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  • ab 01.11.2017 (aktuelle Fassung)

§ 14 NSchGesVO - Zusätzliche Anforderungen an Einrichtungen für die praktische Ausbildung von Logopädinnen und Logopäden

Bibliographie

Titel
Niedersächsische Verordnung über Anforderungen an Schulen für Gesundheitsfachberufe und an Einrichtungen für die praktische Ausbildung (NSchGesVO)
Amtliche Abkürzung
NSchGesVO
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
21064

(1) 1Als Praxisanleiterin oder Praxisanleiter ist qualifiziert, wer die Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung "Logopädin" oder "Logopäde" besitzt und mindestens zwei Jahre lang in Vollzeit, in Teilzeit entsprechend länger, als Logopädin oder Logopäde tätig war. 2§ 10 Abs. 2 gilt entsprechend.

(2) In der Einrichtung muss die Behandlung von

  1. 1.

    Stimmstörungen,

  2. 2.

    Störungen der Sprachentwicklung und

  3. 3.

    Aphasie, Dysarthrie, einschließlich Alexie und Agrafie,

im erforderlichen Umfang stattfinden.