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  • ab 01.11.2017 (aktuelle Fassung)

§ 15 NSchGesVO - Zusätzliche Anforderungen an Einrichtungen für die praktische Ausbildung von Diätassistentinnen und Diätassistenten

Bibliographie

Titel
Niedersächsische Verordnung über Anforderungen an Schulen für Gesundheitsfachberufe und an Einrichtungen für die praktische Ausbildung (NSchGesVO)
Amtliche Abkürzung
NSchGesVO
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
21064

(1) 1Als Praxisanleiterin oder Praxisanleiter ist qualifiziert, wer die Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung "Diätassistentin" oder Diätassistent" besitzt und mindestens zwei Jahre lang in Vollzeit, in Teilzeit entsprechend länger, als Diätassistentin oder Diätassistent tätig war. 2§ 10 Abs. 2 gilt entsprechend.

(2) In einer Einrichtung für die Gemeinschaftsverpflegung sollen auch diätische Kostformen hergestellt werden, die den Anforderungen der einschlägigen Fachgesellschaften entsprechen.