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  • ab 01.11.2017 (aktuelle Fassung)

§ 5 NSchGesVO - Zusätzliche Anforderungen für Schulen zur Ausbildung von Logopädinnen und Logopäden

Bibliographie

Titel
Niedersächsische Verordnung über Anforderungen an Schulen für Gesundheitsfachberufe und an Einrichtungen für die praktische Ausbildung (NSchGesVO)
Amtliche Abkürzung
NSchGesVO
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
21064

1§ 3 gilt entsprechend. 2Mindestens eine Lehrkraft muss eine Ärztin oder ein Arzt mit fachärztlichen Kompetenzen für die Behandlung von Sprach- und Stimmstörungen sowie kindlichen Hörstörungen sein.