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  • ab 01.11.2017 (aktuelle Fassung)

§ 11 NSchGesVO - Zusätzliche Anforderungen an Einrichtungen für die praktische Ausbildung von Masseurinnen und medizinischen Bademeisterinnen und Masseuren und medizinischen Bademeistern

Bibliographie

Titel
Niedersächsische Verordnung über Anforderungen an Schulen für Gesundheitsfachberufe und an Einrichtungen für die praktische Ausbildung (NSchGesVO)
Amtliche Abkürzung
NSchGesVO
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
21064

1Als Anleiterin oder Anleiter für die praktische Ausbildung während des Lehrgangs nach § 4 Abs. 1 des Masseur- und Physiotherapeutengesetzes (MPhG) ist qualifiziert, wer die Erlaubnis zum Führen einer Berufsbezeichnung nach § 1 MPhG besitzt und den entsprechenden Beruf mindestens zwei Jahre lang in Vollzeit, in Teilzeit entsprechend länger, ausgeübt hat. 2§ 10 Abs. 2 gilt entsprechend.