§ 16 NSchGesVO - Zusätzliche Anforderungen an Einrichtungen für die praktische Ausbildung von Podologinnen und Podologen
Bibliographie
- Titel
- Niedersächsische Verordnung über Anforderungen an Schulen für Gesundheitsfachberufe und an Einrichtungen für die praktische Ausbildung (NSchGesVO)
- Amtliche Abkürzung
- NSchGesVO
- Normtyp
- Rechtsverordnung
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 21064
(1) 1Als Praxisanleiterin oder Praxisanleiter ist qualifiziert, wer die Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung "Podologin" oder "Podologe" besitzt und mindestens zwei Jahre lang in Vollzeit, in Teilzeit entsprechend länger, als Podologin oder Podologe tätig war. 2§ 10 Abs. 2 gilt entsprechend.
(2) In der Einrichtung müssen so viele podologische Behandlungen durchgeführt werden, dass jede Schülerin und jeder Schüler an jedem Arbeitstag bei mindestens fünf Behandlungen angeleitet werden kann.