Versionsverlauf

Pflichtfeld

§ 18 NSchGesVO - Zusätzliche Anforderungen an Einrichtungen für die praktische Ausbildung von Notfallsanitäterinnen und Notfallsanitätern

Bibliographie

Titel
Niedersächsische Verordnung über Anforderungen an Schulen für Gesundheitsfachberufe und an Einrichtungen für die praktische Ausbildung (NSchGesVO)
Amtliche Abkürzung
NSchGesVO
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
21064

(1) 1Für eine Zusammenarbeit mit einer Schule sind geeignet

  1. 1.

    genehmigte Lehrrettungswachen und

  2. 2.

    Krankenhäuser, die sich an der Akut- und Notfallversorgung beteiligen und im Niedersächsischen Krankenhausplan aufgenommen sind.

2Für die Zusammenarbeit in einzelnen Funktionsbereichen nach Anlage 3 der Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für Notfallsanitäterinnen und Notfallsanitäter (NotSan-APrV) sind auch andere Einrichtungen, wie beispielsweise Tageskliniken oder Pflegeeinrichtungen, geeignet.

(2) Die Praxisanleitung der Schülerinnen und Schüler muss mindestens 10 Prozent der Stunden des in § 1 Abs. 1 Nrn. 2 und 3 NotSan-APrV vorgesehenen Mindestumfangs der praktischen Ausbildung umfassen.

(3) Als Praxisanleiterin oder Praxisanleiter ist qualifiziert, wer die Anforderungen des § 3 Abs. 1 Sätze 2 bis 4 der Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für Notfallsanitäterinnen und Notfallsanitäter erfüllt.