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  • ab 01.01.2023 (aktuelle Fassung)

§ 3a NSchGesVO - Zusätzliche Anforderungen für Schulen zur Ausbildung von Medizinischen Technologinnen und Medizinischen Technologen

Bibliographie

Titel
Niedersächsische Verordnung über Anforderungen an Schulen für Gesundheitsfachberufe und an Einrichtungen für die praktische Ausbildung (NSchGesVO)
Amtliche Abkürzung
NSchGesVO
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
21064

(1) § 3 Abs. 1 gilt entsprechend.

(2) Als Schulleiterin oder Schulleiter ist qualifiziert, wer über die Anforderungen des § 18 Abs. 2 Nr. 1 des MT-Berufe-Gesetzes (MTBG) hinaus die Erlaubnis zum Führen einer Berufsbezeichnung in einem Gesundheitsberuf besitzt.

(3) 1Als Lehrkraft ist im Sinne des § 18 Abs. 2 Nr. 2 MTBG fachlich im medizinisch-technischen Bereich qualifiziert, wer die Erlaubnis zum Führen einer Berufsbezeichnung nach § 1 Abs. 1 MTBG besitzt oder zu den Personen nach § 6 MTBG gehört. 2Das Regionale Landesamt für Schule und Bildung entscheidet im Einzelfall, ob eine Person, die die Anforderungen nach Satz 1 nicht erfüllt, als Lehrkraft fachlich im medizinisch-technischen Bereich qualifiziert ist.

(4) § 74 Abs. 3 MTBG bleibt unberührt.