§ 7 NSchGesVO - Zusätzliche Anforderungen für Schulen zur Ausbildung von Anästhesietechnischen Assistentinnen und Anästhesietechnischen Assistenten und Operationstechnischen Assistentinnen und Operationstechnischen Assistenten
Bibliographie
- Titel
- Niedersächsische Verordnung über Anforderungen an Schulen für Gesundheitsfachberufe und an Einrichtungen für die praktische Ausbildung (NSchGesVO)
- Amtliche Abkürzung
- NSchGesVO
- Normtyp
- Rechtsverordnung
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 21064
(1) § 3 Abs. 1 gilt entsprechend.
(2) Krankenhäuser und ambulante Einrichtungen sind geeignet im Sinne des § 14 Abs. 2 des Anästhesietechnische- und Operationstechnische-Assistenten-Gesetzes (ATA-OTA-G), wenn an ihnen das Ausbildungsziel nach § 7 ATA-OTA-G erreicht werden kann.
(3) Als Schulleiterin oder Schulleiter ist qualifiziert, wer über die Voraussetzungen des § 22 Abs. 3 Nr. 1 ATA-OTA-G hinaus mindestens zwei Jahre lang in Vollzeit, in Teilzeit entsprechend länger, in einem Gesundheitsberuf tätig war.
(4) Als Lehrkraft ist im Sinne des § 22 Abs. 3 Nr. 3 ATA-OTA-G fachlich in den Bereichen Anästhesietechnik oder Operationstechnik qualifiziert, wer in einem der Bereiche mindestens zwei Jahre lang in Vollzeit, in Teilzeit entsprechend länger, tätig war.
(5) § 68 ATA-OTA-G bleibt unberührt.