§ 13a NSchGesVO - Zusätzliche Anforderungen an Krankenhäuser und Einrichtungen für die praktische Ausbildung von Medizinischen Technologinnen und Medizinischen Technologen
Bibliographie
- Titel
- Niedersächsische Verordnung über Anforderungen an Schulen für Gesundheitsfachberufe und an Einrichtungen für die praktische Ausbildung (NSchGesVO)
- Amtliche Abkürzung
- NSchGesVO
- Normtyp
- Rechtsverordnung
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 21064
Krankenhäuser und Einrichtungen sind geeignet im Sinne des § 19 Abs. 3 MTBG, wenn an ihnen das Ziel der Ausbildung nach § 8 MTBG erreicht werden kann und sie sicherstellen, dass während der praktischen Ausbildung eine Anleitung der Auszubildenden durch eine praxisanleitende Person erfolgt, und zwar bis zum 31. Dezember 2030 im Umfang von mindestens 10 Prozent und ab dem 1. Januar 2031 im Umfang von mindestens 15 Prozent der zu absolvierenden Stundenzahl.