Amtsgericht Hannover
Urt. v. 20.04.2007, Az.: 537 C 17077/05
Bibliographie
- Gericht
- AG Hannover
- Datum
- 20.04.2007
- Aktenzeichen
- 537 C 17077/05
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 2007, 62685
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- ECLI:DE:AGHANNO:2007:0420.537C17077.05.0A
Fundstellen
- WuM 2008, 399-400 (Volltext mit amtl. LS)
- ZMR 2009, 293-294 (Volltext mit amtl. LS)
Tenor:
- 1.
Die Klage wird abgewiesen.
- 2.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger
- 3.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagten vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leisten.
Tatbestand
Die Beklagten sind seit Oktober 2003 Mieter einer Wohnung des Klägers in der Fliederstraße 4 in Hannover. In dieser Wohnung haben sie einen Rauchmelder installiert. Dieser gab am 20.10.2003 einen Signalton als Hinweis auf nachlassende Batteriespannung ab. Die von dritter Seite allarmierte Feuerwehr öffnete die Wohnungseingangstür gewaltsam. Für deren Reparatur verlangt der Kläger von den Beklagten 1 693,03 Euro.
Unter dem 15.10.2005 rechnete der Kläger die Betriebskosten für das Kalenderjahr 2004 ab. Aus der Abrechnung verlangt er von den Beklagten eine Nachzahlung in Höhe von 195,52 Euro. Die Beklagten verweigern den Ausgleich und verlangen Einsicht in bzw. Übersendung der entsprechenden Belege in Fotokopie bzw. Einsichtnahme. Hierfür hatte der Kläger ihnen unter dem 14.08.2006 zunächst zwei Termine auf den 23. bzw. 24.08.2006 vorgeschlagen, am 16.08.2006 jedoch mitgeteilt, dass er Einsicht nicht mehr gewähren werde.
Nach Verrechnung mit verschiedenen Ansprüchen aus Mietkaution, Nebenkosten und Mieten und nach teilweiser Rücknahme der Klage beantragt der Kläger,
die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an den Kläger 147,57 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz auf 852,05 Euro seit dem 01.05.2005 und auf 195,52 Euro seitdem 16.11.2005 zu zahlen.
Die Beklagten beantragen,
die Klage abzuweisen.
Wegen des weiteren Vortragens der Parteien wird Bezug genommen auf den Inhalt der gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist zulässig, sie ist aber nicht begründet.
Der Kläger hat gegen die Beklagten keinen aus §§ 535, 280 Abs. 1 BGB folgenden Schadensersatzanspruch. Dieser scheitert bereits mangels einer Pflichtverletzung der Beklagten. Ein derartiger Anspruch wäre nur im Falle einer schuldhaften Überschreitung des vertragsgemäßen Gebrauches der Mietsache gegeben. Die Installation eines Rauchmelders mag nun zwar eine Einrichtung im Sinne des § 539 BGB sein. Diese Einrichtung bedurfte jedoch keiner Genehmigung des Vermieters, da die Installation eines Rauchmelders weder die Substanz der Mietsache beeinträchtigt, nach außen in Erscheinung tritt oder die Belange des Vermieters sonst tangiert werden. Ein Rauchmelder stellt grundsätzlich keine Gefahr für die Mietsache dar, sondern dient im Gegenteil eher deren Sicherheit. Infolge dessen werden derartige Sicherheitseinrichtungen bei Neubauten in verschiedenen Bundesländern bereits vorgeschrieben.
Auch im Unterlassen des rechtzeitigen Wechsels der Batterie liegt keine schuldhafte Verletzung aus dem Mietvertrag folgender Verpflichtungen. Damit, dass Nachbarn den auf die geringe Batteriespannung hinweisenden Signalton mit einem Rauchalarm verwechselten, auch die Feuerwehr diesen Irrtum unterlag, konnten die Beklagten nicht rechnen.
Ob die Ursache für das Tätigwerden der Feuerwehr letztlich von dem in ihrem Herrschaftsbereich installierten Rauchmelder ausging, ist entgegen der Auffassung des Klägers für die Entscheidung dieses Streites nicht erheblich. Voraussetzung eines jeglichen Schadensersatzanspruches ist nicht die Herkunft der Ursache sondern Verschulden einer Mietvertragspartei.
Den Klägern steht, jedenfalls derzeit, auch kein Anspruch auf die Nachentrichtung einer Nebenkostenzahlung in Höhe von 195,52 Euro für das Kalenderjahr 2004 zu. Die Beklagten haben ihr Zurückbehaltungsrecht aufgrund ihres Anspruches auf Einsicht in die Belege geltend gemacht. Dieses Zurückbehaltungsrecht steht ihnen zu, sie haben die Einsichtnahme in die Belege gefordert, der Kläger hat keine Einsicht gewährt sondern vielmehr mit seinem Schreiben vom 16.08.2006 die Einsichtnahme in die Belege verweigert.
Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 91 ZPO. Das Urteil ist nach §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO vorläufig vollstreckbar.