Amtsgericht Hannover
Urt. v. 15.02.2007, Az.: 409 C 13101/06
Bibliographie
- Gericht
- AG Hannover
- Datum
- 15.02.2007
- Aktenzeichen
- 409 C 13101/06
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 2007, 62680
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- ECLI:DE:AGHANNO:2007:0215.409C13101.06.0A
Fundstelle
- MK 2007, 62
In dem Rechtsstreit
...
wegen: Erfüllungsanspruch aus Wohnraummiete
hat das Amtsgericht Hannover - Abt. 409 - auf die mündliche Verhandlung vom 18. Januar 2007durch den Richter am Amtsgericht Fraatz
für Recht erkannt:
Tenor:
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Klägerin kann die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Tatbestand
Die Parteien verbindet ein Mietvertrag über die Wohnung der Beklagten in der Ebellstraße XX im 2. Obergeschoss rechts. Der Kläger hatte bereits ein selbständiges Beweissicherungsverfahren eingeleitet zum Aktenzeichen: 532 H 150/05, welches mit dem Gutachten des Sachverständigen Dr. -Ing. Christian Blanke vom 28.02.2006 seinen Abschluss fand. Den mehrteiligen Beweisbeschluss vom 13. Januar 2006 hat der Sachverständige dahin teilweise im Sinne des Antragstellers beantwortet, dass in den Räumen mit erneuerten Fenstern eine leichte Tauwasserbildung bei Außentemperaturen von minus 2 Grad auf dem unteren Scheibenrand erkennbar und an den alten Kastenfenstern aus der Erstausstattung des Gebäudes vor ca. 80 Jahren ein erheblicher Tauwasseranfall mit Pfützen auf den Fensterbänken feststellbar war, wobei das Profilholz dieser Fenster bereits stark Feuchte geschädigt war auf Grund der offenbar häufig auftretenden Schwitzwasserbildung.
Weitere "Mängel" konnte der Sachverständige nicht feststellen. Wegen der Einzelheiten wird verwiesen auf das Gutachten, Anlage K 1 bzw. Bl. 4 bis 20 d.A.
Der Kläger beantragt,
die Beklagte zu verurteilen, die Fensterleibungsflächen der Wohnung Ebellstraße XX, 2. Obergeschoss rechts, Hannover von innen mit Calciumsilikatplatten mit einer Mindeststärke von 2 cm zu dämmen und einer sach- und fachgerechten Dampfsperre zu versehen sowie die Beklagte weiter zu verurteilen, die 3 Fensterelemente innerhalb des sog. Arbeitszimmers zu erneuern und mit Fensterelementen, die den heutigen Stand der Technik entsprechen, zu versehen.
Die Beklagte beantragt,
wie erkannt.
Sie verneint angesichts des Baujahres des Mietobjektes Mängel der Mietsache.
Wegen des weiteren Sachvortrags der Parteien wird verwiesen auf der Inhalt der gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 18. Januar 2007.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist nicht begründet. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Mängelbeseitigung gemäß § 535 BGB, da ein Mangel im Sinne der §§ 535 ff. BGB nicht vorliegt.
Ein Sachmangel, der die entsprechenden Erfüllungsansprüche des Klägers begründen wurde, läge nur vor bei einer für den Mieter nachteiligen Abweichung des tatsächlichen Zustands der Mietsache vom vertraglich vorausgesetzten. Eine solche nachteilige Abweichung des tatsächlichen Zustandes der Mietsache vom vertraglich vorausgesetzten Zustand ist vorliegend nicht gegeben. Es handelt sich um einen Altbau, dessen Fenster teilweise vor rund 20 Jahren erneuert wurden. Die vom Kläger geschilderten und vom Sachverständigen festgestellten Umstände der Tauwasserbildung bei Außentemperaturen im Minusbereich stellen bei den baulichen Gegebenheiten keinen Mangel dar, schon gar nicht beeinträchtigen sie den Gebrauch der Mietsache in erheblichem Umfang. Der Sachverständige konnte zwar Tauwasserbildung feststellen, nicht aber gravierende Schimmelpilzbildungen etc. Bei einem Altbau ist es nicht unüblich, dass bei beheizten Räumen im Winter sich Tauwasser an den Fensterscheiben bildet. Ein Mieter kann bei Anmietung einer Wohnung in einem Altbau nicht den modernsten technischen Standard erwarten, sondern muss sich mit den Gegebenheiten abfinden, die er bei Anmietung vorgefunden hat und die zudem in einem Altbau beinahe typischer Weise auftreten. Ein Mieter hat keinen Anspruch auf Modernisierungsarbeiten, und um solche würde es sich, wollte man dem Begehren des Klägers stattgeben, handeln. Mangelhaft im Sinne des § 536 BGB dürfte allenfalls dass durch die Feuchtigkeit geschädigte Profilholz der Fenster im so genannten Arbeitszimmer sein. Diesbezüglich hat der Kläger keinen Antrag gestellt, er beansprucht vielmehr komplett neue Fensterelemente. Somit kann auch nicht im Wege der Auslegung der Klage, quasi als "Minus" zum Klageantrag, dieser teilweise dahingehend stattgegeben werden, dass die Beklagte verpflichtet wird, dieses Profilholz zu reparieren bzw. zu erneuern. Der Kläger begehrt etwas Anderes, nämlich komplett neue und moderne Fenster. Hierauf hat er keinen Anspruch.
Die Klage war daher abzuweisen mit der Kostenfolge aus § 91 ZPO und einer vorläufigen Vollstreckbarkeit aus §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.