Versionsverlauf

Pflichtfeld

  • ab 01.11.2017 (aktuelle Fassung)

§ 9 NSchGesVO - Anforderungen an alle Einrichtungen

Bibliographie

Titel
Niedersächsische Verordnung über Anforderungen an Schulen für Gesundheitsfachberufe und an Einrichtungen für die praktische Ausbildung (NSchGesVO)
Amtliche Abkürzung
NSchGesVO
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
21064

(1) 1Die Einrichtung ist in zumutbarer Weise erreichbar (§ 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 NSchGesG), wenn sie von der Schule bei normalen Verkehrsverhältnissen mit einer Fahrzeit von höchstens 60 Minuten erreichbar ist und nicht mehr als 100 km entfernt liegt. 2Hat die Schule ein geeignetes Konzept zur Praxisbegleitung der Schülerinnen und Schüler, so liegt eine Erreichbarkeit in zumutbarer Weise auch vor, wenn die Anforderung nach Satz 1 nicht erfüllt ist.

(2) 1Mindestens eine Praxisanleiterin oder ein Praxisanleiter der Einrichtung soll eine Weiterbildung mit pädagogischen Inhalten absolviert haben oder über eine Ausbilderbefähigung verfügen. 2Erfordert die Vermittlung von Ausbildungsinhalten die Praxisanleitung durch eine Ärztin oder einen Arzt, so muss der Einrichtung für diese Anleitung eine Ärztin oder ein Arzt zur Verfügung stehen.