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  • ab 01.11.2017 (aktuelle Fassung)

§ 8 NSchGesVO - Regelungsbereich

Bibliographie

Titel
Niedersächsische Verordnung über Anforderungen an Schulen für Gesundheitsfachberufe und an Einrichtungen für die praktische Ausbildung (NSchGesVO)
Amtliche Abkürzung
NSchGesVO
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
21064

Dieser Abschnitt regelt das Nähere zu den Anforderungen nach § 3 Abs. 1 Satz 1 NSchGesG an Einrichtungen des Gesundheitswesens für die praktische Ausbildung.