Landgericht Lüneburg
Urt. v. 14.02.2008, Az.: 5 O 74/07
Bibliographie
- Gericht
- LG Lüneburg
- Datum
- 14.02.2008
- Aktenzeichen
- 5 O 74/07
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 2008, 43962
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- ECLI:DE:LGLUENE:2008:0214.5O74.07.0A
In dem Rechtsstreit
...
wegen Schadenersatz aus einem Verkehrsunfall
hat die 5. Zivilkammer des Landgerichts Lüneburg durch die Richterin ... als Einzelrichterin auf die mündliche Verhandlung vom 24.01.2008
für Recht erkannt:
Tenor:
- 1.
Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 9 398,58 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 22.12.2006 zu zahlen.
- 2.
Die Widerklage wird abgewiesen.
- 3.
Der Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.
- 4.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
Der Kläger begehrt Schadensersatz aus einem Verkehrsunfall für seinen dabei beschädigten PKW, der Beklagte begehrt widerklagend Schadensersatz für sein durch den Verkehrsunfall zu Tode gekommenes Galloway-Rind.
Der Kläger betreibt einen Taxenbetrieb in .... Der Widerbeklagte zu 1 ist dort als Taxifahrer beschäftigt. Haftpflichtversicherer für die vom Kläger eingesetzten Fahrzeuge ist die Widerbeklagte zu 3.
Der Beklagte ist Landwirt. Er betreibt neben einer Ackerbewirtschaftung auch eine Viehhaltung und unterhält in diesem Rahmen eine Weide zur Haltung von Galloway-Rinder. Diese befindet sich in unmittelbarer Nähe der ... hinter einem kleinen Waldgebiet zwischen ... und .... Die Weide ist mit einem ca. 1,20 m hohen Weidezaun aus Stacheldraht vierfach umspannt und enthält eine weitere Elektrozaunlitze.
Am 19.11.2006 gegen 00: 35 Uhr befuhr der Widerbeklagte zu 1 im Auftrag des Klägers mit dessen Taxenfahrzeug VW Passat mit dem Kennzeichen ... die ... zwischen ... und ... in Fahrtrichtung .... Die beiden Zeugen ... und ... befanden sich zu diesem Zeitpunkt als Fahrgäste in dem Wagen. In diesem Bereich befindet sich auf der ... keine Geschwindigkeitsbeschränkung.
Es herrschte dichter Nebel in der Nacht zum 19.11.2006 auf der ... Ausweislich der polizeilichen Aufzeichnungen war es zum Unfallzeitpunkt um 00.35 Uhr dunkel, nass bzw. feucht und neblig mit einer Sichtweite von 50 bis 100 Metern.
Drei der Galloway-Rinder befanden sich in der streitgegenständlichen Nacht auf der .... Es kam zum Zusammenstoß des Fahrzeugs des Klägers mit diesen. Der Widerbeklagte zu 1 fuhr das Taxi gegen eines der auf der Straße stehende Tiere. An dem Fahrzeug des Klägers kam es durch den Zusammenprall mit den Rindern zu Schäden. Ein 500 kg schweres Galloway-Rinder wurde durch den Zusammenstoß mit dem PKW tödlich verletzt. Aufgrund des Gewichts hatte dieses Rind einen Wert von 750,00 EUR.
Der Kläger ließ durch die ... am 22.11.2006 ein Schadensgutachten über die am Fahrzeug entstandenen Schäden erstellen. Dabei wurden für die Reparaturdauer fünf Tage veranschlagt.
Es wurde eine Wertminderung des Fahrzeuges durch den Unfall in Höhe von 350,00 EUR festgestellt. Hinsichtlich des weiteren Inhaltes des Gutachtens wird auf Bl. 10-31 d.A. verwiesen. Die Kosten für das Gutachten betrugen netto 439,36 EUR.
Daraufhin wurde der Wagen bei der Firma ... in ... in der Zeit vom 21.11.06 bis 30.11.06 repariert. Der Schadenshöhe betrug netto 5 834,87 EUR. Dabei kam es zu einer längeren Reparaturdauer als im Gutachten veranschlagt, da das Fahrzeug nach dem Unfall in der Nacht zum Sonntag erst nach der Begutachtung am Montag und einer weiteren am Mittwoch den 20.11.06 zur Reparatur gebracht worden war und diese aufgrund fehlender Ersatzteile und der Auftragslage der Fa. ... erst am 30.11.06 fertiggestellt werden konnte.
Für die Anmeldung eines Miettaxis fielen beim Kläger Verwaltungskosten in Höhe von 10,00 EUR an. Die Kosten für das angemietete Miettaxi für die Zeit vom 19.11.-30.11.2006 betrugen 2 739,35 EUR.
Zudem macht der Kläger eine Unkostenpauschale in Höhe von 25,00 EUR geltend, so dass sich aus den genannten Schadenpositionen die Klagsumme von 9 398,58 EUR ergibt.
Mit Schreiben vom 13.12.2006 machte der Kläger den Schaden in der genannten Höhe gegenüber dem Beklagten unter Fristsetzung bis zum 22.12.2006 geltend.
Der Kläger - sowie die Widerbeklagten zu 1 und 3 - behaupten, dass der Widerbeklagte zu 1 aufgrund der Dunkelheit und insbesondere aufgrund des vorherrschenden Nebels äußerst langsam - also verkehrsangepasst und witterungsbedingt - gefahren sei. Er sei so gefahren, dass er in der Lage gewesen sei, typische Verkehrshindernisse rechtzeitig zu erkennen. Trotz der geringen Geschwindigkeit von ca. 30-40 km/h habe er den plötzlich in einer Nebelwand auftauchenden Rindern nicht mehr rechtzeitig abbremsen können. Durch das Auffahren auf eines der Tiere, seien die anderen beiden so unruhig geworden, dass sie sich von beiden Steilen gegen die beiden vorderen Kotflügel des Fahrzeuges drängelten. Dadurch sei es zu den dort festgestellten Schäden gekommen.
Das hohe Körpergewicht der Tiere habe die letztlich festgestellten Schäden trotz der geringen Geschwindigkeit des Widerbeklagten zu 1 verursacht. Dies bestätige auch das ...-Gutachten.
Zudem behauptet er, dass der Beklagte die im Verkehr erforderliche Sorgfalt hinsichtlich der Haltung dieser Rinde in unmittelbarer Näher zur ... nicht beachtet habe. Aufgrund der Nähe zur Straße hätte der Beklagte andere als die gewählten Sicherheitsmaßnahmen wählen müssen. Dass die an sich friedfertigen Galloway-Rinder ausgebrochen seien, könne nur auf eine unzureichende Umzäunung der Weide zurückgeführt werden. Insbesondere die Zaunpfähle seien nicht ausreichend befestigt.
Der Kläger ist der Ansicht, dass es dem Beklagten nicht gelungen sei, sich hinsichtlich seiner Tierhalterhaftung zu entlasten.
Der Kläger beantragt,
den Beklagten zu verurteilen, an den Kläger 9 398,58 EUR zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz ab dem 22.12.2006 zu zahlen.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Widerklagend beantragt der Beklagte,
die Widerbeklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an den Widerkläger 750,00 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz der EZB ab Rechtshängigkeit zu zahlen.
Die Widerbeklagten zu 1 bis 3 beantragen,
die Widerklage abzuweisen.
Der Beklagte behauptet, dass das ...-Gutachten lediglich feststelle, dass die Beschädigungen am Fahrzeug des Klägers widerspruchsfrei mit den Angaben des Klägers und Auftraggebers zum Schadenshergang in Einklang gebracht werden.
Es sei davon auszugehen, dass der Widerbeklagte zu 1 als Taxifahrer die Strecke gut kenne und daher eher zu schnell als regelgerecht oder gar langsamer gefahren sei.
Der aufgestellte Zaun sei nach Auskunft des Kreisveterinärs aus veterinärmedizinischer Sicht ausreichend, um ein Ausbrechen der normalerweise friedfertigen Galloway-Rinder zu verhindern. Der Zaun würde zudem regelmäßig auf Defekte hin kontrolliert.
Die Ringer hätten mit einer derartigen Wucht gegen den Stacheldraht gearbeitet, dass diese zwei Lagen durchtrennt hätte und so hätten entkommen können.
Das Gericht hat Beweis erhoben durch Vernehmung der Zeugen ... und ... sowie Einholen eines Sachverständigengutachtens. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 14.06.07 (Bl.d.A.) sowie auf das Gutachten vom 30.10.07 (Bl. 121-138 d.A.) Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Die zulässige Klage ist begründet (I.). Die zulässige Widerklage hat in der Sache keinen Erfolg (II.).
I.
Dem Grunde nach haftet der Beklagte dem Kläger gemäß §§ 833 Satz 1 BGB auf vollen Ersatz seiner Schäden aufgrund des Unfalles vom 19.11.2006.
Der Beklagte ist Tierhalter der streitgegenständlichen Galloway-Rinder im Sinne des § 833 BGB.
Der Unfall des Klägers beruht auf dem Verhalten der drei von dem Beklagten gehaltenen Galloway-Rinder, die sich auf der Kreisstraße befanden und mit denen das Fahrzeug des Klägers kollidiert ist.
Auch hat sich insoweit eine spezifische Tiergefahr realisiert. Erforderlich ist hierzu, dass ein der tierischen Natur entsprechendes unberechenbares und selbständiges Verhalten vorliegt ( BGH NJW-RR 2006, S. 813 [BGH 20.12.2005 - VI ZR 225/04]; NJW 1999, S. 3119 [BGH 06.07.1999 - VI ZR 170/98]; NJW 1976, S. 2130 [BGH 06.07.1976 - VI ZR 177/75]; std. Rspr.).
Ein solches unberechenbares und selbständiges Verhalten liegt jedenfalls darin, dass sich ein Teil der ausgebrochenen Galloway-Rinder selbständig auf die ... begeben hat und dort die Fahrbahn für den Kläger versperrt hat (vgl. auch BGH LM Nr. 3 zu § 833 BGB).
Schließlich handelt es sich bei den Galloway-Rindern um als Nutztiere verwendete Haustiere, die der Erwerbstätigkeit des Beklagten dienen, 833 Satz 2 BGB.
Der Beklagte hat den ihm gemäß 833 Satz 2 BGB als gewerblichen Halter der unfallbeteiligten Galloway-Rinder offen stehenden Entlastungsbeweis nicht geführt. Nach dieser Bestimmung entfällt die Haftung wegen einer Tiergefahr, wenn es sich um ein Nutztier handelt und der Halter den Nachweis erbringt, dass er die im Verkehr erforderliche Sorgfalt beachtet hat oder der Schaden auch bei der Beachtung dieser Sorgfalt eingetreten wäre. Bei den Galloway-Rindern handelt es sich unstreitig um Nutztiere.
Die Umzäunung der Koppel, aus der die Galloway-Rinder entwichen ist, entsprach in keiner Hinsicht den Anforderungen, die an eine hütesichere Umzäunung zu stellen sind.
Die von dem Beklagten getroffenen Maßnahmen gegen einen Ausbruch der Rinderherde waren gemäß des Sachverständigengutachtens nicht ausreichend.
Der für eine Rinderherde verwendete Weideplatz ist so einzufrieden, dass ein genügender Schutz gegen ein Ausbrechen der Tiere gegeben ist. Der Zaun muss hinreichend hoch sein, um ein Überspringen zu verhindern und auch im Übrigen eine ausreichende Stabilität aufweisen, wobei sich die Anforderungen im Einzelfall unter anderem an der Gefährdung der Allgemeinheit zu orientieren haben, insbesondere an der Entfernung des Weideplatzes zu öffentlichen Straßen ( BGH VersR 1976, S. 1086).
Im Ergebnis der durchgeführten Beweisaufnahme steht zur Überzeugung des Gerichts fest, dass der Beklagte die zum Schutz vor einem Ausbruch der Galloway-Rinder erforderlichen Maßnahmen im vorgenannten Sinne nicht getroffen hat.
Zwar hat die Beweisaufnahme durch die Zeugenvernehmung der Zeugen ... und ... ergeben, dass die Zeugin ... am 18.11.2006 den Weidezaun abgelaufen und die Pfosten, wenn auch nicht jeden einzelnen, kontrolliert hat sowie mit einem Prüfgerät die Funktionsfähigkeit des Zaunes überprüft hat, jedoch sieht das Gericht aufgrund des Gutachten des Sachverständigen die streitige Behauptung, der Beklagte habe die ihm als Tierhalter obliegende Überwachungspflicht nicht eingehalten, als bewiesen an.
Der Sachverständige Dipl.-Ing. Agr. ist in seinem Gutachten vom 30.10.2007 zu folgenden nachvollziehbar und überzeugend ausgeführten Feststellungen gekommen:
Der von der Beklagten installierte und die Weide umgebende Zaun stelle insbesondere im Hinblick auf die Nähe zur Straße keine ausreichende Sicherung gegen den Ausbruch von Galloway-Rindern dar.
Er führt aus, dass für die Hütesicherheit einer Weideeinzäunung das Prinzip der Kette gelte, wonach das schwächste Glied ausschlaggebend für die gesamte Stabilität - d.h. für die Hütesicherheit - sei.
Aufgrund der Nähe der Weide des Beklagten zur Straße gelte ein besonderer Maßstab an die Hütesicherheit.
Der Sachverständige stuft die streitgegenständliche Weide dabei als Risikobereich 3 und damit als höchste Gefährdungskategorie ein, da diese bis 500 m an eine stark befahrenen Verkehrsweg liegt.
Beim Ortstermin stellte der Sachverständige fest, dass an der gesamten Straßenseite die Stacheldrähte locker verspannt und weit durchzudrücken waren. Im Bereich der vermuteten Ausbruchsstelle gaben zwei Nadelholzpfähle auf leichtesten Druck nach. Der dort angebrachte vierfach Stacheldraht war in einer Ebene mehrfach getrennt und wiederzusammengedreht, ein weiterer hing bis zum Boden durch, ein dritter durchtrennt und notdürftig wieder zusammengehängt. Ein Stück weiter sind drei von vier Stacheldrahten durchtrennt und wieder zusammengeflickt. Aufgrund des typischen Kneifzangendrucks ging der Sachverständige hier davon aus, dass bei der Errichtung des Zauns an dieser Stelle die Drahtrollen zu Ende waren und mit neuen verbunden wurden. Er schloss aus, dass der Draht an dieser Stelle zerrissen war.
Der Sachverständige kommt zu dem Ergebnis, dass aufgrund des durchhängenden und durchtrennten Drahtes eine so große Lücke entstanden ist, dass bei einem anzunehmenden "langsamen Ausbruch" der Galloway-Rinder diese hier quasi durchsteigen konnten, um außerhalb des Zaunes Futter zu suchen.
Aus dem Umstand, dass der Zaun bzw. die morschen Nadelholzpfähle nicht gänzlich umgebrochen wurden und der Draht nicht gerissen ist, hat der Sachverständige überzeugend gefolgert, dass der Ausbruch der Herde nicht aus einer Paniksituation heraus erfolgte, sondern es sich um einen "langsamen Ausbruch" handelte.
Auch wenn der dort auf 80 cm gesetzte Elektrodraht zum Zeitpunkt des Unfalls Strom führend war, stellt er bei einem solchen Verhalten der Rinder kein Hindernis dar, da die Tiere erfahrungsgemäß recht flach am Boden des Zaunes fressen und somit den Elektrozaun möglicherweise nicht berühren und diese aufgrund ihres Felles recht unempfindliche gegen die Impulse des Elektrodrahtes sind.
Die Durchtrennung des Drahtes an dieser Stelle stammt aufgrund des Kneifzangenabdruckes an den Schnittstellen auch nicht von einem Zerreisen durch die Rinder.
Durch den insgesamt lockeren Verspannungsgrad und die zahlreichen Flickstellen konnte es nach den Feststellungen des Sachverständigen zu dem angenommenen langsamen Ausbruch der Rinder kommen.
Das Gericht folgt den überzeugenden Ausführungen des Sachverständigen. Als Dipl.-Ing. der Agrarwissenschaften ist der Sachverständige für die vorliegende Begutachtung besonders qualifiziert.
Das Gutachten ist in sich schlüssig und nachvollziehbar. Insbesondere ist der Sachverständige von zutreffenden Tatsachen ausgegangen und hat die daraus gezogenen Konsequenzen logisch und widerspruchsfrei dargestellt.
Gleichwohl haftet auch der Kläger grundsätzlich selber nach § 7 Abs. 1 StVG als Pkw-Halter für die Betriebsgefahr des von ihm geführten Fahrzeuges.
Der Kläger kann sich vorliegend zwar nicht damit entlasten, dass der Unfall auf höherer Gewalt beruht hätte (§ 7 Abs. 2 StVG).
Höhere Gewalt ist ein dabei außergewöhnliches betriebsfremdes, von außen durch elementare Naturkräfte oder durch Handlungen dritter (betriebsfremder) Personen herbeigeführtes und nach menschlicher Einsicht und Erfahrungen unvorhersehbares Ereignis, das mit wirtschaftlich erträglichen Mitteln auch nach den Umständen durch äußerste, vernünftigerweise zu erwartende Sorgfalt nicht verhütet werden kann und das auch nicht im Hinblick auf reine Häufigkeit in Kauf genommen werden muss ( BGH NJW 1986, 2312 [BGH 17.10.1985 - III ZR 99/84]; vgl. Hentschel, Straßenverkehrsrecht, 38. Auflage, § 7 StVG, Rz. 32 m.w.N.).
Bei dem Ausbrechen von Rindern von einer Weide auf eine Straße handelt es sich jedoch bereits weder um ein von außen durch elementare Naturkräfte herbeigeführtes Ereignis, noch um ein Ereignis, das durch eine Handlung dritter Personen herbeigeführt worden wäre. Dass von einer Weide ausgebrochene Tiere auf eine Bundesstraße geraten, ist nicht so außergewöhnlich, dass höhere Gewalt anzunehmen wäre, so dass ein Haftungsausschluss nach § 7 Abs. 2 StVG ausscheidet.
Die Ersatzpflicht der Widerbeklagten ist jedoch gemäß § 17 Abs. 3 Satz 1 StVG in Verbindung mit Abs. 4 ausgeschlossen, denn aufgrund der Beweisaufnahme durch die Zeugen ... und ... in der mündlichen Verhandlung steht zur Überzeugung des Gerichts fest, dass der Unfall für den Widerbeklagten zu 1 als Fahrer des Taxis unabwendbar war.
Als unabwendbar gilt ein Ereignis nach § 17 Abs. 3 Satz 2 StVG nur dann, wenn sowohl der Halter als auch der Führer des Fahrzeugs jede nach den Umständen des Falles gebotene Sorgfalt beobachtet haben.
Der sogenannte Idealfahrer, von dem diese Norm ausgeht, hätte in keiner anderen Weise reagiert als der Widerbeklagte zu 1 es getan hat. Auch ein besonders umsichtiger Fahrer hätte die Gefahr nicht noch abgewendet.
Die Beweisaufnahme hat zur Überzeugung des Gerichts ergeben, dass der Widerbeklagte zu 1 die im Verkehr erforderliche Sorgfalt angewendet hat, als es zu der Kollision mit den Galloway-Rindern des Beklagten kam. Dies folgt aus der Aussage der Zeugen ... und ....
Der Zeuge ... hat bekundet, dass der Widerbeklagte zu 1 von sich aus früher kommen wollte, da die Witterungsverhältnisse nicht klar gewesen seien.
In einer Nebelbank habe es dann plötzlich einen Knall gegeben, erst von recht, dann noch einen vorne links. Die Rinder habe man dabei nicht sehen können. Der Widerbeklagte zu 1 sei mit sehr verhaltener Geschwindigkeit gefahren, so habe er erst beschleunigt, wenn die Strecke nebelfrei gewesen war.
Auch die Zeugin ... hat bekundet, dass der Widerbeklagte zu 1 von sich aus ca. 10 min früher als bestellt kam, da er aufgrund des Nebels vorsichtig fahren müsse. Auch ihres Erachtens ist der Widerbeklagte zu 1 sehr vorsichtig gefahren, sie schätze die Geschwindigkeit in den Nebelbänken auf maximal 60 km/h, es könne aber auch weniger gewesen sein. Insbesondere habe er das Tempo schon reduziert, bevor er in eine Nebelbank hinein gefahren sei.
Zur Kollision in der Nebelbank mit einer rechts stehenden großen dunklen Gestalt sei es sofort gekommen, als der Widerbeklagte in eine Nebelbank hineingefahren war. Sofort im Anschluss daran habe es dann links am Auto gekracht.
Das Gericht folgt den Aussagen der Zeugen ... und .... Das Gericht ist im Rahmen der ihm nach § 286 Abs. 1 S. 1 ZPO zustehenden freien Beweiswürdigung zu der Überzeugung gelangt, dass die streitige Behauptung des Klägers als bewiesen anzusehen ist.
Nach diesem Grundsatz ist ein Beweis erbracht, wenn das Gericht unter Berücksichtigung des Ergebnisses der Beweisaufnahme und der sonstigen Wahrnehmungen in der mündlichen Verhandlung von der Richtigkeit einer Tatsachenbehauptung überzeugt ist und vernünftige Zweifel ausgeräumt sind. Die in § 286 Abs. 1 S. 1 ZPO genannte Überzeugung erfordert keine absolute Gewissheit und auch keine an Sicherheit grenzende Wahrscheinlichkeit, es reicht ein für das praktische Leben brauchbarer Grad Gewissheit aus, der Zweifeln Schweigen gebietet. Das ist hier der Fall.
Die Zeugen ... und ... haben den Verkehrsunfall beide selbst miterlebt und in der Beweisaufnahme in allen Einzelheiten geschildert. Ihre Wahrnehmungsmöglichkeiten waren als Fahrgäste des Widerbeklagten zu 1 optimal. Insbesondere der Zeuge ... saß während der Fahrt vorne rechts im Fahrzeug und konnte die Kollision damit unmittelbar verfolgen.
Die Schilderung der Zeugen ist plausibel. Sie haben übereinstimmend und lebensnah
bekundet, dass der Widerbeklagte zu 1 sehr vorsichtig gefahren sei und es in der Nebelbank sofort zur Kollision gekommen sei, bevor man die Rinder gesehen habe bzw. in dem Moment als man eine Gestalt erkannte.
Es erscheint dem Gericht aus ausgeschlossen, dass die Zeugen ... und ..., die in keiner Weise in einem Verhältnis zu einer der Parteien steht und kein Interesse am Ausgang des Rechtstreits haben, die Unwahrheit gesagt haben könnten. Das Gericht hat keinen Anlass, an der Glaubhaftigkeit der Aussage und der Glaubwürdigkeit der Zeugen zu zweifeln. Auch der Beklagte greift die Aussage der Zeugen ... und ... nicht an.
Aber auch bei einer anderenfalls nach § 17 Abs. 4 und Abs. 1 StVG vorzunehmenden Abwägung der jeweiligen Verursachungsanteile des Klägers und der Widerbeklagten und des Beklagten gegeneinander käme es zu einer vollen Haftung des Beklagten für die dem Kläger entstandenen Schäden dem Grunde nach.
In ihrem Verhältnis zueinander hängt die Verpflichtung zum Ersatz sowie der Umfang des zu leistenden Ersatzes von den Umständen ab, insbesondere davon, inwieweit der Schaden vorwiegend von dem einen oder anderen Teil verursacht worden ist. Im Rahmen der Abwägung können neben unstreitigen nur bewiesene Umstände berücksichtigt werden. Aufgrund des überwiegenden Mitverursachungsanteils des Beklagten, der seine Rinder nicht in angemessener Weise beaufsichtigt hat, kommt es zu keiner Mithaftung des Klägers.
Nach § 7 Abs. 1 StVG haftet zwar jemand, der eine potenziell so gefährliche Sache wie ein Kraftfahrzeug im öffentlichen Verkehr benutzt, grundsätzlich auch für die bei dem Betrieb des Fahrzeuges entstehenden Schäden, es sei denn, dass diese abstrakte Betriebsgefahr vollständig hinter das Mitverschulden des Unfallgegners zurücktritt. Aus den oben ausführlich dargelegten Gründen ist vorliegend davon auszugehen. Vorliegend stehen sich mithin zwei Gefährdungstatbestände gegenüber: Der Kläger und die Widerbeklagten zu 1 und 3 haften gemäß §§ 7 Abs. 1, 18 Abs. 1 StVG, §§ 1, 3 Nr. 1 PflVG für die Betriebsgefahr, die von dem PKW im Straßenverkehr ausgegangen ist; der Beklagte haftet gemäß § 833 BGB für die Tiergefahr, die sich durch das Ausbrechen der Galloway-Rinder auf die öffentliche Straße realisiert hat. Bei der Abwägung dieser beiden Haftungen gemäß § 17 Abs. 1 und Abs. 4 StVG ist zu berücksichtigen, dass vorliegend von den Rindern im Straßenverkehr die weitaus größere Gefahr ausgegangen ist. Mit dem unkontrollierten nächtlichem Betreten der Fahrbahn einer Bundesstraße, auf der zudem auch noch Nebel herrschte, haben diese hat es den Straßenverkehr erheblich gefährdet und beeinträchtigt.
Dagegen ist von dem PKW des Klägers nur die übliche Gefährdung ausgegangen, die typischerweise die Inbetriebnahme eines solchen Kraftfahrzeuges mit sich bringt.
In der Rechtsprechung ist seit langem anerkannt, dass bei Unfällen unter Beteiligung von ausgebrochenem Vieh die so genannte Tiergefahr die Betriebsgefahr des Fahrzeuges in der Regel deutlich überwiegt (vgl. Hentschel, Straßenverkehrsrecht, 38. Auflage, § 17 StVG, Rn. 27).
Die danach allein zu berücksichtigende "schlichte" Betriebsgefahr des klägerischen Fahrzeuges tritt in Fällen wie dem vorliegenden vollständig hinter die - hier noch schuldhaft erhöhte - Tiergefahr zurück. (OLGR Schleswig 2005, 717) Eine schuldhafte Erhöhung der Tiergefahr resultiert hier daraus, dass die Einzäunung der Weide nicht hütesicher war. Bei einem Zusammenstoß zwischen einem Kraftfahrzeug und einem Großtier auf der Fahrbahn tritt zudem die reine Betriebsgefahr des Fahrzeuges - sofern wie hier keine die Betriebsgefahr des Fahrzeuges erhöhende Umstände festgestellt sind - hinter der Tiergefahr vollständig zurücktritt. Dahinter steht u.a. der Gedanke, dass sich Unfälle wie der vorliegende in einem Verkehrsraum ereignen, in dem sich ein Fahrzeug bestimmungsgemäß aufhält, während ein Großtier zumal zur Nachtzeit dort schlechterdings nichts zu suchen hat.
Dem Kläger sind gemäß §§ 249 ff. BGB die geltend gemachten Schadenspositionen zu ersetzten.
Aufgrund der Beweisaufnahme steht zur Überzeugung des Gerichts auch fest, dass es nach einer Kollision mit einem Rind auf der rechten Seite eine weitere auf der linken Seite gab. Der Vortrag des Klägers, dass die Schäden an dem Fahrzeug an beiden Kotflügeln vorne von den Rindern des Beklagten herrühren ist bewiesen. Der Höhe nach ist der geltend gemachte Sachschaden unstreitig.
Reparaturkosten, Mietwagenkosten, Aufwandspauschale und die Verwaltungskosten für die Anmietung eines Miettaxis sind dem Kläger gemäß § 249 BGB zu erstatten. Dies umfasst auch die geltend gemachten Mietwagenkosten für die gesamte Dauer der Reparatur, auch wenn das ...-Gutacnten eine Reparaturdauer von lediglich fünf Tagen veranschlagt hat.
Der Kläger rechnet seinen Schaden nicht fiktiv auf Gutachtenbasis ab. Eine Verzögerung der Reparatur aufgrund von fehlenden Ersatzteilen und der Tatsache, dass der Wagen sich über ein Wochenende hinweg in der Werkstatt war, ist dem Kläger nicht zuzurechnen. Ein Anspruch auf Ersatz der Mietwagenkosten ergibt sich für die für die Reparatur notwendige Zeit. Schwierigkeiten bei der Ersatzteilbeschaffung sind dem Schädiger zuzurechnen.
Der Anspruch auf den merkantilen Minderwert ergibt sich aus § 251 BGB.
Der Zinsanspruch ist wegen der Hauptforderung gemäß §§ 286 Abs. 1, 288 Abs. 1 BGB begründet.
Verzug ist durch die anwaltliche Zahlungsaufforderung mit Schreiben vom 13.12.2006 unter Fristsetzung bis zum 22.12.2006 eingetreten.
II.
Die Widerklage ist zulässig. Das angerufene Gericht ist auch zur Entscheidung über die Widerklage örtlich zuständig. Dies folgt bezüglich des Klägers aus § 33 ZPO, der für konnexe Widerklagen den örtlichen Gerichtsstand des Gerichts der Klage bestimmt. Konnexität ist immer dann gegeben, wenn zwischen Klage und Widerklage ein innerlich zusammengehöriges, einheitliches Lebensverhältnis besteht, dass es als gegen Treu und Glauben verstoßend erscheinen ließe, wenn der eine Anspruch ohne Rücksicht auf den anderen geltend gemacht und verwirklicht werden könnte. Ein in diesem Sinn erforderlicher Zusammenhang zwischen Widerklage und Klage besteht unter anderem immer dann, wenn die beiden Ansprüche auf einen gemeinsames Rechtsverhältnis zurückzuführen sind. Dies ist hier der Fall, da sich beide Klagen auf denselben Verkehrsunfall beziehen.
Das Landgericht ist für die Widerklage auch sachlich zuständig, obwohl deren Streitwert die Zuständigkeitsgrenze gemäß §§ 23 Nr. 1, 71 Abs. 1 GVG nicht erreicht. Aus der gesetzlichen Regelung in § 33 ZPO, wonach Klage und Widerklage miteinander verbunden werden können, und dem den §§ 504, 506 ZPO zu entnehmenden allgemeinen Grundssatz, dass das angerufene Gericht - wie bei Klagen mit Haupt- und Hilfsanträgen - für den gesamten Rechtsstreit sachlich zuständig sein muss, um umfassend entscheiden zu können, ergibt sich zwingend, dass bei Rechtsstreitigkeiten vor dem Landgericht die sachliche Zuständigkeit für die Widerklage der sachlichen Zuständigkeit für die Klageforderung folgt.
Dem Beklagten ist es auch nicht verwehrt, die Haftpflichtversicherung und den Fahrer des PKW als weitere Widerbeklagten in den Prozess einzubeziehen.
Der für Widerklagen geltende Grundsatz der Parteiidentität gilt bei Einbeziehung Dritter nur mit der Einschränkung, dass sich die Widerklage zumindest auch gegen den Kläger richten muss und die Voraussetzungen der nachträglichen Parteierweiterung gegeben sind. Das sind das Vorliegen einer zulässigen Streitgenossenschaft nach §§ 59, 60 ZPO zwischen dem Kläger und dem Dritten sowie entweder die Einwilligung des Dritten oder die Sachdienlichkeit analog § 263 2. Alt. ZPO.
Die Einbeziehung der Haftpflichtversicherung und des Fahrers in den Rechtstreit ist wegen Sachdienlichkeit zulässig. Die Sachdienlichkeit ist objektiv nach er Prozesswirtschaftlichkeit zu beurteilen. Sie liegt vor, wenn der bereits gewonnene Prozessstoff eine verwertbare Entscheidungsgrundlage bleibt und ein weiterer Rechtstreit vermieden wird. Dies ist der Fall, denn die Kläger und der Drittwiderbeklagte zu 3 sind gemäß § 3 Nr. 2 PflVG Gesamtschuldner und damit Streitgenossen im Sinne von §§ 59, 60 ZPO. Auch der Widerbeklagte zu 1 und der Kläger sind Gesamtschuldner und damit Streitgenossen, da der Beklagte den Ausgleich eines Schadens begehrt und die alle für den Schaden Verantwortlichen gleichstufig haften.
Die örtliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts für die konnexe Widerklage folgt bezüglich des Widerbeklagten zu 3 aus § 20 StVG, bezüglich des Widerbeklagten zu 1 folgt sie aus § 13 ZPO.
Die Zulässigkeit der durch die Einbeziehung entstandenen nachträglichen subjektiven Klagenhäufung folgt aus § 260 ZPO analog.
Der Beklagte und Widerkläger hat jedoch keinen Anspruch auf den geltend gemachten Schadenersatz für das getötete Galloway-Rind.
Die Widerbeklagten sind nicht gemäß §§ 7 Abs. 1, 17, 18 Abs. 1 StVG - die Beklagte zu 3.) in Verbindung mit § 3 Abs. 1 Nr. 1 PflVG - verpflichtet, dem Beklagten und Widerkläger den ihm bei dem Schadensereignis am 19.11.06 entstandenen Schaden in Höhe eines Betrages von 750,00 Euro für das getötete Galloway-Rind zu ersetzen. Die Voraussetzungen des § 7 Abs. 1 StVG sind zwar erfüllt, denn das Galloway-Rind des Beklagten wurde beim Betrieb des Fahrzeuges des Widerbeklagten zu 2.) getötet. Nach § 18 Abs. 1 Satz 1 StVG ist neben dem Halter auch der Führer des Kraftfahrzeuges zum Schadensersatz verpflichtet. Die Ersatzpflicht des Beklagten zu 1.) wäre nach Satz 2 dieser Bestimmung nur ausgeschlossen, wenn er den Unfall nicht verschuldet hätte. Der Fahrer ist nur dann entlastet, wenn er nachweist, dass er die gewöhnliche verkehrserforderliche Sorgfalt angewandt hat mit der er gewöhnliche Verkehrslagen hätte meistern können. Dieser Nachweis ist dem Widerbeklagten zu 1 aufgrund der Beweisaufnahme durch die Zeugenvernehmung der Zeugen ... und ... wie bereits dargestellt gelungen.
Zur Überzeugung des Gerichts steht fest, dass der Unfall für den Widerbeklagten zu 1 als Fahrer des Taxis unabwendbar war.
Dem Widerkläger steht auch nach §§ 823 Abs. 1, Abs. 2 BGB i.V.m. § 3 StVO kein Anspruch auf Schadenersatz zu.
Wie bereits ausgeführt fehlt es insoweit an einem Verschulden des Widerbeklagten zu 1, da bewiesen ist, dass dieser die im Verkehr erforderliche Sorgfalt angewendet hat, als es im Nebel zu dem Zusammenstoß mit dem Galloway-Rind kam sowie dass der Widerbeklagte zu 1 nicht gegen das Sichtfahrgebot verstoßen hat.
Seine Geschwindigkeit war den Straßen- und Witterungsverhältnissen angepasst.
III.
Die Entscheidung über die Kosten folgt aus § 91 Abs. 1 ZPO.
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 709 ZPO.