§ 6 NSchGesVO - Zusätzliche Anforderungen für Schulen zur Ausbildung von Notfallsanitäterinnen und Notfallsanitätern
Bibliographie
- Titel
- Niedersächsische Verordnung über Anforderungen an Schulen für Gesundheitsfachberufe und an Einrichtungen für die praktische Ausbildung (NSchGesVO)
- Amtliche Abkürzung
- NSchGesVO
- Normtyp
- Rechtsverordnung
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 21064
(1) Als Schulleiterin oder Schulleiter und als Lehrkraft ist qualifiziert, wer
- 1.
ein Hochschulstudium der Notfallpädagogik oder der Medizinpädagogik mit einem Mastergrad oder einem Diplom abgeschlossen hat oder
- 2.
ein Hochschulstudium mit pädagogischem Schwerpunkt mit einem Mastergrad oder einem Diplom abgeschlossen hat und die Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung "Notfallsanitäterin" oder "Notfallsanitäter" besitzt,
- 3.
ein anderes als in Absatz 1 Nr. 1 oder 2 genanntes Hochschulstudium erfolgreich abgeschlossen hat, das fachlich und pädagogisch zur Durchführung des theoretischen und praktischen Unterrichts befähigt, und die Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung "Notfallsanitäterin" oder "Notfallsanitäter" besitzt oder
- 4.
die Voraussetzungen nach § 31 Abs. 3 des Notfallsanitätergesetzes (NotSanG) erfüllt.
(2) Als Schulleiterin oder Schulleiter und als Lehrkraft ist auch qualifiziert, wer ein Studium nach Absatz 1 Nr. 1 oder 2 mit einem Bachelorgrad abgeschlossen hat, wenn der Träger der Schule in einem Bewerbungsverfahren eine geeignete Person mit einer Qualifikation nach Absatz 1 Nrn. 1 bis 4 nicht gewinnen konnte.
(3) Als Lehrkraft ist zudem qualifiziert, wer ein anderes als in Absatz 1 Nr. 1 oder 2 genanntes Hochschulstudium erfolgreich abgeschlossen hat, das fachlich und pädagogisch zur Durchführung des theoretischen und praktischen Unterrichts befähigt (§ 6 Abs. 2 Nr. 1 NotSanG).
(4) Der Schule müssen Trainingsmodelle, Übungsphantome und Rettungsdienstausstattungen in ausreichender Anzahl jederzeit zur Verfügung stehen, die dem jeweiligen aktuellen Stand der notfallmedizinischen Wissenschaft entsprechen.