Amtsgericht Hannover
Urt. v. 25.10.2007, Az.: 514 C 14720/07

Abgeltungsvergleich ; Absagemöglichkeit; Angebot; Annahme; Annahmeverpflichtung; Anwaltskosten; Beauftragung; Beauftragungszeitpunkt; Einigung; Ersatz; Ersatzanspruch; Ersatzhotel; Erstattung; Erstattungsanspruch; Erstattungspflicht; Hotelangebot; Hotelbuchung; Kündigung; Kündigungsausschluss; Kündigungsberechtigung; Kündigungskosten; Kündigungsrecht; Leistung; Nichterfüllung; Rechtsanwaltskosten; Reise; Reiseabsage; Reiseangebot; Reiserecht; Reisevertrag; Schadensersatz; Schadensersatzanspruch; Schadensersatzpflicht; Schadensminderungspflicht; Urlaubsbeginn; Verstoß; Vertragsleistung; Vertragswidrigkeit

Bibliographie

Gericht
AG Hannover
Datum
25.10.2007
Aktenzeichen
514 C 14720/07
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 2007, 71757
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Tenor:

1. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger einen Betrag in Höhe von 359,49 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 10.11.2007 zu zahlen.

2. Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand:

1

Von der Wiedergabe eines Tatbestandes wird gemäß §§ 495 a, 313 a ZPO abgesehen.

Entscheidungsgründe

2

Die zulässige Klage erweist sich im Ergebnis auch als begründet. Der Kläger hat einen Anspruch aus § 651 f BGB auf Ersatz der ihm im Rahmen der Auseinandersetzung mit der Beklagten entstandenen Anwaltskosten.

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1.) Zwischen den Parteien ist unstreitig, dass die von dem Kläger bei der Beklagten gebuchte Reise nicht stattfinden konnte, weil die Beklagte vertragswidrig nicht in der Lage war, das gebuchte Hotel zum Urlaubsbeginn zur Verfügung zu stellen. Verspricht ein Vertragspartner eine Leistung die er nicht halten kann, so ist er grundsätzlich diesem zum Ersatze des entstandenen Schadens verpflichtet. Dieser grundsätzliche Rechtsgedanke wird für das Reiserecht durch die §§ 651 a ff. BGB ausgestaltet, so dass ein Rückgriff auf die allgemeinen Schuldrechtsvorschriften nicht erforderlich ist. Da die Beklagte die gebuchte Reise nicht anbieten konnte, war der Kläger in analoger Anwendung des § 651 a Abs. 5 Satz 2 BGB zur Kündigung der Reise berechtigt (vgl. nur Führich, Reiserecht, § 5 Rdz. 171).

4

Dieses wird auch von der Beklagten nicht in Abrede genommen, da sie in dem Schriftsatz vom 25.01.2008 selbst vorträgt, dass sie „im vorauseilenden Gehorsam eine Absage der Reise durch den Kläger akzeptierte“. Somit kommt es auf die Frage, ob und gegebenenfalls welche Ersatzhotels die Beklagte angeboten hatte und ob der Kläger gegebenenfalls verpflichtet gewesen wäre diese anzunehmen, nicht an. Insoweit weist das Gericht jedoch darauf hin, dass Ersatzhotels allenfalls dann gleichwertig und damit vom Reisenden anzunehmen sind, wenn sie von Kategorie Ausstattung und Lage sowie Standard dem gebuchten Objekt vollständig entsprechen und in unmittelbarer räumlicher Nähe zu dem gebuchten Hotel liegen. Auf diese Frage kommt es vorliegend jedoch nicht an.

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2.) War der Kläger zur Kündigung der Reise berechtigt, hat er gemäß § 651 f BGB als kausalen Schaden Anspruch auf die ihm entstandenen Rechtsanwaltskosten und zwar einerseits hinsichtlich der Kosten für die Kündigung der Reise, andererseits bezüglich der Geltendmachung eines weiteren Schadensersatzanspruches. Vorliegend hat der Kläger den Differenzschaden zu einer anderweitig gebuchten Reise geltend gemacht und von der Beklagten auch erhalten, so dass auch in Höhe der Mehrkosten von 558,-- € Anspruch auf die Anwaltskosten bestehen.

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 Der Anspruch auf die Anwaltskosten hinsichtlich der Kündigung ist auch nicht durch einen eventuellen Verstoß gegen die Schadensminderungspflicht des Klägers ausgeschlossen. Ein derartiger Verstoß könnte allenfalls dann vorliegen, wenn der Kläger für die Kündigung einen Anwalt beauftragt, obwohl er bereits zu diesem Zeitpunkt mit der Beklagten eine abweichende Einigung getroffen hätte. Dieses war entgegen der Ansicht der Beklagten auch nach deren eigenen Vortrag jedoch nicht der Fall.

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Soweit die Beklagte nunmehr in dem Schriftsatz vom 25.01.2008 ein Telefonprotokoll vorlegt, kann das Gericht dem nicht entnehmen, dass sich der Kläger mit der Beklagten bereits verbindlich über die Absage der Reise und die Buchung einer anderweitigen Reise geeinigt haben. Eine verbindliche Einigung zwischen den Parteien kann diesem Telefonverkehr nicht entnommen werden. Ein für den Kläger annahmefähiges Angebot lag offenbar in dem Angebot vom 26.07.2007 über das Reisebüro für das von dem Kläger erwünschte Hotel M maximal 640,-- € Aufpreis zu übernehmen oder eine andere Alternative anzunehmen. Dieses Angebot hat der Kläger jedoch nicht angenommen, sondern wie sich aus dem Telefonvermerk ergibt, am 27.07.2007 mitgeteilt, er wolle an einem anderen Tag reisen und bitte um Prüfung, ob ihm dann auch die Parkgebühren erstattet werden. Es handelt sich somit nicht um eine Annahme des vorgenannten Angebotes, sondern um eine Annahme im Sinne von § 150 Abs. 2 BGB, durch ein Vertrag eben gerade nicht zustande kommt. Dass dieses neue Angebot die Beklagte angenommen hat, ist weder vorgetragen noch sonst ersichtlich. Am 31.07.2007 hat der Kläger einen Rechtsanwalt beauftragt. Da zu diesem Zeitpunkt mit der Beklagten eine Einigung noch nicht erzielt war und der Reisetermin immer näher rückte, stellt die Beauftragung eines Rechtsanwaltes sicher keinen Verstoß gegen eine Schadensminderungspflicht dar.

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3.) Ein Anspruch auf die Rechtsanwaltskosten für die Kündigung der Reise ist auch nicht dadurch ausgeschlossen, dass die Beklagte wie sie meint, die Reise ihrerseits gemäß § 651 a Abs. 5 BGB „abgesagt“ hat. Eine derartige Absagemöglichkeit hatte die Beklagte gerade nicht, da die engen Voraussetzungen des § 651 a Abs. 5 BGB, welche eine Absage der Reise durch den Reiseveranstalter ermöglichen, vorliegend nicht vorlagen. Die Beklagte hatte daher die Reise wie gebucht zu erbringen oder anderenfalls Schadensersatz wegen Nichterfüllung zu leisten.

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4.) Letztlich ist der Anspruch auf die Rechtsanwaltskosten auch nicht dadurch ausgeschlossen, dass die Parteien einen außergerichtlichen Abgeltungsvergleich geschlossen haben, in welchem sämtliche Ansprüche des Klägers aus dem streitgegenständlichen Rechtsverhältnis befriedigt wurden. Der Kläger hat durch seinen Rechtsanwalt die Mehrkosten für von ihm angetretene Reise in Höhe von 558,-- € durch Schriftsatz vom 08.08.2007 verlangt, diesen Betrag hat die Beklagte durch Schreiben vom 13.08.2007 übernommen. Anhaltspunkte, dass mit dieser Zahlung ein wie auch immer gearteter Abgeltungsvergleich zwischen den Parteien geschlossen wurde, sind nicht ersichtlich, vielmehr kann eine objektive Auslegung des Verhaltens der Beklagten und des Schreibens vom 13.08.2007 nur ergeben, dass die Beklagte den Anspruch des Klägers anerkannt hat und sich somit allenfalls freiwillig in die Rolle des Unterlegenen begeben hat. Anhaltspunkte für eine Einigung zwischen den Parteien dahingehend, dass der Kläger auf seine Rechtsanwaltskosten verzichtet, ergeben sich dem Schriftwechsel zwischen den Parteien gerade nicht. Insoweit kommt es auf die Frage, ob die Beklagte bereits vor Einlösung des Schecks davon Kenntnis hatte, dass für den Kläger mit der Zahlung der Mehrkosten die Angelegenheit noch nicht erledigt sei, nicht an.

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Somit hat der Kläger Anspruch auf die Erstattung seiner Anwaltskosten aus einem Gegenstandswert von 3.318,--€. Da weitere Einwendungen gegen die Abrechnung der Rechtsanwaltskosten vom 20.08.2007 nicht geltend gemacht wurden, war die Beklagte antragsgemäß zu verurteilen.

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Die prozessualen Nebenentscheidungen haben ihre Rechtsgrundlagen in §§ 91, 708 Nr. 11, 711, 713 ZPO.