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Niedersächsisches Vorschrifteninformationssystem (NI-VORIS)
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Niedersachsen
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NSchGesVO,NI - Niedersächsische Gesundheitsfachberufsschulen-Verordnung
§§ 8 - 18, Zweiter Abschnitt - Anforderungen an Einrichtungen des Gesundheitswesens für die praktische Ausbildung
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§§ 8 - 18, Zweiter Abschnitt - Anforderungen an Einrichtungen des Gesundheitswesens für die praktische Ausbildung
§ 8 NSchGesVO, Regelungsbereich
§ 9 NSchGesVO, Anforderungen an alle Einrichtungen
§ 10 NSchGesVO, Zusätzliche Anforderungen an Einrichtungen für die praktische Ausbildung von Physiotherapeutinnen und Physiotherapeuten
§ 11 NSchGesVO, Zusätzliche Anforderungen an Einrichtungen für die praktische Ausbildung von Masseurinnen und medizinischen Bademeisterinnen und Masseuren und medizinischen Bademeistern
§ 12 NSchGesVO, Zusätzliche Anforderungen an Einrichtungen für die praktische Ausbildung von Hebammen und Entbindungspflegern
§ 13 NSchGesVO, Zusätzliche Anforderungen an Einrichtungen für die praktische Ausbildung von technischen Assistentinnen in der Medizin und technischen Assistenten in der Medizin
§ 13a NSchGesVO, Zusätzliche Anforderungen an Krankenhäuser und Einrichtungen für die praktische Ausbildung von Medizinischen Technologinnen und Medizinischen Technologen
§ 14 NSchGesVO, Zusätzliche Anforderungen an Einrichtungen für die praktische Ausbildung von Logopädinnen und Logopäden
§ 15 NSchGesVO, Zusätzliche Anforderungen an Einrichtungen für die praktische Ausbildung von Diätassistentinnen und Diätassistenten
§ 16 NSchGesVO, Zusätzliche Anforderungen an Einrichtungen für die praktische Ausbildung von Podologinnen und Podologen
§ 17 NSchGesVO, Zusätzliche Anforderungen an Einrichtungen für die praktische Ausbildung von Anästhesietechnischen Assistentinnen, Anästhesietechnischen Assistenten, Operationstechnischen Assistentinnen und Operationstechnischen Assistenten
§ 18 NSchGesVO, Zusätzliche Anforderungen an Einrichtungen für die praktische Ausbildung von Notfallsanitäterinnen und Notfallsanitätern