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§ 17 NSchGesVO - Zusätzliche Anforderungen an Einrichtungen für die praktische Ausbildung von Anästhesietechnischen Assistentinnen, Anästhesietechnischen Assistenten, Operationstechnischen Assistentinnen und Operationstechnischen Assistenten

Bibliographie

Titel
Niedersächsische Verordnung über Anforderungen an Schulen für Gesundheitsfachberufe und an Einrichtungen für die praktische Ausbildung (NSchGesVO)
Amtliche Abkürzung
NSchGesVO
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
21064

1Der Zeitraum für die Absolvierung der für die Praxisanleitung erforderlichen berufspädagogischen Fortbildungen nach § 9 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 und Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 der Anästhesietechnische- und Operationstechnische-Assistenten-Ausbildungs- und -Prüfungsverordnung wird auf drei Jahre verlängert. 2In den drei Jahren müssen berufspädagogische Fortbildungen im Umfang von insgesamt 72 Stunden absolviert werden.