§ 10 NSchGesVO - Zusätzliche Anforderungen an Einrichtungen für die praktische Ausbildung von Physiotherapeutinnen und Physiotherapeuten
Bibliographie
- Titel
- Niedersächsische Verordnung über Anforderungen an Schulen für Gesundheitsfachberufe und an Einrichtungen für die praktische Ausbildung (NSchGesVO)
- Amtliche Abkürzung
- NSchGesVO
- Normtyp
- Rechtsverordnung
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 21064
(1) Als Praxisanleiterin oder Praxisanleiter ist qualifiziert, wer die Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung "Physiotherapeutin" oder "Physiotherapeut" besitzt und zwei Jahre lang, in Teilzeit entsprechend länger, hauptberuflich als Physiotherapeutin oder Physiotherapeut oder in einem anderen ausbildungsrelevanten Berufsbereich tätig war.
(2) Es müssen so viele Praxisanleiterinnen und Praxisanleiter zur Verfügung stehen, dass nicht mehr als vier Schülerinnen und Schüler von einer Praxisanleiterin oder einem Praxisanleiter angeleitet werden und die Anleitung auch in Urlaubs- und Krankheitszeiten gewährleistet ist.