Landgericht Lüneburg
Beschl. v. 28.07.2008, Az.: 4 S 26/08

Bibliographie

Gericht
LG Lüneburg
Datum
28.07.2008
Aktenzeichen
4 S 26/08
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2008, 43967
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:LGLUENE:2008:0728.4S26.08.0A

Verfahrensgang

vorgehend
AG Lüneburg - 22.02.2008 - AZ: 39 C 580/07

Tenor:

  1. Die Berufung der Beklagten gegen das am 22.02.2008 verkündete Urteil des Amtsgerichts Lüneburg wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.

  2. Der Streitwert für die Berufungsinstanz wird auf 1 385,16 EUR festgesetzt.

Gründe

1

Die zulässige Berufung der Beklagten bietet in der Sache keine Aussicht auf Erfolg. Zur Begründung nimmt die Kammer auf die Gründe des Beschlusses vom 02.07.2008 Bezug.

2

Da die Sache im übrigen keine grundsätzliche Bedeutung hat und die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung keine Entscheidung der Kammer erfordert, war die Berufung wie angekündigt gem. § 522 Abs. 2 ZPO mit der sich aus § 97 ZPO ergebenden Kostenfolge zurückzuweisen.

Glauber
Dr. Steinberg
Dr. Stenger
Dr. Hannemann
Dr. Uhlmannsiek
Dr. Derks
Eyl
Ridder
Herrn Dr. Neubert
Philipp
Feldmann