Landgericht Lüneburg
Beschl. v. 28.07.2008, Az.: 4 S 26/08
Bibliographie
- Gericht
- LG Lüneburg
- Datum
- 28.07.2008
- Aktenzeichen
- 4 S 26/08
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 2008, 43967
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- ECLI:DE:LGLUENE:2008:0728.4S26.08.0A
Verfahrensgang
- vorgehend
- AG Lüneburg - 22.02.2008 - AZ: 39 C 580/07
Tenor:
Die Berufung der Beklagten gegen das am 22.02.2008 verkündete Urteil des Amtsgerichts Lüneburg wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.
Der Streitwert für die Berufungsinstanz wird auf 1 385,16 EUR festgesetzt.
Gründe
Die zulässige Berufung der Beklagten bietet in der Sache keine Aussicht auf Erfolg. Zur Begründung nimmt die Kammer auf die Gründe des Beschlusses vom 02.07.2008 Bezug.
Da die Sache im übrigen keine grundsätzliche Bedeutung hat und die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung keine Entscheidung der Kammer erfordert, war die Berufung wie angekündigt gem. § 522 Abs. 2 ZPO mit der sich aus § 97 ZPO ergebenden Kostenfolge zurückzuweisen.