Versionsverlauf

Pflichtfeld

Abschnitt 24 VV-BBauG - Urschriften, Abschriften, Urkunden

Bibliographie

Titel
Verwaltungsvorschriften zum Bundesbaugesetz (VV-BBauG)
Amtliche Abkürzung
VV-BBauG
Normtyp
Erlass
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
21074000000001

24.1
Urschriften, Abschriften

24.1.1
Der Flächennutzungsplan, der Erläuterungsbericht, der Bebauungsplan und die Begründung werden in einer Urschrift gefertigt.

Auf der Urschrift sind die erforderlichen Verfahrensvermerke (Nr. 22.6.3) und Unterschriften (vgl. Nr. 22.6.6) im Original aufzubringen.

24.1.2
Neben der Urschrift sind in dem erforderlichen Umfange beglaubigte Abschriften zu fertigen. § 33 VwVfG ist anzuwenden.

24.2
Urkunden

24.2.1
Der Flächennutzungsplan, der Erläuterungsbericht, der Bebauungsplan und die Begründung sind Urkunden. Dies gilt sowohl für die Urschrift (Nr. 24.1.1) als auch für die beglaubigten Abschriften (Nr. 24.1.2).

24.2.2
Ein Flächennutzungsplan aus mehreren Kartenblättern (vgl. Nr. 21.1.2) kann als

  • Gesamturkunde oder
  • Mehrheit von Einzelurkunden

gefertigt werden.

Der Erläuterungsbericht und die Begründung werden in der Regel als Gesamturkunde gefertigt.

24.2.3
Die Blätter einer Gesamturkunde sind so miteinander zu verbinden, daß ihre Trennung ohne merkbare Beschädigung der Gesamturkunde nicht möglich ist; die Verbindungsstellen sind zu siegeln.

Wird ein Flächennutzungsplan aus mehreren Kartenblättern als Gesamturkunde gefertigt, so sind Verfahrensvermerke und Unterschriften bzw. Beglaubigungsvermerke nur einmal erforderlich.

24.2.4
Wird ein Flächennutzungsplan aus mehreren Kartenblättern als Mehrheit von Einzelurkunden gefertigt, so sind die einzelnen Blätter fortlaufend zu kennzeichnen und jeweils mit allen Verfahrensvermerken und Unterschriften bzw. mit den Beglaubigungsvermerken zu versehen.

24.3
Verwahrung, Sicherung

24.3.1
Die Urschriften sind nach Bekanntmachung des Bauleitplanes (§ 6 Abs. 6 bzw. § 12) von der Gemeinde zu verwahren.

24.3.2
Nachträgliche Änderungen der Urschrift sind unzulässig. Dies gilt nicht für gesetzlich vorgeschriebene Berichtigungen, z.B. nach § 6 Abs. 8 oder § 10 Abs. 2 StBauFG.