dass schließlich der für die Eibe vorgesehene Platz aufgrund der von der Beklagten veranlassten Gartengestaltung bereits mit Bambus bepflanzt war.
Der von der Beklagten weiter angeführte Umstand, dass die Klägerin vor der Wohnung der Nachbarn ebenfalls Platten verlegt und die Kosten hierfür vollumfänglich selbst getragen hat, spricht nicht gegen eine Vereinbarung über eine Kostenbeteiligung der Beklagten. Insoweit überzeugt die Erklärung des Zeugen St..., wonach man die Platten bei den Nachbarn zur Erhaltung des einheitlichen Gesamtbildes - und nicht wie bei der Beklagten auf deren Wunsch- verlegt habe.
2. Die Klägerin hat gegen die Beklagte weiterhin einen Anspruch auf Beseitigung der im Tenor näher bezeichneten 3 Pflanzen.
Die Beklagte war bereits deshalb nicht berechtigt, die entsprechenden Pflanzungen im Garten vorzunehmen bzw. vornehmen zu lassen, weil die betroffene Gartenfläche nicht mitvermietet ist.
Ohne ausdrückliche Vereinbarung stellt der Garten im Zweifel eine Gemeinschaftseinrichtung dar, welche lediglich im Rahmen des Gemeinschaftszwecks (mit-)benutzt werden kann (Schmidt-Futterer, Mietrecht, 9. Auflage, § 535 Rn. 301).
Eine ausdrückliche Vereinbarung über die Vermietung auch des Gartens liegt nicht vor.
Unter § 1 des Mietvertrages ist als mitvermieteter Teil u.a. angegeben "TTERR. Garten, Einbauküche, ? Dachboden, 1 Stellplatz ".
Da die Bezeichnung "TTERR.Garten" nicht eindeutig ist, bedarf die vertragliche Regelung über den Gegenstand des Mietvertrages der Auslegung gemäß §§ 133, 157 BGB.
Nach § 133 BGB ist bei der Auslegung der wirkliche Wille zu erforschen.
Soweit die Beklagte Ausführungen zur Auslegung des Vertrages dahingehend macht, dass nicht nur die Terrassenfläche sondern auch der Garten mitvermietet worden sei, wird diese Auslegung auf keine Tatsachen gestützt.
Zwar enthält die unter § 1 des Mietvertrages genannte Bezeichnung auch das Wort "Garten", dies jedoch nicht getrennt von dem Wortteil "TTERR", wobei dies wohl unstreitig Terrasse bedeutet. Es findet gerade keine Aufzählung von Terrasse "und" Garten statt. Die Wortteile sind nicht durch Komma oder das Wort "und" getrennt.
Auch aufgrund der Begleitumstände sowie der Interessenlage kann nicht davon ausgegangen werden, dass auch der Garten über die Terrassenfläche hinaus mitvermietet ist.
So spricht die einheitliche Gestaltung des Gartens vielmehr gegen eine Mitvermietung des Gartens. Die Mietwohnung der Beklagten ist in einem Vierfamilienhaus gelegen. Unstreitig ist die Gartenfläche vor der Wohnung der Beklagten recht klein. Die Beklagte spricht selbst von einem "kleinen Gärtchen".
Nach dem unbestritten gebliebenen Vortrag der Klägerin war der Garten (nicht nur im Bereich der Wohnung der Beklagten sondern) vollflächig und lückenlos mit ca. 50 cm hohen Bodendeckern bewachsen (S. 3 des Schriftsatzes vom 25.04.2007). Eine Veränderung der Bepflanzung unter Entfernung der Bodendecker beeinträchtigt das einheitliche Bild der gesamten Gartenanlage nicht unerheblich.
Im Mietvertrag findet sich auch keine Regelung über die Pflege des Gartens. Eine solche wäre aber zu erwarten gewesen wäre, wenn der Garten insgesamt mitvermietet worden wäre.
3. Der Klägerin steht gegen die Beklagte auch ein Anspruch auf Entfernung des von der Beklagten gehaltenen Hundes aus der von dieser angemieteten Wohnung gemäß § 541 BGB zu.
Die Haltung des Hundes in der Mietwohnung stellt eine vertragswidrige Nutzung derselben dar.
Nach § 6 des Mietvertrages bedarf die Haltung von Hunden der vorherigen Genehmigung des Vermieters.
Eine Zustimmung zur Haltung eines Hundes hat die Klägerin nicht erteilt. Sie hat vielmehr der Haltung eines Hundes ausdrücklich widersprochen.
Die Beklagte hat auch keinen Anspruch auf Erteilung der Erlaubnis zur Hundehaltung.
Die Parteien haben die Hundehaltung vertraglich geregelt und von der Genehmigung der Klägerin abhängig gemacht. Diese Beschränkung ist zulässig. Sie dient dem nicht zu beanstandenden Ziel, einer bei Hunden nie ganz auszuschließenden Gefährdung und Belästigung von Nachbarn und Mitbewohnern von vornherein dadurch zu begegnen, dass sich der Vermieter die Entscheidung über das Recht des Mieters zur Aufnahme des Tieres in das Mietobjekt vorbehält (so auch OLG Hamm WuM 1981, 53 [OLG Hamm 13.01.1981 - 4 Re Miet 5/80] [OLG Hamm 13.01.1981 - 4 ReMiet 5/80]f). Die Formularklausel verstößt auch nicht gegen § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB. Anhaltspunkte dafür, dass die Mieterin durch die Klausel unangemessen benachteiligt wird, sind nicht ersichtlich.
Dies gilt auch unter Berücksichtigung der von der Beklagten zitierten Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 14.11.2007 (Aktenzeichen VIII ZR 340/06 ):
Der BGH hat eine unangemessene Benachteiligung des Mieters für den Fall angenommen, in dem eine Ausnahme von dem Zustimmungserfordernis nur für Ziervögel und Zierfische besteht, hingegen nicht für andere Kleintiere wie etwa Hamster und Schildkröten, deren Vorhandensein von Natur aus - wie etwa bei Zierfischen im Aquarium - keinen Einfluss auf die schuldrechtliche Beziehungen zwischen Vermieter und Mieter von Wohnraum haben kann.
Ein solcher Fall liegt hier gerade nicht vor. § 6 des Mietvertrages sieht eine Ausnahme von dem Zustimmungserfordernis für alle Kleintiere vor.
Aufgrund der wirksamen vertraglichen Vereinbarung haben die Vertragsparteien die Zulassung der Hundehaltung der Entscheidung der Vermieterin unterworfen. Diese hat entschieden, dass sie die Haltung des streitgegenständlichen Hundes nicht zulässt und daher der Hund entfernt werden soll.
Die Berufungsklägerin meint, dass bei der Entscheidung über die Erlaubnis der Hundehaltung eine Interessenabwägung vorgenommen werden müsse. Es müssten gewichtige sachliche Gründe, die bei einer Abwägung der widerstreitenden Interessen überwiegen, für eine Ablehnung der Tierhaltung zur Verfügung stehen. Solche gewichten sachlichen Gründe seien vorliegend nicht festzustellen. Eine konkrete Gefährdung gehe von ihrem Hund nicht aus.
Diese Einwendungen greifen nicht.
Die Entscheidung, ob der Vermieter die im Vertrag vorausgesetzte Zustimmung zur Haltung eines Hundes erteilen will oder nicht, unterliegt nach der in der Rechtsprechung überwiegend vertretenen Auffassung, der auch die Kammer folgt, seinem Ermessen schlechthin (vgl. OLG Hamm, Wum 1981, 53; LG Göttingen, Urteil vom 20.02.1991, Az: 5 S 163/90, zitiert aus Juris; LG Krefeld, 2 S 46/06, Entscheidung vom 8.11.2006 m.w.N.). Das grundsätzlich freie Ermessen des Vermieters wird nur durch die nach § 242 BGB geltenden Grundsätze, insbesondere durch das Verbot missbräuchlichen, willkürlichen oder treuwidrigen Verhaltens begrenzt (vgl. OLG Hamm a.a.O; LG Göttingen, a.a.O.; LG Krefeld a.a.O).
Der teilweise vertretenen Auffassung, wonach der Vermieter bei der Versagung oder Erteilung der nach der Vertragsklausel erforderlichen Zustimmung eine Interessenabwägung vornehmen müsse bzw. der Vermieter in seiner Ermessenentscheidung gebunden sei und die Zustimmung nur versagen dürfe, sofern gewichtige Gründe einer Zustimmung entgegenstehen, vermag die Kammer nicht zu folgen.
Eine solche Maßgabe lässt sich der Vertragsklausel nicht entnehmen.
Wenn im Vertrag lediglich ausgesprochen worden ist, für jede Hundehaltung bedürfe es der Zustimmung des Vermieters, und dabei nicht näher bestimmt ist, auf welchem Wege der Vermieter zu seiner Zustimmung zu gelangen habe oder unter welchen Umständen er sie versagen dürfe, spricht ein solcher Wortlaut des Vertrages für die Einräumung eines Ermessens des Vermieters schlechthin. Für eine solche Auslegung spricht auch Satz 3 des § 6 des Mietvertrages: Danach ist dem Vermieter für den Fall des Widerrufs der Zustimmung ein ausdrücklicher Maßstab -nämlich der Eintritt von Unzuträglichkeiten - vorgegeben worden, während für den Fall der Zustimmungserteilung eine solche Richtschnur nicht genannt wird (so auch OLG Hamm a.a.O; LG Krefeld a.a.O.).
Die Vertragsbestimmung ist auch nicht deshalb im Sinne eines gebundenes Ermessens auszulegen, weil etwa das Halten von Hunden in einem Miet-objekt für den Fall, dass eine ausdrückliche vertragliche Regelung fehlt, zum selbstverständlichen Bestand der Rechte eines Mieters zählen würde, und der Mieter aus diesem Grunde bei Abschluss eines Vertrages, der eine entsprechende Zustimmungsbestimmung enthält, davon ausgehen kann, der Vermieter werde, wenn er schon seine Zustimmung erteilen müsse, in seinem Ermessen gebunden sein (vgl. OLG Hamm a.a.O; LG Krefeld a.a.O.).
Der Bundesgerichtshof hat in der zitierten Entscheidung vom 14.11.2007 u.a. festgehalten, dass die Beantwortung der Frage, ob die Haltung von Haustieren in dem Fall, dass eine wirksame mietvertragliche Regelung fehlt, zum vertragsgemäßen Gebrauch im Sinne von § 535 Abs. BGB gehört, eine umfassende Abwägung der Interessen des Vermieters und des Mieters sowie der weiteren Beteiligten im Einzelfall erfordert.
Bei Fehlen einer Absprache zählt die Hundehaltung also nicht ohne weiteres zum vertragsgemäßen Gebrauch eines Mietobjektes. Die Beklagte konnte deshalb bei Vertragsschluss nicht bereits aus diesem Grunde davon ausgehen, die Vermieterin sei in ihrem Ermessen gebunden.
Der vom Bundesverfassungsgericht anerkannte eigentumsähnliche Charakter der Miete steht der vorgenommenen Auslegung ebenfalls nicht entgegen, da sich der Mieter mit der Regelung selbst gebunden und auf das freie Ermessen des Vermieters in dieser Frage eingelassen hat (vgl. LG Krefeld, Urteil vom 8.11.2006, 2 S 46/06, zitiert aus Juris).
Hinzu kommt, dass - so der unbestritten gebliebene Vortrag der Klägerin - die Klägerin sowie der Zeuge St.... in den vor Abschluss des Mietvertrages vorausgegangenen Gesprächen die Beklagte mehrfach darauf hingewiesen haben, dass eine Hundehaltung nicht gestattet ist (Schriftsatz vom 25.4.2007, dort S. 1 1. Absatz).
Auch aus der genannten Entscheidung des Bundesgerichtshofes vom 14.11.2007 lässt sich nicht herleiten, dass im Falle des Vorliegens einer Zustimmungsklausel eine Interessenabwägung erforderlich ist. Der Bundesgerichtshof hat zunächst die Wirksamkeit der dort zu beurteilenden Klausel geprüft und hat erst nach Feststellung der Unwirksamkeit weiter ausgeführt, dass in dem Fall, in dem eine wirksame mietvertragliche Regelung fehlt, eine umfassende Interessenabwägung vorzunehmen ist. Die Frage, ob im Falle einer wirksamen Klausel die Zustimmung zur Tierhaltung des Mieters im freien Ermessen des Vermieters steht oder ob dieser seine Zustimmung nur aus sachlichen Gründen versagen darf, hat der Bundesgerichtshof ausdrücklich offen gelassen.
Ferner steht auch die von der Beklagten zitierte Entscheidung des Bundesgerichtshofes aus dem Jahre 1993 ( NJW 1993, 1061) der hier vertretenen Auffassung nicht entgegen. Die vorgenannte Entscheidung betrifft den Fall, in dem der Mietvertrag eine unwirksame Klausel enthielt, die das Halten von Haustieren uneingeschränkt verbot.
Dem Begehren auf Entfernung des Hundes steht auch nicht der Einwand des Rechtsmissbrauchs oder der Treuwidrigkeit entgegen.
Ein Rechtsmissbrauch wird zum Beispiel angenommen, wenn der Mieter auf das Tier unter gesundheitlich-psychischen und therapeutischen Gründen angewiesen ist (Schmidt-Futterer, Mietrecht, 9. Auflage, § 535 Rn. 510).
Abgesehen davon, dass nach Auffassung der Kammer nicht jede erdenkliche Besserung des Wohlbefindens des Mieters einen Anspruch auf Hundehaltung begründen kann, sondern vielmehr nur ganz ausnahmsweise ein Hundeverbot als treuwidrig eingestuft werden kann (beispielsweise, wenn ein Blindenhund benötigt wird), sprechen vorliegend bereits folgende Gründe gegen ein treuwidriges Verhalten der Klägerin:
Aus der von der Beklagten vorgelegten ärztlichen Bescheinigung der behandelnden Ärztin Dr. med. B. ...(Bl. 32 d.A.) ergibt sich, dass die ärztliche Empfehlung zur Hundehaltung bereits vor Jahren erteilt worden ist. Dennoch hat die Beklagte (danach) den Mietvertrag mit der entsprechenden Regelung über die Tierhaltung unterschrieben. Hieran ist sie nun gebunden. Zudem trägt sie weiter vor, dass sie den Hund erst im August 2006 und lediglich zufällig aufgenommen habe, da eine Freundin schwer erkrankt sei. Sie behauptet also selbst nicht, den Hund ausschließlich auf den ärztlichen Rat hin angeschafft zu haben.
4. Das Amtsgericht hat die Beklagte auch zu Recht verurteilt, zukünftig die Haltung eines Hundes in der Mietwohnung zu unterlassen. Auf die Entscheidungsgründe des Urteils vom 6. September 2007 kann insoweit Bezug genommen werden.
Der Zinsanspruch ergibt sich aus §§ 286, 288 BGB.
Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 92 Abs. 2 Nr. 1, 97 ZPO; die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr. 7, Nr. 10, 711ZPO.
Soweit die Beklagte zur Entfernung des Hundes und zur Unterlassung der Hundehaltung (Ziffern 3. und 4.) verurteilt worden ist, wird die Revision gemäß § 543 Abs. 2 ZPO zugelassen. Im Übrigen sind Gründe für die Zulassung der Revision nicht gegeben.