§ 12 NSchGesVO - Zusätzliche Anforderungen an Einrichtungen für die praktische Ausbildung von Hebammen und Entbindungspflegern
Bibliographie
- Titel
- Niedersächsische Verordnung über Anforderungen an Schulen für Gesundheitsfachberufe und an Einrichtungen für die praktische Ausbildung (NSchGesVO)
- Amtliche Abkürzung
- NSchGesVO
- Normtyp
- Rechtsverordnung
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 21064
(1) 1Als Praxisanleiterin oder Praxisanleiter ist qualifiziert, wer die Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung "Hebamme" oder "Entbindungspfleger" besitzt und mindestens zwei Jahre lang in Vollzeit, in Teilzeit entsprechend länger, als Hebamme oder Entbindungspfleger tätig war. 2Während der Berufstätigkeit sollen auch Erfahrungen in der Schwangerenvorsorge und Wochenbettbetreuung erworben worden sein.
(2) § 10 Abs. 2 gilt entsprechend mit der Maßgabe, dass bei einer Entbindung für jede Schülerin und jeden Schüler eine Praxisanleiterin oder ein Praxisanleiter zur Verfügung stehen muss.