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Niedersächsisches Vorschrifteninformationssystem (NI-VORIS)
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§§ 1 - 7, Erster Abschnitt - Anforderungen an Schulen für Gesundheitsfachberufe
§ 1 NSchGesVO, Regelungsbereich
§ 2 NSchGesVO, Anforderungen für alle Schulen
§ 3 NSchGesVO, Zusätzliche Anforderungen für Schulen zur Ausbildung von Diätassistentinnen und Diätassistenten, Masseurinnen und medizinischen Bademeisterinnen und Masseuren und medizinischen Bademeistern, Orthoptistinnen und Orthoptisten, Physiotherapeutinnen und Physiotherapeuten, Podologinnen und Podologen oder technische Assistentinnen in der Medizin und technischen Assistenten in der Medizin
§ 3a NSchGesVO, Zusätzliche Anforderungen für Schulen zur Ausbildung von Medizinischen Technologinnen und Medizinischen Technologen
§ 4 NSchGesVO, Zusätzliche Anforderungen für Schulen zur Ausbildung von Hebammen und Entbindungspflegern
§ 5 NSchGesVO, Zusätzliche Anforderungen für Schulen zur Ausbildung von Logopädinnen und Logopäden
§ 6 NSchGesVO, Zusätzliche Anforderungen für Schulen zur Ausbildung von Notfallsanitäterinnen und Notfallsanitätern
§ 7 NSchGesVO, Zusätzliche Anforderungen für Schulen zur Ausbildung von Anästhesietechnischen Assistentinnen und Anästhesietechnischen Assistenten und Operationstechnischen Assistentinnen und Operationstechnischen Assistenten