§ 11 NSchGesVO - Zusätzliche Anforderungen an Einrichtungen für die praktische Ausbildung von Masseurinnen und medizinischen Bademeisterinnen und Masseuren und medizinischen Bademeistern
Bibliographie
- Titel
- Niedersächsische Verordnung über Anforderungen an Schulen für Gesundheitsfachberufe und an Einrichtungen für die praktische Ausbildung (NSchGesVO)
- Amtliche Abkürzung
- NSchGesVO
- Normtyp
- Rechtsverordnung
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 21064
1Als Anleiterin oder Anleiter für die praktische Ausbildung während des Lehrgangs nach § 4 Abs. 1 des Masseur- und Physiotherapeutengesetzes (MPhG) ist qualifiziert, wer die Erlaubnis zum Führen einer Berufsbezeichnung nach § 1 MPhG besitzt und den entsprechenden Beruf mindestens zwei Jahre lang in Vollzeit, in Teilzeit entsprechend länger, ausgeübt hat. 2§ 10 Abs. 2 gilt entsprechend.