§ 3a NSchGesVO - Zusätzliche Anforderungen für Schulen zur Ausbildung von Medizinischen Technologinnen und Medizinischen Technologen
Bibliographie
- Titel
- Niedersächsische Verordnung über Anforderungen an Schulen für Gesundheitsfachberufe und an Einrichtungen für die praktische Ausbildung (NSchGesVO)
- Amtliche Abkürzung
- NSchGesVO
- Normtyp
- Rechtsverordnung
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 21064
(1) § 3 Abs. 1 gilt entsprechend.
(2) Als Schulleiterin oder Schulleiter ist qualifiziert, wer über die Anforderungen des § 18 Abs. 2 Nr. 1 des MT-Berufe-Gesetzes (MTBG) hinaus die Erlaubnis zum Führen einer Berufsbezeichnung in einem Gesundheitsberuf besitzt.
(3) 1Als Lehrkraft ist im Sinne des § 18 Abs. 2 Nr. 2 MTBG fachlich im medizinisch-technischen Bereich qualifiziert, wer die Erlaubnis zum Führen einer Berufsbezeichnung nach § 1 Abs. 1 MTBG besitzt oder zu den Personen nach § 6 MTBG gehört. 2Das Regionale Landesamt für Schule und Bildung entscheidet im Einzelfall, ob eine Person, die die Anforderungen nach Satz 1 nicht erfüllt, als Lehrkraft fachlich im medizinisch-technischen Bereich qualifiziert ist.
(4) § 74 Abs. 3 MTBG bleibt unberührt.