Niedersächsische Verordnung über Anforderungen an Schulen für Gesundheitsfachberufe und an Einrichtungen für die praktische Ausbildung (NSchGesVO)

Bibliographie

Titel
Niedersächsische Verordnung über Anforderungen an Schulen für Gesundheitsfachberufe und an Einrichtungen für die praktische Ausbildung (NSchGesVO)
Amtliche Abkürzung
NSchGesVO
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
21064

Vom 19. Oktober 2017 (Nds. GVBl. S. 434 - VORIS 21064 -)

Zuletzt geändert durch Verordnung vom 16. August 2022 (Nds. GVBl. S. 496)

Aufgrund des § 2 Abs. 3, des § 3 Abs. 1 Satz 2 und des § 6 Satz 3 des Niedersächsischen Gesetzes über Schulen für Gesundheitsfachberufe und Einrichtungen für die praktische Ausbildung vom 22. November 2016 (Nds. GVBl. S. 250) wird verordnet:

Inhaltsübersicht(1)§§
Erster Abschnitt
Anforderungen an Schulen für Gesundheitsfachberufe
Regelungsbereich1
Anforderungen für alle Schulen2
Zusätzliche Anforderungen für Schulen zur Ausbildung von Diätassistentinnen und Diätassistenten, Masseurinnen und medizinischen Bademeisterinnen und Masseuren und medizinischen Bademeistern, Orthoptistinnen und Orthoptisten, Physiotherapeutinnen und Physiotherapeuten, Podologinnen und Podologen oder technische Assistentinnen in der Medizin und technischen Assistenten in der Medizin3
Zusätzliche Anforderungen für Schulen zur Ausbildung von Medizinischen Technologinnen und Medizinischen Technologen3a
Zusätzliche Anforderungen für Schulen zur Ausbildung von Hebammen und Entbindungspflegern4
Zusätzliche Anforderungen für Schulen zur Ausbildung von Logopädinnen und Logopäden5
Zusätzliche Anforderungen für Schulen zur Ausbildung von Notfallsanitäterinnen und Notfallsanitätern6
Zusätzliche Anforderungen für Schulen zur Ausbildung von Anästhesietechnischen Assistentinnen und Anästhesietechnischen Assistenten und Operationstechnischen Assistentinnen und Operationstechnischen Assistenten7
Zweiter Abschnitt
Anforderungen an Einrichtungen des Gesundheitswesens für die praktische Ausbildung
Regelungsbereich8
Anforderungen an alle Einrichtungen9
Zusätzliche Anforderungen an Einrichtungen für die praktische Ausbildung von Physiotherapeutinnen und Physiotherapeuten10
Zusätzliche Anforderungen an Einrichtungen für die praktische Ausbildung von Masseurinnen und medizinischen Bademeisterinnen und Masseuren und medizinischen Bademeistern11
Zusätzliche Anforderungen an Einrichtungen für die praktische Ausbildung von Hebammen und Entbindungspflegern12
Zusätzliche Anforderungen an Einrichtungen für die praktische Ausbildung von technischen Assistentinnen in der Medizin und technischen Assistenten in der Medizin13
Zusätzliche Anforderungen an Krankenhäuser und Einrichtungen für die praktische Ausbildung von Medizinischen Technologinnen und Medizinischen Technologen13a
Zusätzliche Anforderungen an Einrichtungen für die praktische Ausbildung von Logopädinnen und Logopäden14
Zusätzliche Anforderungen an Einrichtungen für die praktische Ausbildung von Diätassistentinnen und Diätassistenten15
Zusätzliche Anforderungen an Einrichtungen für die praktische Ausbildung von Podologinnen und Podologen16
Zusätzliche Anforderungen an Einrichtungen für die praktische Ausbildung von Anästhesietechnischen Assistentinnen, Anästhesietechnischen Assistenten, Operationstechnischen Assistentinnen und Operationstechnischen Assistenten17
Zusätzliche Anforderungen an Einrichtungen für die praktische Ausbildung von Notfallsanitäterinnen und Notfallsanitätern18
Dritter Abschnitt
Statistische Erhebungen
Jährliche statistische Erhebung19
Vierter Abschnitt
Schlussbestimmung
Inkrafttreten20

Die Inhaltsübersicht wurde redaktionell angepasst.