Abschnitt 2.01 VV-GemKVO - B. Einzelvorschriften
Zu § 1
Bibliographie
- Titel
- Verwaltungsvorschriften zur Ausführung der Gemeindekassenverordnung (VV-GemKVO)
- Amtliche Abkürzung
- VV-GemKVO
- Normtyp
- Verwaltungsvorschrift
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 20300030530002
1.
Nach § 98 Abs. 1 NGO erledigt die Gemeindekasse alle Kassengeschäfte, soweit dafür nicht eine Sonderkasse zuständig ist. Was zu den Kassengeschäften gehört, ergibt sich aus Absatz 1 Satz 1 in Verbindung mit den anderen Vorschriften der Verordnung, die zum Teil einschränkende Regelungen treffen (z.B. § 21 Abs. 1 Satz 1, der der Verwahrung von Wertgegenständen durch ein Kreditinstitut den Vorrang einräumt). In Absatz 1 Satz 2 werden der Gemeindekasse auch die Mahnung, die Beitreibung von Geldbeträgen im Verwaltungszwangsverfahren sowie die Einleitung der Zwangsvollstreckung nach der Zivilprozeßordnung übertragen. Die Gemeinde kann allerdings mit diesen Aufgaben auch andere Stellen, z.B. das Rechtsamt, beauftragen. Es empfiehlt sich, die für die zwangsweise Einziehung zuständige Stelle auch mit der Erhebung (Festsetzung, Stundung, Niederschlagung und Erlaß) der Vollstreckungskosten und Nebenforderungen zu beauftragen. Ist die Gemeindekasse dafür zuständig, so ist darauf zu achten, daß die Festsetzung, Feststellung und der Einzug dieser Einnahmen aus Sicherheitsgründen von verschiedenen Bediensteten wahrgenommen werden (Absatz 2).
2.
Die Buchführung als Teil der Kassengeschäfte umfaßt alle Aufzeichnungen, die zur Erstellung der Jahresrechnung einschließlich einer Vermögensrechnung erforderlich sind. Wenn örtlich nichts anderes bestimmt wird, ist die Gemeindekasse auch für den kassenmäßigen Abschluß (§ 41 der Gemeindehaushaltsverordnung - GemHVO - vom 27.8.1973, Nds. GVBl. S. 301) und die Vorbereitung der Haushaltsrechnung (§ 42 GemHVO) zuständig. Die Führung der Anlagenachweise (§ 39 GemHVO) kann der Gemeindekasse als weitere Aufgabe nach Absatz 3 übertragen werden.
3.
Als weitere Aufgabe nach Absatz 3 kommt insbesondere die Erstellung der Finanzstatistik in Betracht. Die Erledigung von Kassengeschäften Dritter kann ebenfalls nach Maßgabe des § 2 als weitere Aufgabe in Betracht kommen. Mit der Verwahrung anderer Gegenstände als Wertgegenstände kann die Gemeindekasse nach § 22 nur unter den dort bestimmten Voraussetzungen beauftragt werden.
4.
Die Gemeindekasse bleibt auch dann für die Erledigung der Kassengeschäfte und der anderen Aufgaben verantwortlich, wenn sie sich hierbei der ADV-Anlage einer anderen Stelle bedient. Die andere Stelle hat aber der Gemeindekasse gegenüber zu bescheinigen, daß das ADV-Verfahren ordnungsmäßig abgewickelt wurde (vgl. §§ 12 und 23). Die Gemeindekasse soll sich hiervon durch stichprobenweise Überprüfung der Rechengrundlagen und Rechenergebnisse überzeugen.
Wird die Sachbuchführung einer anderen Stelle der Gemeinde (z.B. dem Kämmereiamt) zur selbständigen Erledigung übertragen, gelten insoweit für diese Stelle die Vorschriften der Verordnung.
Werden Kassengeschäfte nach § 99 NGO einer Stelle außerhalb der Gemeinde zur selbständigen Erledigung übertragen, sind §§ 37 und 38 zu beachten.