§ 5 NSchGesVO - Zusätzliche Anforderungen für Schulen zur Ausbildung von Logopädinnen und Logopäden
Bibliographie
- Titel
- Niedersächsische Verordnung über Anforderungen an Schulen für Gesundheitsfachberufe und an Einrichtungen für die praktische Ausbildung (NSchGesVO)
- Amtliche Abkürzung
- NSchGesVO
- Normtyp
- Rechtsverordnung
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 21064
1§ 3 gilt entsprechend. 2Mindestens eine Lehrkraft muss eine Ärztin oder ein Arzt mit fachärztlichen Kompetenzen für die Behandlung von Sprach- und Stimmstörungen sowie kindlichen Hörstörungen sein.