§ 17 NSchGesVO - Zusätzliche Anforderungen an Einrichtungen für die praktische Ausbildung von Anästhesietechnischen Assistentinnen, Anästhesietechnischen Assistenten, Operationstechnischen Assistentinnen und Operationstechnischen Assistenten
Bibliographie
- Titel
- Niedersächsische Verordnung über Anforderungen an Schulen für Gesundheitsfachberufe und an Einrichtungen für die praktische Ausbildung (NSchGesVO)
- Amtliche Abkürzung
- NSchGesVO
- Normtyp
- Rechtsverordnung
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 21064
1Der Zeitraum für die Absolvierung der für die Praxisanleitung erforderlichen berufspädagogischen Fortbildungen nach § 9 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 und Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 der Anästhesietechnische- und Operationstechnische-Assistenten-Ausbildungs- und -Prüfungsverordnung wird auf drei Jahre verlängert. 2In den drei Jahren müssen berufspädagogische Fortbildungen im Umfang von insgesamt 72 Stunden absolviert werden.