Amtsgericht Hannover
Urt. v. 26.09.2007, Az.: 468 C 6546/07

Anspruch auf Übernahme der über die vom Sachverständigen berechnete Wiederbeschaffungsdauer hinausgehenden Mietwagenkosten

Bibliographie

Gericht
AG Hannover
Datum
26.09.2007
Aktenzeichen
468 C 6546/07
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 2007, 56074
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:AGHANNO:2007:0926.468C6546.07.0A

Fundstelle

  • SVR 2009, 34 (Volltext mit amtl. LS u. Anm.)

...
hat das Amtsgericht Hannover
auf die mündliche Verhandlung vom 29.08.2007
durch
den Richter am Amtsgericht ...
für Recht erkannt:

Tenor:

  1. 1.

    Die Klage wird abgewiesen.

  2. 2.

    Die Kosten des Rechtsstreits hat die Klägerin zu tragen.

  3. 3.

    Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Entscheidungsgründe

1

Die Klage ist unbegründet.

2

Die Klägerin hat gegen die Beklagte keinen Anspruch aus §§7 StVG, 3 Nr. 1 PflVG, 249 BGB auf Übernahme weiterer Mietwagenkosten.

3

Der entsprechende Schadensersatzanspruch, der der Klägerin aus dem Unfallereignis zugestanden hat, ist durch die vorprozessuale Leistung der Beklagten gem. §362 Abs. 1 BGB erloschen.

4

Ein Anspruch auf Erstattung der Mietwagenkosten besteht für den Zeitraum, der zur Beschaffung eines Ersatzfahrzeugs erforderlich ist (vgl. Palandt, 66. Aufl., §249 Rz. 33 m.w.N.). Die Beklagte hat die Mietwagenkosten für einen Zeitraum von 18 Tagen bezahlt und damit ihre Schadensersatzpflicht erfüllt. Eine längere Dauer ist im vorliegenden Fall nicht als erforderlich anzusehen, denn der Sachverständige Mahnke hatte in seinem Gutachten eine Wiederbeschaffungsdauer von 14 Kalendertagen angesetzt. Entgegen der Ansicht der Klägerin ist zu dieser Dauer nur noch der viertägige Zeitraum vom Unfall bis zum Erhalt des Gutachtens hinzuzurechnen. Eine weitere viertägige Überlegungsfrist für die Entscheidung, ob eine Reparatur durchgeführt oder ein Ersatzwagen angeschafft werden soll, ist der Klägerin dagegen nicht zulasten der Beklagten zuzubilligen. Dies ergibt sich aus dem Umstand, dass ein Geschädigter regelmäßig keine abstrakte Entscheidung über eine Reparatur oder eine Ersatzbeschaffung fällt, sondern sich als sinnvolle Entscheidungsgrundlage auch schon einen Überblick über das Angebot an Ersatzfahrzeugen verschaffen wird. Dies gilt umso mehr angesichts des Umstandes, dass ein derartiger Überblick ohne große Mühe und Zeitverlust über entsprechende Internetplattformen wie z.B. mobile.de oder autoscout24.de zu erreichen ist. Vor diesem Hintergrund ist für das Gericht kein überzeugender Grund erkennbar, warum zusätzlich zu der vom Sachverständigen angegebenen Wiederbeschaffungsdauer noch eine weitere viertägige Überlegungsfrist erforderlich gewesen sein soll.

5

Die prozessualen Nebenentscheidungen folgen aus §§91, 708 Nr. 11, 713 ZPO.