Oberverwaltungsgericht Niedersachsen
Beschl. v. 13.12.2007, Az.: 12 ME 298/07

Untersagung einer nicht genehmigten Fortführung eines Tierhaltungsbetriebes (hier: Aufgabe einer (baurechtlich genehmigten) Hähnchenmast und Aufnahme einer Entenhaltung); Ansehung des Betriebs zweier Hähnchenmastställe als Anlage i.S.d. Bundes-Immissionsschutzgesetzes (BImSchG) bei einer Tierplatzzahl von 56.000 Masthähnchen; Entenhaltung als eine der genehmigten Hähnchenmast zumindest ähnliche Nutzung; Anwendung von § 18 Abs. 1 Nr. 2 BImSchG auf nach § 67 Abs. 2 BImSchG anzeigepflichtige Anlagen

Bibliographie

Gericht
OVG Niedersachsen
Datum
13.12.2007
Aktenzeichen
12 ME 298/07
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2007, 46161
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:OVGNI:2007:1213.12ME298.07.0A

Verfahrensgang

vorgehend
VG Oldenburg - 16.07.2007 - AZ: 5 B 1325/07

Fundstelle

  • AUR 2008, 207-209 (Volltext mit amtl. LS)

Amtlicher Leitsatz

Untersagung der nicht genehmigten Fortführung eines Tierhaltungsbetriebes; hier Aufgabe der (baurechtlich genehmigten) Hähnchenmast und Aufnahme der Entenhaltung.

Gründe

1

I.

Der Antragstellerin wurden in den Jahren 1968 und 1969 Baugenehmigungen für den Neubau von zwei Hähnchenaufzuchtställen in B. erteilt. Im Oktober 2001 zeigte die Antragstellerin den Betrieb der beiden Hähnchenmastställe als Anlage im Sinne des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (bei einer Tierplatzzahl von 56.000 Masthähnchen) an. Im März 2007 erhielt der Antragsgegner von einem Kommanditisten der Antragstellerin die Information, dass die beiden Stallgebäude seit ca. März 2002 verpachtet gewesen seien und dort Enten als Elterntiere gehalten bzw. sei ca. einem halben Jahr Enten gemästet würden. Nunmehr sei kurzfristig wieder eine Umstellung auf Hähnchenmast beabsichtigt. Bei einer daraufhin durchgeführten Ortsbesichtigung teilte der Geschäftsführer der Antragstellerin mit, dass die Ställe bis zum 1. April 2007 zur Entenhaltung verpachtet seien und dort seit ca. März 2002 Enten gehalten worden seien.

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Mit Verfügung vom 4. April 2007 untersagte der Antragsgegner der Antragstellerin unter Anordnung der sofortigen Vollziehung die Nutzung der beiden Stallgebäude und führte zur Begründung im Wesentlichen aus, dass durch die Einstallung von Enten im Jahr 2002 eine Nutzungsänderung erfolgt sei, für die die erforderliche immissionsschutzrechtliche Genehmigung nicht beantragt worden sei. Infolge dieser Nutzungsänderung sei auch der ursprüngliche Bestandsschutz für die genehmigte Hähnchenhaltung inzwischen erloschen. Die Wiederaufnahme der Hähnchenstallnutzung bedürfe einer immissionsschutzrechtlichen Genehmigung, die bisher nicht eingeholt worden sei. Über den Widerspruch der Antragstellerin ist offenbar bisher nicht entschieden worden.

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Den Antrag der Antragstellerin, die aufschiebende Wirkung ihres Widerspruchs gegen den Bescheid des Antragsgegners vom 4. April 2007 wiederherzustellen, hat das Verwaltungsgericht mit dem im Tenor bezeichneten Beschluss abgelehnt und zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt: Die Anordnung der sofortigen Vollziehung sei in formeller und inhaltlicher Hinsicht nicht zu beanstanden. Die angegriffene immissionsschutzrechtliche Verfügung des Antragsgegners sei aller Voraussicht nach rechtmäßig, denn die Tatbestandsvoraussetzungen des § 20 Abs. 2 BImSchG lägen vor. Die beiden 1968 bzw. 1969 baurechtlich genehmigten Hähnchenaufzuchtställe hätten seit dem Inkrafttreten der 4. Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes - 4. BImSchV - am 1. März 1975 der immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsbedürftigkeit unterlegen und seien im Hinblick auf die Überleitungsregelung des § 67 Abs. 2 BImSchG - weil seinerzeit schon errichtet und betrieben - nur anzeigepflichtig gewesen. Die Anzeige sei unter dem 30. Oktober 2001, in der eine Tierplatzzahl von 56.000 Masthähnchen genannt worden sei, erstattet worden. Nach dem Regelungszweck des § 67 Abs. 2 BImSchG unterfielen auch anzeigepflichtige Anlagen grundsätzlich den materiellen Vorschriften des Bundes-Immissionsschutzgesetzes und insbesondere der Regelung des § 18 Abs. 1 Nr. 2 BImSchG wonach eine immissionsschutzrechtliche Genehmigung erlischt, wenn eine Anlage während eines Zeitraums von mehr als drei Jahren nicht mehr betrieben worden ist. So verhalte es sich hier. Die Antragstellerin habe die beiden Stallgebäude auch nach eigenen Angaben seit der Verpachtung im März 2002 nicht mehr im Rahmen des baurechtlich genehmigten Nutzungsumfanges "Hähnchenaufzucht" betrieben. Die Nutzung der Stallgebäude für Entenhaltung und Entenmast liege nicht im Rahmen der baurechtlich genehmigten "Variationsbreite", sondern sei eine andere und damit ungenehmigte Nutzung. Dies ergebe sich einerseits bereits aus der Bezeichnung in den Baugenehmigungen als "Hähnchenaufzuchtställe". Zum anderen folge dies daraus, dass die Entenhaltung und die Entenmast, welche nach § 1 der 4. BImSchV i.V.m. dem Anhang lfd. Nr. 7.1 und § 4 BImSchG ebenfalls genehmigungspflichtig seien, anderen immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsanforderungen unterlägen. So habe der Antragsgegner im gerichtlichen Verfahren unter Vorlage umfangreichen Materials im Einzelnen dargelegt, worin die wesentlichen - genehmigungserheblichen - Unterschiede zwischen Masthähnchenhaltung und Pekingentenmast bzw. Pekingentenelternhaltung bestünden. Neben den unterschiedlichen veterinärrechtlichen Anforderungen, die sich bereits aus der Haltungsdauer, dem zu erzielenden Mastgewicht, der zulässigen Besatzdichte und den Haltungsvoraussetzungen für die jeweilige Tierhaltung ergäben und die vom Antragsgegner jeweils in Vereinbarungen über die Mindestanforderungen festgeschrieben würden, sei unter immissionsschutzrechtlicher Sicht insbesondere von unterschiedlich zu betrachtenden Immissionsfaktoren bezüglich Geruch, Ammoniak und Nährstoffanfall auszugehen. Damit stelle die Umstellung von Hähnchenmast auf Pekingentenmast oder Pekingentenhaltung eine wesentliche Änderung der Anlage dar, die grundsätzlich einer neuen immissionsschutzrechtlichen Genehmigung bedürfe, welche jedoch weder die Antragstellerin noch ihr Pächter beim Antragsgegner beantragt oder erhalten habe. Von einer Nutzung innerhalb des durch die erteilten Baugenehmigungen festgeschriebenen Rahmens könne nach allem nicht mehr ausgegangen werden. Dabei bestehe kein Zweifel daran, dass sich die Antragstellerin die geänderte Nutzung durch ihre Pächterin ebenso werde zurechnen lassen müssen, wie wenn die Anlage während der Pachtzeit stillgelegen hätte. Der Antragsgegner habe deshalb zu Recht davon ausgehen dürfen, dass die durch Anzeige nach § 67 Abs. 2 BImSchG in das Immissionsschutzrecht übergeleiteten Baugenehmigungen entsprechend § 18 Abs. 2 BImSchG (gemeint wohl: § 18 Abs. 1 Nr. 2 BImSchG) erloschen seien, da die beiden Stallgebäude seit mehr als drei Jahren nicht mehr entsprechend der genehmigten Nutzung betrieben würden. Daraus folge, dass für beide Stallgebäude die erforderliche immissionsschutzrechtliche Genehmigung weder für die Haltung oder Mast von Enten noch für die offenbar wieder beabsichtigte Hähnchenmast vorliege. Dann aber sei der Antragsgegner nach § 20 Abs. 2 BImSchG grundsätzlich verpflichtet gewesen, eine beabsichtigte ungenehmigte Nutzung zu untersagen. Anhaltspunkte für das Vorliegen außerordentlicher Umstände, die eine Ausnahme von der Pflicht zum Einschreiten begründen könnten, seien nicht zu erkennen. Insbesondere könnten solche nicht schon daraus hergeleitet werden, dass möglicherweise eine neu beantragte immissionsschutzrechtliche Genehmigung nicht erteilt werde. Der Antragsgegner habe insoweit zu Recht darauf hingewiesen, dass dies von ihm derzeit nicht beurteilt werden könne, weil es maßgeblich von den noch vorzulegenden Antragsunterlagen und einer dazu zu erstellenden Immissionsprognose abhänge.

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II.

Die Beschwerde der Antragstellerin bleibt ohne Erfolg. Die dargelegten Gründe, die gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO den Prüfungsrahmen bilden, bieten zur Änderung des verwaltungsgerichtlichen Beschlusses keinen Anlass.

5

Die Antragstellerin macht geltend, das Verwaltungsgericht habe zu Unrecht angenommen, dass die Genehmigung nach § 18 Abs. 1 Nr. 2 BImSchG erloschen sei. Nach den Ausführungen des Gerichts könne der Eindruck entstehen, es sei davon ausgegangen, dass die Anlage zwischen März 2002 und September 2005 überhaupt nicht betrieben worden sei. Das sei unzutreffend. In dieser Zeit sei die Stallanlage für die Entenaufzucht verwandt worden und durchgängig bis März 2007 von der Firma C. GmbH (D.) genutzt worden. Eine Fristsetzung entsprechend § 18 Abs. 1 Nr. 1 BImSchG sei nicht erfolgt. Dem Umstand, dass seit 2002 zumindest Pekingenten in der Stallanlage gehalten worden seien, komme entscheidende Bedeutung zu. Die Entenhaltung sei eine der genehmigten Hähnchenmast zumindest ähnliche Nutzung. Damit sei gerade nicht nach außen hin dokumentiert worden, dass der Stall nicht mehr habe dauerhaft betrieben werden sollen. Es spreche auch einiges dafür, die baurechtlichen Kriterien für einen Wegfall des Bestandsschutzes, die hier nicht gegeben seien, entsprechend anzuwenden. Ob § 18 BImSchG für Anlagen, die nur anzeigepflichtig seien, entsprechend gelte, sei umstritten.

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Mit diesem Vorbringen kann die Antragstellerin nicht durchdringen. Das Verwaltungsgericht hat mit überzeugender Begründung ausgeführt, dass § 18 Abs. 1 Nr. 2 BImSchG auch auf nach § 67 Abs. 2 BImSchG anzeigepflichtige Anlagen anzuwenden ist. Das entspricht zudem der ganz herrschenden Auffassung (vgl. BVerwG, Beschl. v. 27.6.1988 - 7 B 101.88 -, Buchholz 406.25 § 67 BImSchG Nr. 7; VGH Bad.-Württ., Urt. v. 5.9.1990 - 10 S 1433/89 -, NVwZ 1991, 393; Feldhaus/Scheidler, BImSchR, Bd. 1 Teil 1, § 18 BImSchG RdNr. 13 ff. m.w.N.; Hansmann/Ohms, in: Landmann/Rohmer, Umweltrecht, Bd. I § 18 BImSchG RdNr. 22; Jarass, BImSchG, 6. Aufl., § 18 RdNr. 1; Scheuing, in: GK-BImSchG, § 18 RdNr. 20; a.A. BayVGH, Urt. v. 29.2.1988 - 22 B 86.02514 -, UPR 1988, 353). Die Antragstellerin tritt dieser von ihr lediglich als umstritten bezeichneten Ansicht nicht mit Argumenten entgegen und lässt insoweit die geforderte Auseinandersetzung (§ 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO) mit den Gründen des verwaltungsgerichtlichen Beschlusses vermissen.

7

Dem Verwaltungsgericht ist auch darin zu folgen, dass die Voraussetzungen des Erlöschenstatbestandes (§ 18 Abs. 1 Nr. 2 BImSchG) vorliegen. Bei Lektüre der Beschwerdegründe kann entgegen der Auffassung der Antragstellerin nicht der berechtigte Eindruck entstehen, das Gericht sei davon ausgegangen, dass die Anlage über Jahre überhaupt nicht betrieben worden sei. Vielmehr hat das Verwaltungsgericht ausdrücklich ausgeführt, dass eine Nutzung im Rahmen des baurechtlich genehmigten Nutzungsumfanges in Gestalt der Hähnchenaufzucht seit März 2002 nicht mehr erfolgt sei und die seither ausgeübte Nutzung zur Entenhaltung oder Entenmast nicht im Rahmen der baurechtlich genehmigten "Variationsbreite" liege, sondern eine andere und ungenehmigte Nutzung darstelle.

8

Unbegründet ist in diesem Zusammenhang auch die Rüge der Antragstellerin, dass es an einer Fristsetzung entsprechend § 18 Abs. 1 Nr. 1 BImSchG fehle. Einer solchen Fristsetzung bedarf es in den Fällen, in denen noch nicht mit der Errichtung oder dem Betrieb der Anlage begonnen worden ist. Anders als bei § 18 Abs. 1 Nr. 1 BImSchG ist im Rahmen des § 18 Abs. 1 Nr. 2 BImSchG eine behördliche Fristsetzung nicht erforderlich, sondern bereits kraft Gesetzes eine Frist vorgegeben (vgl. dazu nur Feldhaus/Scheidler, a.a.O. RdNr. 24).

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Entgegen der Ansicht der Antragstellerin kommt es für die Frage, ob eine Anlage während eines Zeitraums von mehr als drei Jahren nicht mehr betrieben worden ist, auch nicht auf die Manifestation eines Aufgabewillens an. Zwar wohnt der Betriebseinstellung regelmäßig auch ein voluntatives Element inne; der Wille, den Betrieb einzustellen, reicht jedoch für § 18 Abs. 1 Nr. 2 BImSchG nicht aus und stellt auch nicht das maßgebliche Kriterium dar. Die Vorschrift stellt vielmehr auf den tatsächlichen Vorgang der Betriebseinstellung ab und setzt voraus, dass von der erteilten Genehmigung längere Zeit kein Gebrauch gemacht worden ist (so ausdrücklich die Begründung des Regierungsentwurfs zum jetzigen § 18 Abs. 1, vgl. dazu Scheuing, a.a.O., RdNr. 10, 54). Ein Weiterbetrieb fordert mithin Handlungen, die ein weiteres Gebrauchmachen von der Genehmigung darstellen. Demgegenüber vermögen Betriebshandlungen, die nicht dem genehmigten Betriebszweck dienen, die Rechtsfolge des § 18 Abs. 1 Nr. 2 BImSchG nicht auszuschließen. Eine unerlaubte Fortführung des Anlagebetriebs ist einem Nichtbetreiben der genehmigten Anlage gleichzusetzen. So verhält es sich hier, denn die Fortführung des Anlagebetriebs nach März 2002 war von den erteilten (Bau-)Genehmigungen - wie das Verwaltungsgericht zutreffend dargelegt hat - nicht gedeckt. Das folgt bereits aus einer Betrachtung der im Anhang zur 4. BImSchV unter Nr. 7.1 genannten Anlagen zum Halten oder zur Aufzucht von Geflügel. Eine Anlage mit Mastgeflügelplätzen (Spalte 1 Buchst. c; Spalte 2 Buchst. a) cc)), auf die sich die der Antragstellerin erteilten Genehmigungen beziehen, ist etwas anderes als eine Anlage zur Entenhaltung und -aufzucht, wie sie seit etwa März 2002 betrieben worden ist. Davon abgesehen ist durch die Aufgabe der genehmigten Nutzung und die Aufnahme der Entenhaltung und später wohl Entenmast die Anlage wesentlich und in einer Weise geändert worden, die geeignet war, die Genehmigungsfrage im Hinblick auf die Erfüllung der gesetzlichen Pflichten erneut aufzuwerfen. Nach den Angaben der Antragstellerin in erster Instanz sind bis zu 28.000 Enten in den Hähnchenaufzuchtställen gehalten worden. Die damit verbundenen Emissionen erreichen, wie aus dem von dem Antragsgegner vorgelegten Emissionsvergleich ersichtlich ist, Faktoren hinsichtlich Geruch und Ammoniak, die deutlich über denen im genehmigten Betrieb liegen. Etwa verbleibende Unklarheiten über die Zahl der tatsächlich gehaltenen Enten gingen zu Lasten der Antragstellerin. Dass die verschiedenen Nutzungen - wie die Antragstellerin meint - auch in Ansehung der Immissionsverhältnisse ähnlich seien, lässt sich unter diesen Umständen nicht überzeugend vertreten. Jedenfalls war die vorgenommene Nutzungsänderung unter den verschiedenen vom Verwaltungsgericht genannten Aspekten geeignet, nachteilige Auswirkungen hervorzurufen und zumindest einen Prüfungsbedarf der Genehmigungsbehörde auszulösen. Auf die Erwägungen des Verwaltungsgerichts kann insoweit Bezug genommen werden. Sie können mit der pauschalen Bemerkung der Antragstellerin, das Immissionsverhalten von Hähnchen und Enten sei zumindest ähnlich, nicht erfolgreich erschüttert werden.

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Auch die von der Antragstellerin gewünschte Beurteilung nach baurechtlichen Grundsätzen würde insoweit nicht zu einem anderen Ergebnis führen können. Nach baurechtlichen Maßstäben ist ebenfalls anerkannt, dass die Genehmigung einer landwirtschaftlichen Nutzung in Gestalt einer bestimmten Tierhaltung nicht jede andere oder ähnliche Art der Tierhaltung einschließt. Der Genehmigungsinhaber kann Variationsmöglichkeiten, die ihm erteilte Baugenehmigungen eröffnen, ausschöpfen. Grenzen sind ihm aber insoweit gesetzt, als er auf den genehmigten Baubestand beschränkt und an den genehmigten Nutzungszweck gebunden ist. Die Frage, ob eine Änderung der Nutzungsweise über die der genehmigten Nutzungsart eigene Variationsbreite hinausgeht und die Kennzeichen einer Nutzungsänderung im baurechtlichen Sinne aufweist, beurteilt sich danach, ob die in § 1 Abs. 6 BBauG genannten Belange berührt werden und die Genehmigungsfrage neu aufgeworfen wird. Das ist insbesondere der Fall, wenn die Änderung der Nutzungsweise erhöhte Belastungen mit sich bringt. Das war hier jedenfalls nicht auszuschließen, sondern lag angesichts der vorgenommenen Nutzungsänderung im Hinblick auf Bestandsgröße und Emissionsverhalten nahe. Der Übergang von einer emissionsärmeren zu einer weit emissionsträchtigeren Tierhaltungsform liegt außerhalb des Spektrums von Variationsmöglichkeiten, welches ausgeschöpft werden darf, ohne dass die Genehmigungsfrage neu aufgeworfen wird (vgl. zum Ganzen BVerwG, Urt. v. 14.1.1993 - 4 C 19.90 -, NVwZ 1993, 1184). Der tatsächliche Beginn einer anderen Nutzung, die außerhalb der Variationsbreite der bisherigen Nutzungsart liegt und die erkennbar nicht nur vorübergehend ausgeübt werden soll, unterbricht den Zusammenhang und lässt auch den Bestandsschutz, der lediglich die Fortsetzung der bisherigen, einst rechtmäßig ausgeübten Nutzung gewährleisten soll, entfallen (vgl. dazu etwa BVerwG, Urt. v. 25.3.1988 - 4 C 21.85 -, NVwZ 1989, 667).