Landgericht Lüneburg
Urt. v. 25.03.2008, Az.: 9 O 229/07

Bibliographie

Gericht
LG Lüneburg
Datum
25.03.2008
Aktenzeichen
9 O 229/07
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 2008, 43964
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:LGLUENE:2008:0325.9O229.07.0A

In dem Rechtsstreit

...

hat die 9. Zivilkammer des Landgerichts Lüneburg

auf die mündliche Verhandlung vom 26.02.2008

durch den Richter am Landgericht ... als Einzelrichter

für Recht erkannt:

Tenor:

  1. Der Beklagte wird verurteilt, die Flurstücke 21/17 und 16/24, Flur 12, Gemarkung ..., einschließlich der auf den Flurstücken befindlichen Gebäude geräumt an die Klägerin herauszugeben.

  2. Die Widerklage wird abgewiesen.

  3. Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Beklagte.

  4. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

1

Die Klägerin begehrt Räumung aus einem gewerblichen Mietvertrag; der Beklagte begehrt widerklagend Feststellung einer bestimmten Nutzung.

2

Die Klägerin ist ausweislich des entsprechenden Grundbuchauszuges (Bl. 116 d.A.) gemäß Auflassung vom 25.10.2006 und Eintragung im Grundbuch von ... Blatt 19 vom 12.12.2006 Eigentümerin der Flurstücke 21/17 und 16/24 der Flur 12 der Gemarkung ... Vormalige Eigentümerin war Frau ..., Geschäftsführerin der persönlich haftenden Gesellschafterin der Klägerin. Frau ... hatte ihrerseits das streitgegenständliche Grundstück mit notariellem Kaufvertrag vom 20.12.2005 zur UR-Nr. 558/2005 des Notars ... mit Amtssitz in Bremen von dem Land Niedersachsen, vertreten durch das Niedersächsische Finanzministerium, zu einem Kaufpreis von 30 000,00 € erworben (Anlage B12 = Bl. 81 ff d.A.). Ursprünglicher Eigentümer des Grundstücks, bei welchem es sich um die Grundstücksfläche und das Gebäude des Jagdschlosses ... handelt, war mithin das Land Niedersachsen, welches mit dem Beklagten unter dem 10./26.02.1992 einen schriftlichen Mietvertrag (Anlage K1 = Bl. 6-12 d.A.) geschlossen hat. Gemäß § 1 Abs. 1 vermietet der Vermieter dem Mieter zum Betrieb einer Heimvolkshochschule die näher bezeichneten Grundstücke nebst Gebäuden. Nach § 1 Abs. 2 ist Vertragsgegenstand die Hof-, Gebäude- und Parkfläche des ehemaligen Jagdschlosses ... sowie die Grundstücksfläche mit dem Gebäude der ehemaligen Revierförsterei ... und einem Teilstück des ehemaligen kurfürstlichen Stalles. Gemäß § 2 des Mietvertrages verzichtet der Vermieter auf die Erhebung einer Miete. Als Beitrag zur baulichen Unterhaltung wurde in § 3 festgelegt:

"(1)

Der Mieter verpflichtet sich, jährlich mindestens 25 000,00 DM für die bauliche Unterhaltung aus Eigenmitteln aufzubringen. Von der jährlichen Mindestsumme kann unter der Voraussetzung abgewichen werden, dass innerhalb von drei Jahren die Mindestsumme von 75 000,00 DM erreicht wird.

(...)

(3)

Der Vermieter kann den jährlich für die bauliche Unterhaltung aufzubringenden Betrag erhöhen, wenn die wirtschaftliche Lage des Mieters oder die allgemeine Preisentwicklung die Erhöhung rechtfertigt. Die Festsetzung des neuen Betrages bedarf der Einigung mit dem Mieter. (...)"

3

Gemäß § 5 Abs. 1 umfasst die Vertragsdauer 25 Jahre; sie beginnt am 01.01.1992 und endet am 31.12.2016. In Abs. 4 desselben Paragraphen wurde festgelegt, dass sowohl die ordentliche als auch die fristlose außerordentliche Kündigung durch eingeschriebenen Brief zu erfolgen hat.

4

In § 8 Abs. 2 wurde festgelegt:

"Der Mieter verpflichtet sich, das Mietobjekt ausschließlich für Zwecke zu nutzen, die mit den Zielen einer Heimvolkshochschule und den denkmalpflegerischen Belangen vereinbar sind. (...)"

5

Gemäß § 9 ist der Mieter verpflichtet, zu Gunsten des Vermieters eine Feuer-, Leitungswasserschäden- und Haftpflichtversicherung auf seine Kosten für alle Gebäude abzuschließen, und zwar zum vollen Zeitwert (Ersatzwert) gemäß §§ 74 ff. des Versicherungsvertragsgesetzes.

6

Der Beklagte nutzt die Grundstücke und Gebäude seit 1947 als Mieter; durch den Mietvertrag aus dem Jahr 1992 wurden frühere Mietverträge ersetzt. Der vormalige Eigentümer, das Land Niedersachsen, hatte sich seit 2002 um die Veräußerung der Immobilie bemüht. Das Angebot, die Immobilie für den symbolischen Preis von 1,00 € zu erwerben, nahm der Beklagte nicht an. Der Beklagte betreibt eine Heimvolkshochschule. Er bietet zudem Hotel- und Gaststättenleistungen an; auch größere Veranstaltungen (Hochzeiten, Jagdgesellschaften, "Biker-Treffen" etc.) werden dort angeboten. Gemäß Versicherungspolice vom 02.12.2005 schloss er Leitungswasser- und Sturmversicherung (Anlage B7 = Bl. 63-65 d.A.) und gemäß Versicherungspolice vom 17.01.2006 bei der ... eine Betriebshaftpflicht-, Umwelthaftpflichtversicherung (Anlage B8 = Bl. 66/67 d.A.) ab.

7

Zwischen den Parteien ist unstreitig, dass die mietvertraglichen Vereinbarungen nicht mehr in allen Punkten dem Inhalt des schriftlichen Vertrages vom 10./26.02.1992. Die Höhe der Unterhaltungsaufwendungen, zu denen der Beklagte verpflichtet ist, ist durch entsprechende Vereinbarung noch mit dem Land Niedersachsen von 25 000,00 DM (12 782,30 €) auf 16 000,00 € unstreitig einvernehmlich angehoben worden. Für die Zeit ab 2003 musste der Beklagte für einen Zeitraum von drei Jahren keine Unterhaltsaufwendungen aus eigenen Mitteln tätigen.

8

Die Parteien streiten um die ordentliche Kündbarkeit des befristeten Mietvertragsverhältnisses. Mit Schreiben vom 21.12.2006 hat die Klägerin den Mietvertrag vom 10./26.02.1992 fristgemäß zum nächstmöglichen Termin, nämlich zum 30.06.2007, gekündigt. Die Zustellung ist zum einen an die Geschäftsstelle des beklagten Vereins und zum anderen an dessen Vorsitzenden persönlich unter seiner Privatanschrift durch Zustellungsurkunde der Gerichtsvollzieherin am 28.12.2006 erfolgt. Mit Schreiben vom 18.06.2007 erklärte die Klägerin gegenüber dem Beklagten, dass sie einer Fortsetzung des Mietverhältnisses widerspricht. Mit Schreiben vom 18.07.2007 (Anlage B6 = Bl. 62 d.A.) mahnte die Klägerin den Beklagten bezüglich einer nicht vertragsgerechten Nutzung des vermieteten Objektes ab und untersagte ausdrücklich die Nutzung des Objektes zu gastronomischen und wirtschaftlichen Zwecken (Urlaub- und Hotelbetrieb), insbesondere auch die Durchführung von Vermietungen der Gebäude an Hochzeits-, Jagd-, und Reisegesellschaften sowie alle weiteren Zwecke, die nicht mit den Zielen einer Heimvolkshochschule (Erwachsenenbildung) vereinbar sind.

9

Die Klägerin vertritt die Ansicht, die ordentliche Kündigung sei zulässig, da das Mietverhältnis auf unbestimmte Zeit bestehe. Die Schriftform, die eingehalten sein musste, wenn der Mietvertrag erst am 31.12.2016 enden sollte, sei nicht eingehalten. Der Vertrag sei nach seinem Abschluss nicht formgerecht geändert worden, so dass er nun als ordentlich kündbarer Vertrag fortbestehe bzw. der Mietvertrag ordentlich kündbar sei. Sie sei zur Kündigung des Mietvertrages berechtigt gewesen, weil der bestehende Mietvertrag nicht dem für Verträge mit einer mehr als einjährigen Bindungsdauer geltenden Schriftformerfordernis genüge. Soweit das Schriftformerfordernis ursprünglich gewahrt gewesen sei, sei dieses sodann später durch Änderungen nicht mehr wirksam beachtet worden. Sie führen dazu, dass ein den gesetzlichen Anforderungen entsprechender schriftlicher Mietvertrag nicht mehr vorliege. Der Mietvertrag gelte daher als auf unbestimmte Zeit geschlossen und sei damit ordentlich kündbar. Zu den Änderungen des ursprünglich schriftlichen Mietvertrages weist die Klägerin auf die unstreitige Einigung der Anhebung der baulichen Unterhaltungsaufwendungen auf 16 000,00 € hin, die zur Wahrung der Schriftform hätte schriftlich erfolgen müssen. Angesichts des Mietverzichts handele es sich bei den Unterhaltungsaufwendungen um eine wesentliche Hauptleistungspflicht des Mieters. Für einen Erwerber enthalte die vertragliche Regelung in § 3 Abs. 3 auch keine präzisen Vorgaben für Zeitpunkt, Häufigkeit und Ausmaß der vorzunehmenden Erhöhungen, um auch ohne schriftliche Fixierung der Erhöhung auf eine solche hinsichtlich der Unterhaltungsaufwendungen für den Zeitraum von drei Jahren ab dem Jahr 2003 schließen zu können. Eine einmalige Anhebung um mehr als 25 % könne auch nicht als unwesentlich angesehen werden. Die Klägerin behauptet, dass die Verpflichtung des Beklagten zu deren Erbringung für die Jahre 2003 bis 2005 lediglich ausgesetzt worden sei. Auch diese Aussetzung hätte der Schriftform bedurft, weil darin eine für eine Zeitdauer von mehr als einem Jahr vereinbarte Abweichung von den vertraglichen Vereinbarungen liege.

10

Die von dem Beklagten abgeschlossenen Versicherungsverträge erfüllen ihrer Ansicht nach auch nicht die Verpflichtungen aus § 9 des Mietvertrages, weil die Gebäudeversicherung nicht für den Vermieter abgeschlossen und weil die Haftpflichtversicherung nur für sich selbst seitens des Beklagten abgeschlossen worden sei und deshalb nur die eigene Haftpflicht des Beklagten abdecke. Auch hierbei handele es sich nicht nur um eine unwesentliche Nebenpflicht. Soweit sich der Beklagte darauf beruft, dass diese Form des Versicherungsschutzes zwischen dem Beklagten und dem Land einvernehmlich so praktiziert und durch ständige vertragliche Übung Vertragsinhalt geworden sei, räumt die Klägerin ein, dass dies durchaus richtig sein mag. Sie weist jedoch darauf hin, dass in diesem Fall dann eine formlos vereinbarte Änderung des ursprünglichen Mietvertrages vorliege, die dazu führt, dass ein schriftlicher Vertrag nicht mehr vorliege.

11

Darüber hinaus vertritt die Klägerin die Ansicht, dass die wirtschaftliche Betätigung des Beklagten nichts mit dem Betrieb einer Heimvolkshochschule zu tun habe und nicht mehr von dem schriftlich vereinbarten Vertragszweck erfasst werde. Die Klägerin verweist in diesem Zusammenhang auf § 3 Abs. 1 Nr. 1 des zur Zeit des Abschlusses des Mietvertrages geltenden Niedersächsischen Gesetzes zur Förderung der Erwachsenenbildung vom 30.01.1984. Wenn die von dem Beklagten praktizierte Nutzungsart tatsächlich in Kenntnis und mit Billigung des Landes als Vermieter praktiziert worden sei, lägen von dem schriftlichen Mietvertrag abweichende formlose Absprachen bzw. eine abweichende tatsächliche Übung vor, die der Schriftform zum Vorliegen eines befristeten schriftlichen Mietvertrages bedurft hätten.

12

Ihre Berufung auf das Schriftformerfordernis bzw. auf den Formmangel sei auch nicht rechtsmissbräuchlich und daher auch nicht unzulässig. Ein in der Rechtsprechung anerkannter Ausnahmefall läge hier nicht vor, insbesondere, weil die Klägerin an der Herbeiführung der Formnichtigkeit des Vertrages in keiner Weise beteiligt gewesen sei. Soweit der Beklagte sich auf eine Existenzbedrohung beruft, verweist die Klägerin darauf, dass der Beklagte nach ihrem Informationsstand - unbestritten - über eigenen Grundbesitz verfügt. Auch könne sich die Klägerin vorstellen, Teile des derzeitigen Mietobjektes auf Grund neuer mietvertraglicher Vereinbarungen dem Beklagten zeitweise zu überlassen.

13

Die Klägerin beantragt,

  1. den Beklagten zu verurteilen, die Flurstücke 21/17 und 16/24, Flur 12, Gemarkung ..., einschließlich die auf den Flurstücken befindlichen Gebäude geräumt an die Klägerin herauszugeben.

14

Der Beklagte beantragt,

  1. die Klage abzuweisen

  2. und im Wege der Widerklage

  3. festzustellen, dass der Beklagte nicht verpflichtet ist, auf Grund des zwischen den Parteien bestehenden Mietvertrages vom 10./26.02.1992 im Rahmen dessen Betriebes der Heimvolkshochschule Jagdschloss ..., ..., jegliche gewerbliche Nutzung und/oder jegliche Nutzung zu gastronomischen und/oder wirtschaftlichen Zwecken (Urlaub- und Hotelbetrieb) zu unterlassen;

  4. hilfsweise

  5. festzustellen, dass der Beklagte berechtigt ist, auf Grund des zwischen den Parteien bestehenden Mietvertrages vom 10./26.02.1992 im Rahmen dessen Betriebes der Heimvolkshochschule ... Untervermietungen und Gebrauchsüberlassungen einschließlich Beherbergungsverträgen mit Verpflegung bezüglich der vom Beklagten bei der Klägerin angemieteten Räumlichkeiten oder Teilen davon, und zwar jeweils begrenzt auf die Dauer von jeweiligen Bildungs- und Festveranstaltungen, an deren Teilnehmer anzubieten und durchzuführen, soweit der Schwerpunkt in Form von mindestens 2/3 der Aktivitäten des Beklagten jährlich auf Maßnahmen zur Erwachsenenbildung entfällt und der Personal-, Sach- und Investitionskostenanteil bei den vom Beklagten neben der Bildungsarbeit wahrzunehmenden sonstigen Aufgaben jährlich 1/3 der Gesamtkosten nicht übersteigt.

15

Die Klägerin beantragt,

  1. die Widerklage abzuweisen.

16

Der Beklagte hat zunächst vorsorglich die Aktivlegitimation der Klägerin und eine ordnungsgemäße Zustellung der Kündigung durch eingeschriebenen Brief bestritten.

17

Er wendet die Unzulässigkeit der Kündigung ein und beruft sich auf die Befristung des Mietvertrages bis zum 31.12.2016, so dass eine ordentliche Kündigung ausgeschlossen sei. Hinsichtlich der Erhöhung der jährlichen Unterhaltsmaßnahmen von ursprünglich 25 000,00 DM auf 16 000,00 € pro Jahr beruft sich der Beklagte auf die Einhaltung der Schriftform, auf eine nur unwesentliche Erhöhung, auf eine Erkennbarkeit aus dem Mietvertrag sowie auf die Kenntnis der Klägerin bei Erwerb der Immobilie, weil deren Geschäftsführerin bei ihrem eigenen Erwerb der Immobilie mit dem Kaufvertrag vor dem Notar ... - unbestritten - auf die Erhöhung hingewiesen worden ist.

18

Hinsichtlich der unstreitigen Erhöhung der jährlichen Bauunterhaltungskosten auf 16 000 € vertritt der Beklagte die Ansicht, dass die Steigerung - verteilt auf einen Zeitraum von zehn Jahren (von 1992 bis 2002) - nur einer unwesentlichen "Mietsteigerung" entspräche. Außerdem enthalte § 3 Abs. 3 des Mietvertrages einen direkten Hinweis für einen etwaigen Erwerber auf mögliche Mieterhöhungsvereinbarungen, so dass unter Bezugnahme auf ein Urteil des Kammergerichts Berlin die Schriftform gewahrt sei.

19

Bezüglich der Verpflichtung zur baulichen Unterhaltung aus eigenen Mitteln für den Zeitraum 2003 bis 2005 bestreitet der Beklagte, von dieser Verpflichtung entbunden worden zu sein. Es gäbe auch keine Sondervereinbarung. Soweit der zwischen Frau ... und dem Land Niedersachsen geschlossene notarielle Kaufvertrag einen solchen Hinweis - unstreitig - enthält, dass die zu leistende Beteiligung an der Bauunterhaltung "auf Grund einer gesonderten Vereinbarung für die Jahre 2003, 2004 und 2005 entfällt" (notarieller Kaufvertrag vor dem Notar Sieling S. 5 = Bl. 85 d.A.), gäbe es eine solche "Sondervereinbarung" nicht im Sinne einer einvernehmlichen Abänderung des Mietvertrages. Vielmehr sollte damit seitens des Landes Niedersachsen lediglich zum Ausdruck gebracht werden, dass der Beklagte für die Jahre 2003 bis 2005 die von ihm als Gegenleistung aufzubringenden Unterhaltungsmaßnahmen tatsächlich erbracht habe, so dass die Klägerin dem Beklagten gegenüber keine Nachforderung habe. Die Verpflichtung für den Zeitraum 2003 bis 2005 habe er erfüllt.

20

Der Beklagte vertritt die Ansicht, sich auch an die Regelung gemäß § 9 des Mietvertrages gehalten zu haben. Die von ihm abgeschlossenen Versicherungen seien vertragsgerecht. Mit der Formulierung "zu Gunsten des Vermieters" in § 9 des Mietvertrages sollte lediglich zum Ausdruck gebracht werden, dass der Beklagte entsprechende Versicherungen durchaus im eigenen Namen abschließen dürfe, aber mit der Zweckbindung, dass im Falle eines Versicherungsschadens die Regulierungsleistung zu Gunsten des Objekts bzw. des Vermieters verwandt werde. So sei die entsprechende mietvertragliche Regelung auch stets praktiziert

21

Seine gewerbliche bzw. wirtschaftliche Nutzung des Mietobjekts entspreche geltendem Recht. Der gesetzgeberische Wille sei Mietvertragsinhalt. Die wirtschaftlichen Tätigkeiten des Beklagten seien mit Kenntnis des Landes durchgeführt worden, insbesondere der Internatsbetrieb, die Hotel- und Gaststättenleistungen, ohne die der Betrieb einer Heimvolkshochschule auch nicht denkbar wäre. Der Beklagte verweist darauf, dass die Einrichtungen nur weit überwiegend der Erwachsenenbildung dienen müssen, und bezieht sich dazu auf § 1 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 NEBG sowie § 1 Abs. 2 S. 1 DVO-NEBG. Wegen der Untersagungsaufforderung der Klägerin mit Schreiben vom 18.07.2007 habe er - der Beklagte - ein rechtliches Interesse an der Feststellung, dass keine Verpflichtung bestehe, jegliche gewerbliche Nutzung und/oder jegliche Nutzung zu gastronomischen und/oder wirtschaftlichen Zwecken (Urlaub- und Hotelbetrieb) zu unterlassen. Dies rechtfertige den Widerklageantrag. Hilfsweise begehre er zumindest gemäß seines Hilfsantrages die Feststellung, dass er die im Hilfswiderklageantrag definierten sonstigen Aufgaben, wenn er die gesetzgeberischen Schwerpunkte bei den Inhalten einhalte, im Rahmen des ordnungsgemäßen Betriebs der Heimvolkshochschule, die damit vom Mietvertragszweck gedeckt seien, durchführen darf, worden.

22

Der Beklagte meint, die Berufung der Klägerin auf die Formunwirksamkeit verstoße gegen § 242 BGB und verweist u.a. darauf, dass er bei einer etwaigen Formnichtigkeit nicht mehr existieren könne. Er wäre weder tatsächlich noch wirtschaftlich in der Lage, vor 2016 alternative Räumlichkeiten zum Betrieb einer Heimvolkshochschule herzurichten, zumal entsprechende Immobilien im Landkreis Lüchow-Dannenberg nicht vorhanden seien.

23

Die Klägerin verweist zur Widerklage darauf, dass diese infolge wirksamer Kündigung des Mietvertrages unbegründet sei, weil mit dem Wegfall des Mietvertragsverhältnisses dem Beklagten kein Nutzungsrecht mehr zustehe. Außerdem verweist die Klägerin auf die im Zeitpunkt des Abschlusses des Mietvertrages geltende Gesetzeslage, wonach das Mietobjekt "ausschließlich" für die Erwachsenenbildung genutzt werden dürfe.

24

Wegen der sonstigen Einzelheiten zum Sach- und Streitstand wird ergänzend auf die Klageschrift vom 02.08.2007, die Klageerwiderung vom 17.09.2007 und die Replik vom 24.10.2007 jeweils nebst Anlagen Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

25

Die zulässige Klage ist begründet; die Widerklage ist unbegründet.

26

I.

Das Herausgabebegehren der Klägerin ist infolge wirksamer Beendigung des Mietvertragsverhältnisses aus § 546 Abs. 1 BGB begründet. Der Beklagte ist als Mieter verpflichtet, die Mietsache nach Beendigung des Mietverhältnisses zurückzugeben. Das streitgegenständliche Mietverhältnis, in welches die Klägerin durch den Eigentumserwerb mit Eintragung im Grundbuch per 12.12.2006 auf Vermieterseite gemäß § 566 Abs. 1 BGB eingerückt ist, ist durch wirksame ordentliche Kündigung der Klägerin mit Kündigung vom 21.12.2006 des Mietvertrages vom 10./26.02.1992 zum 30.06.2007 beendet worden.

27

Soweit der Beklagte lediglich "vorsorglich" die Aktivlegitimation der Klägerin sowie eine ordnungsgemäße Kündigung bestritten hat, ist er dem substantiierten Vortrag der Klägerin aus der Replik vom 24.10.2007, S. 1/2, nicht weiter entgegen getreten. Das vorsorgliche Bestreiten des Beklagten ist vor diesem Hintergrund unzureichend und deshalb unerheblich. Im Übrigen liegt eine Ablichtung des Grundbuchauszuges, aus der sich die Grundbucheintragung ergibt, vor.

28

Das Mietvertragsverhältnis konnte ordentlich gekündigt werden, weil der Mietvertrag als auf unbestimmte Zeit abgeschlossen gilt. Der Beklagte kann sich nicht mit Erfolg auf die Befristung gemäß § 5 Abs. 1 des Mietvertrages bis zum 31.12.2016 berufen. Zwar lag ursprünglich durchaus ein wirksamer befristeter Mietvertrag vor, welcher eine ordentliche Kündigung ausgeschlossen hätte. Durch nachträgliche Änderungen des Mietvertrages, welche jedenfalls zur Erhaltung des zeitlichen Schutzes der Befristung ebenfalls der Schriftform bedurft hätten, ist der Mietvertrag nachträglich kündbar geworden. Der Formzwang ergreift grundsätzlich jede Änderung des Mietvertrages, wenn der Vertrag unter Einschluss der Änderung noch länger als ein Jahr laufen soll (vgl. BGH NJW 2005, 181; Weidenkaff, in: Palandt, BGB, 66. Aufl., § 550, Rn. 16). Gemäß § 550 S. 1 BGB gilt deshalb der nicht schriftlich geänderte Mietvertrag als für unbestimmte Zeit geschlossen. Dies resultiert aus Folgendem:

29

1.

Zur Begründung der Nichteinhaltung des Formerfordernisses bzw. zur Herleitung der ordentlichen Kündbarkeit kann sich die Klägerin nicht schon mit Erfolg auf die unstreitige Erhöhung der von dem Beklagten aufzubringenden Eigenmittel für die bauliche Unterhaltung von 25 000 DM gemäß § 3 Abs. 1 des Mietvertrages auf 16 000,00 € berufen. Zwar ist entgegen der Ansicht des Beklagten diesbezüglich nicht die Schriftform i.S.d. § 126 BGB durch die Schreiben des Landes Niedersachsen vorn 11.6.2002 (Anlage B 9 = Bl. 68 f.d.A.) und des Schreiben des Beklagten vom 17.01.2003 (Anlage B 10 = Bl. 70 d.A.) gewahrt, weil keine einvernehmliche Abänderung des Mietvertrages in einer Urkunde vorliegt.

30

Auch ist der Ansicht der Klägerin zu folgen, dass angesichts des Mietverzichts diese Regelung die wesentliche Gegenleistung des Beklagten als Mieter betrifft und eine solche einmalige und deshalb prozentual nicht auf mehrere Jahre anteilig zu verteilende Erhöhung auch nicht nur unwesentlich wäre. Auch teilt das Gericht die Ansicht der Klägerin, dass für einen Erwerber sich eine solche Erhöhung nicht schon aus dem Mietvertrag selbst ergebe bzw. ersichtlich sei, so dass das von dem Beklagten angeführte Urteil des Kammergerichts Berlin vom 28.02.2005 (12 U 74/03 ) auf den streitgegenständlichen Fall nicht passt. Denn anders als in dem dort entschiedenen Fall kann Umfang und tatsächliche Festsetzung einer Erhöhung hier nicht schon aus § 3 Abs. 3 des Mietvertrages ersehen werden. Zum einen enthält diese Vorschrift keine konkrete Regelung zur Höhe. Auch wäre gemäß § 3 Abs. 3 S. 2 für eine Festsetzung eines neuen Betrages eine Einigung mit dem Mieter erforderlich, so dass für einen Erwerber das Vorliegen einer Einigung nicht schon aus dem Mietvertrag selbst ersichtlich wäre.

31

Die Klägerin kann sich jedoch deshalb nicht auf die Nichteinhaltung der Schriftform mit Erfolg berufen, weil sie bei Eigentumserwerb Kenntnis von der tatsächlichen Erhöhung hatte und deshalb die Berufung auf die Formunwirksamkeit des ursprünglich schriftlichen Mietvertrages treuwidrig i.S.d. § 242 BGB wäre (zur Treuwidrigkeit bei Kenntnis des Erwerbers vgl. Bub/Treier, Handbuch der Geschäfts- und Wohnraummiete, 3. Aufl., Rn. II 768 ff.). Die Klägerin muss sich die Kenntnis ihrer Geschäftsführerin zurechnen lassen, die bei dem Eigentumserwerb von dem Land Niedersachsen unstreitig Kenntnis von der Erhöhung auf 16 000,00 € hatte. Dies folgt aus dem notariellen Kaufvertrag vor dem Notar Sieling, insbesondere unter § 5 auf S. 5 (Bl. 85 d.A.). Danach ist dem Käufer auch bekannt, "dass die statt der Miete zu leistende Beteiligung an der Bauunterhaltung in Höhe von 16 000,00 € jährlich bereits auf Grund einer gesonderten Vereinbarung für die Jahre 2003, 2004 und 2005 entfällt". Daraus folgt gleichzeitig, dass der damaligen Käuferin und somit der Geschäftsführerin der Klägerin der aktuelle Bauunterhaltungsbetrag von jährlich 16 000,00 € bekannt war. Bei Kenntnis der zur Formunwirksamkeit führenden Umstände ist die Berufung auf den Formmangel und damit hier auf ein ordentliches Kündigungsrecht treuwidrig. Denn Schutzzweck des § 550 BGB ist der Schutz des Erwerbers, der gemäß § 566 Abs. 1 BGB an die Stelle des Vermieters eines schriftlichen Mietvertrages rücken würde, vor unbekannten, da mangels Schriftform formunwirksamen Vereinbarungen. Durch § 550 BGB soll in erster Linie dem späteren Erwerber im Hinblick auf § 566 BGB ermöglicht werden, sich vollständig über die auf ihn übergehenden Rechte und Pflichten des Mietvertrages zu unterrichten; außerdem dient die Vorschrift der Klarstellungs-, Beweis- und Warnfunktion (vgl. Weidenkaff, in: Palandt, a.a.O., § 550, Rn. 1). Dieser Zweck wird jedoch nach Ansicht des Gerichts erreicht und gewahrt, wenn der Vermieter auch ohne Einhaltung der Schriftform anderweitige Kenntnis erlangt. Auch wenn in der Regel die Berufung auf einen Formmangel nicht gegen § 242 BGB verstößt, so stellt in diesem Einzelfall die Berufung bei Kenntnis eine Form der unzulässigen Rechtsausübung dar. Die Klägerin hatte bei ihrem Eigentumserwerb durch ihre Geschäftsführerin Kenntnis von der Erhöhung und wusste somit, worauf sie sich einlässt bzw. was sie von ihrem Mieter bei einem befristeten Mietvertrag verlangen kann. Dann muss sie nicht noch durch Wahrung der Schriftform besonders geschützt werden. Vor diesem Hintergrund kann sich die Klägerin nicht schon auf eine Formunwirksamkeit der Befristung wegen der Erhöhung auf 16 000,00 € berufen.

32

2.

Anders verhält es sich jedoch hinsichtlich der "gesonderten Vereinbarung für die Jahre 2003, 2004 und 2005", welche gemäß der zitierten Passage aus dem Kaufvertrag ihrer Rechtsvorgängerin (Geschäftsführerin) vom 20.12.2005 hinsichtlich der statt der Miete zu leistenden Beteiligung an der Bauunterhaltung in Höhe von jährlich 16 000,00 € für die von 2003 bis 2005 vorliegen müsste und wonach die Bauunterhaltung für diesen Zeitraum "entfällt". Wie bereits ausgeführt, handelt es sich bei der jährlichen Bauunterhaltung statt der Miete um eine wesentliche Gegenleistung des Beklagten. Entsprechend hat ein Vermieter und damit auch ein späterer Erwerber i.S.d. § 566 Abs. 1 BGB einen Anspruch und ein Recht auf Kenntnis einer Einhaltung bzw. Erfüllung. Wenn eine solche - wie es wohl hier für die Jahre 2003 bis 2005 der Fall gewesen sein muss - statt einer tatsächlichen Erbringung aufgrund einer gesonderten Vereinbarung entfällt, bedarf diese Abweichung von der mietvertraglichen Vereinbarung zur Erhaltung der Befristung der Schriftform. Hierfür reicht eine Kenntnis nach Maßgabe des zitierten Kaufvertrages der Rechtsvorgängerin der Klägerin nicht schon aus. Denn hierin wird gerade ausdrücklich auf eine "gesonderte Vereinbarung" Bezug genommen, die jedoch nicht schriftlich vorliegt und sich auch nicht für eine Kenntnis des Inhalts der Vereinbarung aus der Urkunde selbst ergibt. Dem Beklagten hilft es deshalb in diesem Zusammenhang nicht weiter, entgegen des ausdrücklichen Wortlauts der Urkunde ein Entfallen seiner Verpflichtung für die Jahre 2003 bis 2005 zu bestreiten und ein abweichendes Verständnis unter Beweis (Zeugenbeweis) zu stellen, abgesehen davon, dass die behauptete, damit lediglich zum Ausdruck gebrachte tatsächliche Erbringung der Gegenleistung keinen Anhalt in der Urkunde i.S.d. Andeutungstheorie findet. Eine etwaige Auslegung findet ihre Grenze am Wortlaut. In der notariellen Urkunde heißt es jedoch gerade ausdrücklich, dass die Verpflichtung entfällt und nicht, dass sie anderweitig bereits erbracht oder erfüllt worden sei. Damit liegt jedoch entweder die entsprechende gesonderte Vereinbarung nicht schriftlich vor oder aber eine etwaige tatsächliche Erfüllung der Gegenleistung für die Jahre 2003 bis 2005 wurde nicht schriftlich niedergelegt. Vor diesem Hintergrund kommt es nicht entscheidend darauf an, aus welchen tatsächlichen Gründen das Land Niedersachsen seinerzeit darauf verzichtet bzw. als erfüllt angesehen haben sollte oder aber ob - wie die Klägerin behauptet - die Verpflichtung lediglich ausgesetzt worden sei. Gerade diese Uneinigkeit, Unklarheit und Ungewissheit erweist die Notwendigkeit der Schriftform und somit die Kündbarkeit infolge Nichteinhaltung der Schriftform bezüglich dieser wie auch immer gearteten Änderung der ursprünglichen Gegenleistungsverpflichtung des Beklagten aus dem Mietvertrag für die Zeit von 2003 bis 2005.

33

3.

Noch entscheidendere und maßgebliche Bedeutung kommt für den Verstoß gegen das Schriftformerfordernis und damit zum Wegfall der Befristung dem Umstand zu, dass die von dem Beklagten selbst behauptete vertragsgegenständliche Nutzung nicht schriftlich niedergelegt worden ist. Sollte die geduldete gewerbliche Tätigkeit des Beklagten bereits bei Mietvertragsbeginn Vertragsgegenstand gewesen sein, wäre der Mietvertrag bereits deshalb formunwirksam, weil dies keinen entsprechenden Niederschlag in den Mietvertrag gefunden hat. Sollte sich die Nutzung erst später - insbesondere was deren Umfang betrifft - zunehmend im Sinne einer gewerblichen Tätigkeit in Kenntnis und mit Duldung des damaligen Vermieters (Land Niedersachsen) geändert haben, hätte diese Änderung der Schriftform bedurft, um die Befristung des § 5 Abs. 1 des Mietvertrages zu erhalten. Denn bei beiden Betrachtungen läge die Nichteinhaltung der Schriftform vor. Die von dem Beklagten selbst eingeräumte wirtschaftliche Betätigung ist nach dem Wortlaut und der damaligen Gesetzeslage nicht von dem schriftlichen Mietvertrag vom 10./26.02.1992 erfasst. Gemäß § 8 Abs. 2 hat sich der Beklagte als Mieter verpflichtet, "das Mietobjekt ausschließlich für Zwecke zu nutzen, die mit den Zielen einer Heimvolkshochschule und den denkmalpflegerischen Belangen vereinbar sind". Hierfür kommt es entgegen der Ansicht des Beklagten nicht darauf an, ob seine tatsächliche Tätigkeit und insbesondere ihr Umfang von der heutigen Gesetzeslage gedeckt sei. Maßgeblich ist nach dem vorstehend zu § 550 BGB aufgezeigten Schutzzweck, ob ein Erwerber anhand des schriftlichen Vertrages eine solche Nutzung ersehen könnte. Dies ist zu verneinen. Denn nach dem Wortlaut ist das Mietobjekt ausschließlich für die vereinbarten Zwecke zu nutzen. Mit einer Ausschließlichkeit wäre jedoch eine Nutzung auch zu wirtschaftlichen Zwecken nicht vereinbar. Dies korrespondiert auch mit der damaligen Gesetzeslage, worauf die Klägerin schon hingewiesen hat. Denn bei Mietvertragsabschluss galt das Gesetz zur Förderung der Erwachsenenbildung (EBG) vom 30.01.1984 ( Nds.GVBl. 1984, 10). Danach konnten gemäß § 3 Abs. 1 Nr. 1 Einrichtungen vom Land Niedersachsen gefördert werden, wenn sie ausschließlich der Erwachsenenbildung dienen, was § 8 Abs. 2 des Mietvertrages entspricht. Soweit sich der Beklagte auf die derzeitige Rechtslage beruft, insbesondere auf eine überwiegende Nutzung (vgl. § 3 Abs. 5 Nr. 1 u. 2 des Niedersächsischen Erwachsenenbildungsgesetzes vom 17.12.1999, Nds.GVBl. 1999, 430) und vor allem § 1 Abs. 2 S. 1 der entsprechenden Verordnung zur Durchführung des Niedersächsischen Erwachsenenbildungsgesetzes (DVO-NEBG) vom 25.11.2005 ( Nds.GVBl. 2005, 356), wonach die Einrichtung weit überwiegend der Erwachsenenbildung dient, "wenn auf Maßnahmen der Erwachsenenbildung ein Anteil von mindestens zwei Dritteln der gesamten Tätigkeit der Einrichtung entfällt", geht dieser Hinweis fehl. Zum Einen ergibt sich bereits aus den angegebenen Entstehungsdaten der Gesetze bzw. Gesetzesänderungen, dass diese nach Mietvertragsschluss (Februar 1992) liegen. Zum Anderen ergibt sich aber gerade in dem Rückschluss daraus, dass das EBG bzw. NEBG geändert wurde bzw. zur Förderungsfähigkeit auch wirtschaftlicher Tätigkeiten geändert werden musste, dass dies nicht schon nach dem ursprünglichen Gesetz des EBG in der Fassung vom 30.01.1984 (§ 3 Abs. 1 Nr. 1) der Fall war. Hier geht es deshalb nicht um die Frage, ob die Tätigkeit des Beklagten "rechtmäßig" oder förderungsfähig ist, sondern darum, dass eine solche gegenüber dem Vermieter und einem späteren Erwerber nicht schriftlich niedergelegt worden ist, wofür Kenntnis und Duldung des ursprünglichen Vermieters (Land Niedersachsen) nicht reichen würde. Aus dem schriftlichen Mietvertrag vom 10./26.02.1992 ergibt sich auch keine "automatische" Anpassung des Mietvertrages z.B. an die niedersächsische Gesetzesiage. So enthält der Mietvertrag zum Vertragsgegenstand z.B. keinen Hinweis darauf, dass das EBG in seiner jeweils aktuellen Fassung gelte oder die vertragsgemäße Nutzung nach der jeweiligen Gesetzeslage angepasst werde. Mag dies im Verhältnis zur öffentlichen Hand als Vermieter seinerzeit über die Jahre faktisch unproblematisch gewesen sein, so ändert dies nichts daran, dass - wie hier - im Falle des Erwerbs durch eine nicht öffentliche Hand keine Bindung bzw. schriftliche Festlegung bezüglich der Fortgeltung der Befristung hergeleitet werden kann. Die damaligen Mietvertragsparteien haben es versäumt, die Anpassung bzw. zunehmende Änderung der (weit überwiegenden) Nutzung dem schriftlichen Mietvertrag anzupassen. Der Klägerin ist es deshalb nicht verwehrt, sich auf eine fehlende Schriftform verweisen zu lassen. So hätte gerade dieser wesentliche Punkt einer wirtschaftlichen Betätigung bzw. der Erlaubnis und Duldung seitens des vormaligen Vermieters der schriftlichen Fixierung bedurft, so dass sich die Klägerin nicht auf das behauptete Einvernehmen verweisen lassen muss bzw. es nicht reichen würde, wenn dem Beklagten der Beweis einer nicht schriftlich fixierten Kenntnis bzw. Duldung gelingen würde.

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Schriftsatznachlass war dem Beklagten zu diesem Punkt auf seinen Antrag vom 26.02.2008 nicht zu gewähren. Soweit dieser im Termin erörtert worden ist, handelte es sich um keinen neuen Gesichtspunkt, auf den das Gericht erst hingewiesen hätte. Vielmehr hatte darauf bereits die Klägerin in ihrer Replik vom 24.10.2007 (S. 10 f.) hingewiesen, so dass der Beklagte ausreichend (vier Monate bzw. noch zwei Monate nach Scheitern des Mediationsverfahrens) Zeit gehabt hat, Stellung zu nehmen.

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Die Berufung auf diese Formunwirksamkeit erscheint auch nicht unzulässig i.S.d. § 242 BGB. Eine tatsächliche Kenntnis der Klägerin von dem tatsächlichen Nutzungsverhältnis bzw. des vertragsgemäßen Umfangs liegt nicht vor. Die Klägerin hat insbesondere die Formunwirksamkeit auch nicht selbst verursacht, da sie an der Herbeiführung der Formnichtigkeit des Mietvertrages nicht beteiligt war. Ein Ausnahmefall für ein rechtsmissbräuchliches Verhalten kann deshalb nicht gesehen werden.

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Ein rechtsmissbräuchliches Verhalten der Klägerin kann auch nicht in Ansehung der behaupteten Existenzbedrohung des Beklagten hergeleitet werden. Die Nichtigkeit des Vertrages führt hier nicht zu einem schlechthin untragbaren Ergebnis im Sinne der höchstrichterlichen BGH-Rechtsprechung. Dafür reicht die Behauptung des Beklagten zur Existenzbedrohung nicht schon aus. Zum einen ist dem Beklagten selbst angeboten worden, die Immobilie zu kaufen; diesem Angebot ist der Beklagte nicht nachgekommen. Darüber hinaus hat der Beklagte nicht den Informationsstand der Klägerin bestritten, über eigenen Grundbesitz zu verfügen. Auch kann sich die Klägerin vorstellen, Teile des derzeitigen Mietobjekts auf Grund neuer mietvertraglicher Vereinbarungen dem Beklagten zeitweise zu überlassen. Vor diesem Hintergrund und unter Berücksichtigung, dass das Mietverhältnis ohnehin in acht Jahren auslaufen würde, kann ein Rechtsmissbrauch in der Kündigung wegen wirtschaftlicher Existenzbedrohung nicht gesehen werden.

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4.

Auch wenn es nach den vorstehenden Ausführungen nicht mehr entscheidend darauf ankommt, teilt das Gericht auch die Ausführungen der Klägerin zu § 9 des Mietvertrages, wonach die von dem Beklagten behauptete Duldung der von ihm abgeschlossenen Verträge als vertragsgerechten Versicherungsumfang gleichfalls der Schriftform bedurft hätte. Denn die von dem Beklagten behauptete Erfüllung der vertraglich geschuldeten Versicherung durch die tatsächlich abgeschlossenen Versicherungsverträge würde sich für einen Erwerber nicht schon aus dem schriftlichen Mietvertrag ergeben.

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Dies bedarf jedoch keiner weiteren Vertiefung und braucht nicht weiter ausgeführt werden, weil die Klage bereits aus den vorstehenden Ausführungen auf Grund ordentlicher Kündbarkeit wegen Nichteinhaltung der Schriftform begründet ist.

39

II.

Aus der Begründetheit der Klage folgt zwangsläufig die Unbegründetheit der Widerklage, sowohl zum Haupt- als auch zum Hilfsantrag. Denn mit wirksamer Beendigung des Mietvertragsverhältnisses zum 31.07.2007 steht dem Beklagten kein Recht zum Besitz der Mietsache und damit kein Nutzungsrecht mehr zu. Entsprechend hat er auch kein berechtigtes Feststellungsinteresse mehr an der Art und dem Umfang der vertragsgemäßen Nutzung. Die Widerklage unterlag deshalb der Abweisung.

40

III.

Die Entscheidung über die Kosten des Rechtsstreits folgt aus § 91 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit basiert auf § 709 S. 1 ZPO.