NSchGesVO,NI - Niedersächsische Gesundheitsfachberufsschulen-Verordnung

Niedersächsische Verordnung über Anforderungen an Schulen für Gesundheitsfachberufe und an Einrichtungen für die praktische Ausbildung (NSchGesVO)

Bibliographie

Titel
Niedersächsische Verordnung über Anforderungen an Schulen für Gesundheitsfachberufe und an Einrichtungen für die praktische Ausbildung (NSchGesVO)
Amtliche Abkürzung
NSchGesVO
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
21064

Vom 19. Oktober 2017 (Nds. GVBl. S. 434 - VORIS 21064 -)

Zuletzt geändert durch Verordnung vom 16. August 2022 (Nds. GVBl. S. 496)

Aufgrund des § 2 Abs. 3, des § 3 Abs. 1 Satz 2 und des § 6 Satz 3 des Niedersächsischen Gesetzes über Schulen für Gesundheitsfachberufe und Einrichtungen für die praktische Ausbildung vom 22. November 2016 (Nds. GVBl. S. 250) wird verordnet:

Inhaltsübersicht(1)§§
Erster Abschnitt
Anforderungen an Schulen für Gesundheitsfachberufe
Regelungsbereich1
Anforderungen für alle Schulen2
Zusätzliche Anforderungen für Schulen zur Ausbildung von Diätassistentinnen und Diätassistenten, Masseurinnen und medizinischen Bademeisterinnen und Masseuren und medizinischen Bademeistern, Orthoptistinnen und Orthoptisten, Physiotherapeutinnen und Physiotherapeuten, Podologinnen und Podologen oder technische Assistentinnen in der Medizin und technischen Assistenten in der Medizin3
Zusätzliche Anforderungen für Schulen zur Ausbildung von Medizinischen Technologinnen und Medizinischen Technologen3a
Zusätzliche Anforderungen für Schulen zur Ausbildung von Hebammen und Entbindungspflegern4
Zusätzliche Anforderungen für Schulen zur Ausbildung von Logopädinnen und Logopäden5
Zusätzliche Anforderungen für Schulen zur Ausbildung von Notfallsanitäterinnen und Notfallsanitätern6
Zusätzliche Anforderungen für Schulen zur Ausbildung von Anästhesietechnischen Assistentinnen und Anästhesietechnischen Assistenten und Operationstechnischen Assistentinnen und Operationstechnischen Assistenten7
Zweiter Abschnitt
Anforderungen an Einrichtungen des Gesundheitswesens für die praktische Ausbildung
Regelungsbereich8
Anforderungen an alle Einrichtungen9
Zusätzliche Anforderungen an Einrichtungen für die praktische Ausbildung von Physiotherapeutinnen und Physiotherapeuten10
Zusätzliche Anforderungen an Einrichtungen für die praktische Ausbildung von Masseurinnen und medizinischen Bademeisterinnen und Masseuren und medizinischen Bademeistern11
Zusätzliche Anforderungen an Einrichtungen für die praktische Ausbildung von Hebammen und Entbindungspflegern12
Zusätzliche Anforderungen an Einrichtungen für die praktische Ausbildung von technischen Assistentinnen in der Medizin und technischen Assistenten in der Medizin13
Zusätzliche Anforderungen an Krankenhäuser und Einrichtungen für die praktische Ausbildung von Medizinischen Technologinnen und Medizinischen Technologen13a
Zusätzliche Anforderungen an Einrichtungen für die praktische Ausbildung von Logopädinnen und Logopäden14
Zusätzliche Anforderungen an Einrichtungen für die praktische Ausbildung von Diätassistentinnen und Diätassistenten15
Zusätzliche Anforderungen an Einrichtungen für die praktische Ausbildung von Podologinnen und Podologen16
Zusätzliche Anforderungen an Einrichtungen für die praktische Ausbildung von Anästhesietechnischen Assistentinnen, Anästhesietechnischen Assistenten, Operationstechnischen Assistentinnen und Operationstechnischen Assistenten17
Zusätzliche Anforderungen an Einrichtungen für die praktische Ausbildung von Notfallsanitäterinnen und Notfallsanitätern18
Dritter Abschnitt
Statistische Erhebungen
Jährliche statistische Erhebung19
Vierter Abschnitt
Schlussbestimmung
Inkrafttreten20

Die Inhaltsübersicht wurde redaktionell angepasst.

§§ 1 - 7, Erster Abschnitt - Anforderungen an Schulen für Gesundheitsfachberufe

§ 1 NSchGesVO - Regelungsbereich

Bibliographie

Titel
Niedersächsische Verordnung über Anforderungen an Schulen für Gesundheitsfachberufe und an Einrichtungen für die praktische Ausbildung (NSchGesVO)
Amtliche Abkürzung
NSchGesVO
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
21064

Dieser Abschnitt regelt das Nähere zu den Voraussetzungen der staatlichen Anerkennung von Schulen für Gesundheitsfachberufe nach § 2 Abs. 2 des Niedersächsischen Gesetzes über Schulen für Gesundheitsfachberufe und Einrichtungen für die praktische Ausbildung (NSchGesG).

§ 2 NSchGesVO - Anforderungen für alle Schulen

Bibliographie

Titel
Niedersächsische Verordnung über Anforderungen an Schulen für Gesundheitsfachberufe und an Einrichtungen für die praktische Ausbildung (NSchGesVO)
Amtliche Abkürzung
NSchGesVO
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
21064

(1) Die Ausbildung muss von der Schule so ausgestaltet sein, dass der theoretische und der praktische Unterricht sowie der schulische Unterricht und die praktische Ausbildung aufeinander abgestimmt sind.

(2) Einer Klasse dürfen nicht mehr als 28 Schülerinnen und Schüler angehören.

(3) 1Die Schule muss über die notwendigen Räume für die Erteilung des theoretischen und praktischen Unterrichts verfügen. 2Räume für den theoretischen Unterricht müssen so groß sein, dass je Schülerin und je Schüler mindestens 2 m2 zur Verfügung stehen. 3Räume, in denen der praktische Unterricht stattfindet, müssen so groß sein, dass für jede Schülerin und jeden Schüler mindestens 2,5 m2 zur Verfügung stehen. 4Den Schülerinnen und Schülern müssen die aktuellen Lehr- und Arbeitsmaterialien in ausreichender Zahl und eine Bibliothek zur Verfügung stehen.

(4) Die Schule muss durch eine Zusammenarbeit mit geeigneten Einrichtungen des Gesundheitswesens für jede Schülerin und für jeden Schüler einen Platz für die praktische Ausbildung anbieten.

(5) 1Die Schule bildet nur zu einem in § 1 Abs. 1 NSchGesG genannten Beruf (§ 2 Abs. 1 NSchGesG) und nach Ausbildungsjahrgängen getrennt aus. 2Die Ausbildung darf in einzelnen Fächern oder Themenbereichen oder in interdisziplinär angelegten Projekten abweichend von Satz 1 durchgeführt werden, wenn das Erreichen des Ausbildungsziels nicht gefährdet ist.

§ 3 NSchGesVO - Zusätzliche Anforderungen für Schulen zur Ausbildung von Diätassistentinnen und Diätassistenten, Masseurinnen und medizinischen Bademeisterinnen und Masseuren und medizinischen Bademeistern, Orthoptistinnen und Orthoptisten, Physiotherapeutinnen und Physiotherapeuten, Podologinnen und Podologen oder technische Assistentinnen in der Medizin und technischen Assistenten in der Medizin

Bibliographie

Titel
Niedersächsische Verordnung über Anforderungen an Schulen für Gesundheitsfachberufe und an Einrichtungen für die praktische Ausbildung (NSchGesVO)
Amtliche Abkürzung
NSchGesVO
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
21064

(1) 1Die Schulleiterin oder der Schulleiter muss für die Wahrnehmung der Leitungsaufgaben beim Schulträger hauptberuflich beschäftigt sein. 2Sie oder er kann zusätzlich als Lehrkraft tätig sein.

(2) Als Schulleiterin oder Schulleiter ist qualifiziert, wer

  1. 1.

    die Erlaubnis zum Führen der entsprechenden Berufszeichnung besitzt und

    1. a)

      ein Hochschulstudium mit pädagogischem Schwerpunkt erfolgreich abgeschlossen hat oder

    2. b)

      mindestens zwei Jahre lang in Vollzeit, in Teilzeit entsprechend länger, als Lehrkraft an einer Schule beschäftigt war und zum Erwerb einer pädagogischen Zusatzqualifikation eine Fort- oder Weiterbildung mit einer Dauer von mindestens 400 Stunden absolviert hat,

  2. 2.

    ein Hochschulstudium der Medizinpädagogik erfolgreich abgeschlossen hat oder

  3. 3.

    am 1. Februar 2017 oder am 1. November 2017 in einem Beschäftigungsverhältnis als Schulleiterin oder Schulleiter an einer staatlich anerkannten Schule gestanden hat.

(3) Als Lehrkraft ist qualifiziert, wer

  1. 1.

    die Voraussetzungen nach Absatz 2 erfüllt,

  2. 2.

    eine Erlaubnis zum Führen einer ausbildungsrelevanten Berufsbezeichnung in einem Gesundheitsfachberuf besitzt und

    1. a)

      zum Erwerb einer pädagogischen Zusatzqualifikation eine Fort- oder Weiterbildung mit einer Dauer von mindestens 400 Stunden absolviert hat oder

    2. b)

      ein Hochschulstudium erfolgreich abgeschlossen hat,

  3. 3.

    ein Hochschulstudium erfolgreich abgeschlossen hat, das fachlich und pädagogisch für den theoretischen und praktischen Unterricht befähigt oder

  4. 4.

    am 1. Februar 2017 oder am 1. November 2017 in einem Beschäftigungsverhältnis als Lehrkraft an einer staatlich anerkannten Schule gestanden hat.

(4) Als Lehrkraft für den praktischen Unterricht ist auch qualifiziert, wer eine Erlaubnis zum Führen der entsprechenden Berufsbezeichnung besitzt und den Beruf mindestens zwei Jahre lang in Vollzeit, in Teilzeit entsprechend länger, ausgeübt hat.