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§ 7 NSchGesVO - Zusätzliche Anforderungen für Schulen zur Ausbildung von Anästhesietechnischen Assistentinnen und Anästhesietechnischen Assistenten und Operationstechnischen Assistentinnen und Operationstechnischen Assistenten

Bibliographie

Titel
Niedersächsische Verordnung über Anforderungen an Schulen für Gesundheitsfachberufe und an Einrichtungen für die praktische Ausbildung (NSchGesVO)
Amtliche Abkürzung
NSchGesVO
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
21064

(1) § 3 Abs. 1 gilt entsprechend.

(2) Krankenhäuser und ambulante Einrichtungen sind geeignet im Sinne des § 14 Abs. 2 des Anästhesietechnische- und Operationstechnische-Assistenten-Gesetzes (ATA-OTA-G), wenn an ihnen das Ausbildungsziel nach § 7 ATA-OTA-G erreicht werden kann.

(3) Als Schulleiterin oder Schulleiter ist qualifiziert, wer über die Voraussetzungen des § 22 Abs. 3 Nr. 1 ATA-OTA-G hinaus mindestens zwei Jahre lang in Vollzeit, in Teilzeit entsprechend länger, in einem Gesundheitsberuf tätig war.

(4) Als Lehrkraft ist im Sinne des § 22 Abs. 3 Nr. 3 ATA-OTA-G fachlich in den Bereichen Anästhesietechnik oder Operationstechnik qualifiziert, wer in einem der Bereiche mindestens zwei Jahre lang in Vollzeit, in Teilzeit entsprechend länger, tätig war.

(5) § 68 ATA-OTA-G bleibt unberührt.