§ 18 NSchGesVO - Zusätzliche Anforderungen an Einrichtungen für die praktische Ausbildung von Notfallsanitäterinnen und Notfallsanitätern
Bibliographie
- Titel
- Niedersächsische Verordnung über Anforderungen an Schulen für Gesundheitsfachberufe und an Einrichtungen für die praktische Ausbildung (NSchGesVO)
- Amtliche Abkürzung
- NSchGesVO
- Normtyp
- Rechtsverordnung
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 21064
(1) 1Für eine Zusammenarbeit mit einer Schule sind geeignet
- 1.
genehmigte Lehrrettungswachen und
- 2.
Krankenhäuser, die sich an der Akut- und Notfallversorgung beteiligen und im Niedersächsischen Krankenhausplan aufgenommen sind.
2Für die Zusammenarbeit in einzelnen Funktionsbereichen nach Anlage 3 der Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für Notfallsanitäterinnen und Notfallsanitäter (NotSan-APrV) sind auch andere Einrichtungen, wie beispielsweise Tageskliniken oder Pflegeeinrichtungen, geeignet.
(2) Die Praxisanleitung der Schülerinnen und Schüler muss mindestens 10 Prozent der Stunden des in § 1 Abs. 1 Nrn. 2 und 3 NotSan-APrV vorgesehenen Mindestumfangs der praktischen Ausbildung umfassen.
(3) Als Praxisanleiterin oder Praxisanleiter ist qualifiziert, wer die Anforderungen des § 3 Abs. 1 Sätze 2 bis 4 der Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für Notfallsanitäterinnen und Notfallsanitäter erfüllt.