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  • ab 01.02.2017 (aktuelle Fassung)

§ 3 NSchGesG - Anforderungen an Einrichtungen für die praktische Ausbildung, Zulassung

Bibliographie

Titel
Niedersächsisches Gesetz über Schulen für Gesundheitsfachberufe und Einrichtungen für die praktische Ausbildung (NSchGesG)
Amtliche Abkürzung
NSchGesG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
21064

(1) 1Eine Einrichtung des Gesundheitswesens ist für die Zusammenarbeit mit einer Schule geeignet, wenn

  1. 1.

    die Anforderungen an die jeweilige Einrichtung nach den Rechtsvorschriften des Bundes über die Berufsausbildung erfüllt sind,

  2. 2.

    die jeweilige Einrichtung von der Schule aus in zumutbarer Weise erreicht werden kann,

  3. 3.

    die erforderliche räumliche und sächliche Ausstattung zur Verfügung steht,

  4. 4.

    die für das Erreichen des Ausbildungsziels der praktischen Ausbildung erforderlichen Behandlungen, Einsätze und sonstigen Maßnahmen im erforderlichen Umfang stattfinden,

  5. 5.

    Anleiterinnen und Anleiter mit der erforderlichen Eignung, Ausbildung, Befähigung und Berufserfahrung in ausreichender Zahl zur Verfügung stehen und

  6. 6.

    die Anwesenheit von Anleiterinnen und Anleitern bei der Durchführung der praktischen Ausbildung im erforderlichen Umfang sichergestellt ist.

2Das für die berufliche Bildung zuständige Ministerium wird ermächtigt, das Nähere zu den Anforderungen nach Satz 1 durch Verordnung zu regeln.

(2) Benötigen Einrichtungen des Gesundheitswesens für die Durchführung des praktischen Teils der Ausbildung oder die Annahme von Praktikantinnen und Praktikanten nach Rechtsvorschriften des Bundes über die Berufsausbildung eine Genehmigung, Ermächtigung oder sonstige Zulassungsentscheidung (Zulassung), so ist die Zulassung auf Antrag der Einrichtung von der zuständigen Behörde zu erteilen, wenn die Voraussetzungen nach Absatz 1 erfüllt sind.