Amtsgericht Hannover
Urt. v. 22.11.2007, Az.: 425 C 14144/07

Entstehung der zusätzlichen Gebühr nach Nr. 5115 Vergütungsverzeichnis des Gesetzes über die Vergütung der Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte (VV RVG) bei Entbehrlichkeit lediglich eines weiteren Hauptverhandlungstermins

Bibliographie

Gericht
AG Hannover
Datum
22.11.2007
Aktenzeichen
425 C 14144/07
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 2007, 49964
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:AGHANNO:2007:1122.425C14144.07.0A

Amtlicher Leitsatz

Die Gebühr Nr. 5115 Anm. 1 Ziff. 4 VV RVG entsteht nur, wenn die Hauptverhandlung an sich und nicht nur ein weiterer Hauptverhandlungstermin vermieden worden ist.

In
.. .
hat das Amtsgericht Hannover
im Verfahren gem. § 495a ZPO
am 22.11.2007
durch
die Richterin am AG B.
für Recht erkannt:

Tenor:

  1. 1.

    Die Klage wird abgewiesen.

  2. 2.

    Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits

  3. 3.

    Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

1

Ohne Tatbestand gem. § 313a ZPO.

Entscheidungsgründe

2

Die Klage ist unbegründet.

3

Der Klägerin steht gegenüber der Beklagten aus dem Rechtsschutzversicherungsvertrag kein weiterer Erstattungsanspruch zu, weil ihr Prozessbevollmächtigter für die Vertretung im Verkehrsordnungswidrigkeitenverfahren keine Gebühr gem. Nr. 5115 VV RVG verlangen kann. Nach den zutreffenden Ausführungen der Beklagten entsteht diese Gebühr nur dann, wenn die Hauptverhandlung an sich und nicht nur ein weiterer Hauptverhandlungstermin entbehrlich wird. Dies ergibt sich zum einen aus dem Wortlaut der Vorschrift, wonach "die Hauptverhandlung" entbehrlich sein muss, sowie dem weiteren Kontext der Vorschrift, wonach auch eine Einspruchsrücknahme zeitig vor der Hauptverhandlung erfolgen muss, um den Gebührentatbestand auszulösen. Bestätigt wird dieses weiterhin durch den 3. Absatz der Vorschrift, wonach die Hauptverhandlung im jeweiligen Rechtszug vermieden worden sein muss.

4

Nach alledem war die Klage abzuweisen.

5

Die prozessuale Nebenentscheidungen folgen aus §§ 91 Abs. 1, 708 Nr. 11, 711, 713 ZPO.