Amtsgericht Hannover
Urt. v. 17.10.2007, Az.: 533 C 4591/07

Begründung eines Leistungsanspruchs aus einer Garantieversicherung nach dem Kauf eines Gebrauchtwagens; Reparaturkostenerstattung bzgl. eines Motorschadens

Bibliographie

Gericht
AG Hannover
Datum
17.10.2007
Aktenzeichen
533 C 4591/07
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 2007, 55140
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:AGHANNO:2007:1017.533C4591.07.0A

Verfahrensgang

nachfolgend
LG Hannover - 02.05.2008 - AZ: 13 S 85/07
BGH - 14.10.2009 - AZ: VIII ZR 354/08

Verfahrensgegenstand

Forderung aus Garantieversicherungsvertrag

In dem Rechtsstreit
...
hat das Amtsgericht Hannover - Abt. 533 -
auf die mündliche Verhandlung vom 17.10.2007
durch
die Richterin am Amtsgericht ...
fürRecht erkannt:

Tenor:

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Dem Kläger bleibt nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand

1

Der Kläger schloss beim Kauf eines Gebrauchtwagens eine Garantieversicherung bei der Beklagten ab. Der Gebrauchtwagen wies beim Kauf am 19.04.2006 einen Kilometerstand von 88.384 Kilometer auf.

2

Der Kläger behauptet, die 90.000-Kilometer-Inspektion mit Ölwechsel sei vorgezogen worden.

3

Der Kläger verlangt wegen eines bei der 100.000-Kilometer-Inspektion im Dezember 2006 festgestellten Motorschadens Reparaturkostenerstattung gemäß Kostenvoranschlag des Autohauses ... vom 11.12.2006.

4

Er behauptet, er sei finanziell nicht in der Lage, den Reparaturauftrag zu erteilen.

5

Der Kläger meint, die Beklagte sei zur Erstattung von 100 % der Lohnkosten und 40 % der Materialkosten verpflichtet.

6

Der Kläger beantragt,

die Beklagte zu verurteilen, an ihn 1.077,55 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 17.03.2007 zu zahlen.

7

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

8

Sie behauptet, bei ordnungsgemäßer Durchführung der Inspektion bei 90.000 Kilometern wäre es nicht zu diesem Schaden gekommen.

9

Sie trägt vor, die Höchstregulierung betrage 1.000,00 € und finde gem. §6 der Garantiebedingungen nur dann statt, wenn die Reparatur durchgeführt worden sei.

10

Wegen der Einzelheiten des Parteivorbringens wird auf den vorgetragenen Inhalt der gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen.

Entscheidungsgründe

11

Die Klage ist unbegründet.

12

Ob die vorgeschriebene Inspektion durchgeführt worden ist, kann dahinstehen.

13

Ein Anspruch auf Kostenerstattung gem. §5 der Garantiebedingungen setzt gem. §6 Ziff. 1 der Garantiebedingungen voraus, dass der Beklagten eine Reparaturrechnung eingereicht wird. Eine solche Reparaturrechnung hat der Kläger nicht vorgelegt. Er hat eine Reparatur bisher nicht durchgeführt. Eine Regulierung aufgrund eines Kostenvoranschlages sehen die Garantiebedingungen jedoch nicht vor. Ein Zahlungsanspruch des Klägers besteht daher nicht.

14

Die Nebenentscheidungen folgen aus §§91, 708 Nr. 11, 711 ZPO.