§ 13 NSchGesVO - Zusätzliche Anforderungen an Einrichtungen für die praktische Ausbildung von technischen Assistentinnen in der Medizin und technischen Assistenten in der Medizin
Bibliographie
- Titel
- Niedersächsische Verordnung über Anforderungen an Schulen für Gesundheitsfachberufe und an Einrichtungen für die praktische Ausbildung (NSchGesVO)
- Amtliche Abkürzung
- NSchGesVO
- Normtyp
- Rechtsverordnung
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 21064
(1) Als Praxisanleiterin oder Praxisanleiter ist qualifiziert, wer die Erlaubnis zum Führen einer in § 1 Abs. 1 des MTA-Gesetzes genannten Berufsbezeichnung besitzt und den entsprechenden Beruf mindestens zwei Jahre lang in Vollzeit, in Teilzeit entsprechend länger, ausgeübt hat.
(2) Es müssen so viele Praxisanleiterinnen und Praxisanleiter zur Verfügung stehen, dass nicht mehr als sechs Schülerinnen und Schüler von einer Praxisanleiterin oder einem Praxisanleiter angeleitet werden und die Anleitung auch in Urlaubs- oder Krankheitszeiten gewährleistet ist.