Landgericht Lüneburg
Beschl. v. 10.10.2008, Az.: 1 T 47/08

Bibliographie

Gericht
LG Lüneburg
Datum
10.10.2008
Aktenzeichen
1 T 47/08
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2008, 43960
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:LGLUENE:2008:1010.1T47.08.0A

Verfahrensgang

vorgehend
AG Celle - 26.03.2008 - AZ: 16 C 2213/07

Fundstellen

  • VuR 2009, 430
  • ZInsO 2009, 729 (Volltext mit red. LS u. Anm.)

Tenor:

  1. Auf die sofortige Beschwerde des Antragstellers wird der Beschluss des Amtsgerichtes Celle vom 26.03.2008 teilweise geändert und insgesamt wie folgt neu gefasst:

  2. Dem Antragsteller wird für den Antrag,

  3. die Beklagte zu verurteilen, an ihn 970,10 € nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit 05.06.2007 zu zahlen,

  4. Prozesskostenhilfe für den ersten Rechtszug bewilligt. Ihm wird Rechtsanwältin O.... zu den Bedingungen einer in ... ansässigen Rechtsanwältin zur Vertretung in diesem Verfahren beigeordnet.

  5. Im Übrigen wird der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe zurückgewiesen.

  6. Kosten des Beschwerdeverfahrens werden nicht erstattet (§ 127 Abs. 4 ZPO).

Gründe

1

Die sofortige Beschwerde des Antragstellers vom 11.04.2008 gegen den Beschluss des Amtsgerichtes Celle vom 26.03.2008 ist zulässig, insbesondere form- und fristgemäß erhoben.

  1. 1.

    Die sofortige Beschwerde ist im Wesentlichen begründet.

    Der Antragsteller hat gegen die Beklagte höchstwahrscheinlich einen Anspruch aus § 812 BGB auf Auskehrung des vereinnahmten Rückkaufswertes der Restschuldversicherung. Mindestens sind die in Rede stehenden Rechtsfragen nicht eindeutig zu beantworten, weshalb Prozesskostenhilfe zu gewähren ist (Zöller/Philippi, 26. Aufl., Rn. 21 zu § 114 ZPO).

    Ausweislich des Versicherungsvertrages vom 04.10.1999 (Anlage K 4; Bl. 17 d.A.) dient der von der Insolvenzschuldnerin abgeschlossene Versicherungsvertrag der Absicherung der Hinterbliebenen. In diesem ist u.a. aufgeführt, dass Empfänger der Leistung der Versicherungsnehmer (die Insolvenzschuldnerin) ist. So verhält es sich auch mit dem Versicherungsvertrag vom 13.02.2003 (Anlage K 5; Bl. 20 d.A.). Angesichts dieses Zweckes ist (die Neuregelung des) § 5 ABEB 02 überraschend i.S.d. § 305c BGB, denn sie ist mit dem Zweck der Versicherung nicht vereinbar. Zweck der Versicherung ist eben gerade nicht, den Kredit abzusichern. Die Antragsgegnerin hat dies im Ergebnis ebenso gesehen, wie sich aus ihrem Schreiben vom 12.03.2007 (Anlage K 8; Bl. 25 d.A.) ergibt.

    Der Antragsteller kann allerdings nicht (die zunächst von der Antragsgegnerin mitgeteilte) Restkaufswertsumme von 1 039,40 € (vgl. Schreiben der Antragsgegnerin vom 12.03.2007), sondern nur 970,10 € (vgl. Schreiben vom 13.04.2007; Anlage K 10, Bl. 27 d.A.) verlangen. Der insoweit beweispflichtige Antragsteller hat keinen Beweis angetreten, dass der Rückkaufswert zum Zeitpunkt der Kündigung 970,10 € überstieg.

  2. 2.

    Wie sich aus den Gründen zu 1. ergibt, hat die sofortige Beschwerde, soweit mit der (beabsichtigten) Klage eine Verurteilung der Antragsgegnerin von mehr als 970,10 € begehrt wird, höchstwahrscheinlich keine Aussicht auf Erfolg.

    Die (beabsichtigte) Klage hat auch hinsichtlich der geltendgemachten Nebenforderung (Erstattung von Rechtsanwaltskosten) höchstwahrscheinlich keinen Erfolg, weil es insoweit an einem substantiierten Vortrag fehlt.