Amtsgericht Hannover
Urt. v. 16.05.2007, Az.: 425 C 4524/07

Bibliographie

Gericht
AG Hannover
Datum
16.05.2007
Aktenzeichen
425 C 4524/07
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 2007, 62683
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:AGHANNO:2007:0516.425C4524.07.0A

Fundstelle

  • WuM 2008, 411 (Volltext mit amtl. LS)

In dem Rechtsstreit

...

hat das Amtsgericht Hannover im Verfahren gem. § 495a ZPO am 16.05.2007 durch die Richterin am Amtsgericht ...

für Recht erkannt:

Tenor:

  1. 1.)

    Die Klage wird abgewiesen.

  2. 2.)

    Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits.

  3. 3.)

    Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

1

Ohne Tatbestand gem. § 313a ZPO.

Entscheidungsgründe

2

Die Klage ist unbegründet.

3

Der Klägerin steht gegenüber der Beklagten kein (weiterer) Anspruch auf Abgabe einer Zustimmungserklärung zur Mieterhöhungserklärung vom 20.10.06 gem. § 558a BGB zu.

4

Nach Auffassung des Gerichts liegt keine wirksame Mieterhöhungserklärung der Klägerin vor, weil die benannten Vergleichswohnungen in der Rosenbergstr. 19 mit der streitbefangenen Wohnung aufgrund eines erheblichen Größenunterschiedes nicht vergleichbar sind. In der Tat war zumindest in der älteren Rechtssprechung umstritten, ob ein derartiger Umstand zu einer Unwirksamkeit der Mieterhöhungserklärung führt. Auch der von der Klägerseite zitierte Kommentarstelle stammt bereits aus dem Jahre 1996. Inzwischen ist die Situation nach den Erfahrungen des Gerichts u.a. aus anderen Prozessen und Sachverständigenanhörungen aber so, dass die Mieten pro Quadratmeter umso höher sind, umso kleiner die Wohnung ist. Gerade bei Wohnungen unter 40 qm steigt die Quadratmetermiete nicht unerheblich an. Die Ursache liegt u.a. darin, dass die Gestehungskosten/Modernisierungskosten für kleine Wohnungen höher sind. Dies führt in der Praxis dazu, dass Wohnungen mit einer tatsächlichen Abweichung von 25 qm von einer Standartwohnung mit 70 qm verschiedenen Wohnungsteilmärkten zugeordnet werden. Sind die Wohnungen aber unterschiedlichen Wohnungsteilmärkten zuzuordnen, liegt keine Vergleichbarkeit vor.

5

Aber auch bei der Verneinung eines Wirksamkeitsmangels würde kein Anspruch der Klägerin auf die Abgabe einer Zustimmungserklärung seitens der Beklagten mehr bestehen. Zwar ist es grundsätzlich zutreffen, dass eine Zustimmungserklärung bedingungsfeindlich ist. Jedoch muss eine Zustimmungserklärung als Willenserklärung gem. § 133 BGB ausgelegt werden. Ein Vorbehalt ist deshalb nur "bedingungsfeindlich", wenn sich aus der Erklärung ergibt, das die Zustimmung von weiteren Umständen/Ereignissen abhängig gemacht werden soll. Ergibt die Auslegung hingegen, dass der Zustimmende sich zur Abgabe der Erklärung nicht verpflichtet fühlt, sie aber dennoch abgibt, liegt kein bedingungsfeindlicher Vorbehalt vor. Nach Auffassung des Gericht ist die letzte Alternative gegeben, weil die Beklagte keinerlei Einwände bzgl. der Mieterhöhung als solche eingewandt hat und sie lediglich die vorbereitete Zustimmungserklärung formell nicht als sinnvoll erachtet hat.

6

Nach alledem war die Klage abzuweisen.

7

Die prozessualen Nebenentscheidungen folgen aus §§ 91 Abs. 1, 708 Nr. 11, 711, 713 ZPO.