Amtsgericht Hannover
Urt. v. 01.08.2007, Az.: 480 C 7201/08
Bibliographie
- Gericht
- AG Hannover
- Datum
- 01.08.2007
- Aktenzeichen
- 480 C 7201/08
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 2007, 62674
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- ECLI:DE:AGHANNO:2007:0801.480C7201.08.0A
In dem Rechtsstreit
...
wegen Schadensersatzforderung
hat das Amtsgericht Hannover - Abt. 480 -
auf die mündliche Verhandlung vom 08.07.2008 am 01.08.2008
durch die Richterin am Amtsgericht Eichloff-Burbließ
für Recht erkannt:
Tenor:
- 1.
Die Klage wird abgewiesen.
- 2.
Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Kläger.
- 3.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Kläger können die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor Vollstreckung Sicherheit in dieser Höhe leistet.
Tatbestand
Die Kläger sind Mitglieder der oben angegebenen Wohnungseigentümergemeinschaft, deren Verwalterin die Beklagte ist.
Die Kläger werfen der Beklagten verschiedene Verletzungen des Verwaltervertrages vor, die ihrer Meinung nach die Eigentümergemeinschaft geschädigt haben.
Sie werfen ihr vor, die erneuerungsbedürftigen Fenster in der Wohnung der Miteigentümer Apitz nicht erneuert zu haben, so dass diese einen Prozess führen mussten. Dabei sei ein Schaden von 284,72 € entstanden. Des Weiteren werfen sie ihr vor, einen unnötigen Rechtsstreit mit der Miteigentümerin Pohlmann wegen Wassereinbrüchen in deren Wohnung geführt zu haben. Dabei sei ein Schaden in Höhe von 1 439,78 € entstanden. Einen weiteren Schaden sehen sie im Zusammenhang mit der in der Eigentümerversammlung vom 24.05.2006 beschlossenen Haustürerneuerung. Die ihrer Meinung nach verzögerte Umsetzung des Beschlusses habe zu einem Schaden in Höhe von 8 998,35 € geführt.
Letztendlich habe die Beklagte in 2007 zu Unrecht eine technische Gebühr in Höhe von 4 840,54 € abgebucht.
Insgesamt errechnen sie einen Schaden der Eigentümergemeinschaft in Höhe von 15 278,67 €.
Die Kläger haben auf Anforderung des Gerichts keine Vollmacht der übrigen Wohnungseigentümer vorgelegt, wonach sie zur Führung dieses Prozesses ermächtigt sind.
Die Kläger beantragen,
die Beklagte zu verurteilen, an die WEG Lange Weihe 115 bis 125 ungerade, 30880 Laatzen, 15 278,67 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 26.04.2008 zu zahlen.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie bestreitet die Aktivlegitimation der Kläger.
Diese seien ohne Beschluss der übrigen Mitglieder der Eigentümergemeinschaft nicht berechtigt, diesen Rechtsstreit für die Eigentümergemeinschaft zu führen.
Die Kosten der beiden Prozesse mit den Miteigentümern Apitz und Pohlmann könnten nicht von der Beklagten zurückverlangt werden, weil die gerichtlichen Entscheidungen auch hinsichtlich der Kosten abschließend gewesen seien. Das Gericht habe jeweils die Möglichkeit gehabt, der Beklagten die Kosten des Verfahrens bzw. des Rechtsstreits aufzuerlegen, was es aber unterlassen habe.
Die Mehrkosten im Rahmen der Umsetzung des Beschlusses über die Haustürerneuerung seien durch den Beschluss der Eigentümerversammlung gedeckt, und die technische Gebühr sei nicht zu Unrecht abgebucht worden.
Die Kläger haben darauf erwidert, dass nicht zu erwarten sei, dass sie in einer Eigentümerversammlung zur Führung dieses Rechtsstreits ermächtigt würden, und dass es deshalb keines Ermächtigungsbeschlusses bedürfe. Vorsorglich hätten sie aber die Einberufung einer außerordentlichen Eigentümerversammlung mit einem entsprechenden TOP beantragt.
Sie beantragen deshalb, das Verfahren so lange auszusetzen, bis über den entsprechenden Antrag der Kläger entschieden ist.
Wegen des Vorbringens der Parteien im Einzelnen wird auf den Inhalt der Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist schon nicht zulässig.
Denn die Frage, ob der einzelne Wohnungseigentümer einen der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer zustehenden Anspruch gegen den Verwalter nach § 43 Nr. 3 WEG gerichtlich geltend machen kann, betrifft die Zulässigkeit des Antrages.
Ein einzelner Wohnungseigentümer ist nicht berechtigt, einen der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer zustehenden Anspruch gegen den Verwalter ohne einen dahingehenden Beschluss der Gemeinschaft gerichtlich geltend zu machen ( BGH NJW 1989, 1091 ff [BGH 15.12.1988 - V ZB 9/88]).
Denn die Kläger machen Ansprüche gegen die Beklagte geltend, die im Zusammenhang mit der Verwaltung des gemeinschaftlichen Eigentums stehen. Nach § 21 Abs. 1 WEG steht aber die Verwaltung des gemeinschaftlichen Eigentums den Wohnungseigentümern gemeinschaftlich zu. Daraus wiederum folgt, dass auch Ansprüche, die aus der Verwaltung des gemeinschaftlichen Eigentums gegen den Verwalter geltend gemacht werden sollen, eines Beschlusses der Gemeinschaft bedürfen.
Eine Ausnahme kann lediglich dann gesehen werden, wenn es mit allen Interessen der Wohnungseigentümergemeinschaft ohne Weiteres vereinbar wäre, dass Ansprüche, die sich gegen den Verwalter richten, ohne vorherige Willensbildung der Gemeinschaft von einem einzelnen Wohnungseigentümer geltend gemacht werden.
Die gerichtliche Geltendmachung durch einen oder mehrere Wohnungseigentümer ohne entsprechenden Beschluss der Eigentümerversammlung liegt aber nicht ohne Weiteres im wohlverstandenen Interesse aller anderen Wohnungseigentümer.
Kommt ein Beschluss der Wohnungseigentümer über die Geltendmachung eines gemeinschaftlichen Anspruchs nicht zustande, muss der einzelne Wohnungseigentümer, der einen solchen Anspruch geltend machen will, regelmäßig zunächst gegen die sich weigernden Wohnungseigentümer gemäß § 21 Abs. 4 WEG vorgehen, um deren Zustimmung zur Geltendmachung des gemeinschaftliche Anspruchs zu erlangen.
Eine Einzelantragsbefugnis liegt nur dann vor, wenn durch die behauptete Pflichtverletzung des Verwalters einzig und allein ein Schaden nur bei dem einzelnen Wohnungseigentümer entstanden ist. Das aber ist nach dem Klagantrag schon nicht der Fall, weil die Kläger Zahlung an die Eigentümergemeinschaft verlangen.
Die Klage war deshalb als unzulässig abzuweisen.
Das Verfahren war auch nicht auf Antrag der Kläger auszusetzen.
Denn eine Aussetzung ist nur in den gesetzlich vorgesehenen Fällen zulässig (Baumbach/Lauterbach, ZPO Komm. 66. Aufl., Einf §§ 148-155, Rdz. 3).
Die Schaffung einer Voraussetzung zur Zulässigkeit der Klage ist im Gesetz nicht als Aussetzungsgrund vorgesehen. Im Gegenteil ist bei Entscheidungsreife des Rechtsstreits eine Aussetzung nicht mehr statthaft (Baumbach/Lauterbach, a.a.O., § 148 Rdz. 14).
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 91, 100 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.