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  • ab 01.11.2017 (aktuelle Fassung)

§ 16 NSchGesVO - Zusätzliche Anforderungen an Einrichtungen für die praktische Ausbildung von Podologinnen und Podologen

Bibliographie

Titel
Niedersächsische Verordnung über Anforderungen an Schulen für Gesundheitsfachberufe und an Einrichtungen für die praktische Ausbildung (NSchGesVO)
Amtliche Abkürzung
NSchGesVO
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
21064

(1) 1Als Praxisanleiterin oder Praxisanleiter ist qualifiziert, wer die Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung "Podologin" oder "Podologe" besitzt und mindestens zwei Jahre lang in Vollzeit, in Teilzeit entsprechend länger, als Podologin oder Podologe tätig war. 2§ 10 Abs. 2 gilt entsprechend.

(2) In der Einrichtung müssen so viele podologische Behandlungen durchgeführt werden, dass jede Schülerin und jeder Schüler an jedem Arbeitstag bei mindestens fünf Behandlungen angeleitet werden kann.