Abschnitt 22 VV-BBauG - Planzeichen, textliche Darstellungen und Festsetzungen
Bibliographie
- Titel
- Verwaltungsvorschriften zum Bundesbaugesetz (VV-BBauG)
- Amtliche Abkürzung
- VV-BBauG
- Normtyp
- Verwaltungsvorschrift
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 21074000000001
22.1
Für die Darstellungen oder Festsetzungen in Bauleitplänen sollen die in der Planzeichenverordnung enthaltenen Planzeichen verwendet werden.
22.2
Für Darstellungen oder Festsetzungen, für die in der Planzeichenverordnung keine Planzeichen enthalten sind, können Planzeichen sinngemäß aus den in der Verordnung angegebenen Planzeichen entwickelt werden.
22.3
Die verwendeten Planzeichen sind auf dem Plan unter der Überschrift "Planzeichenerklärung" zu erläutern. Es sollen nur die Planzeichen aufgeführt werden, mit denen tatsächlich auch im Plan Darstellungen oder Festsetzungen getroffen worden sind; bei Verwendung einer Generallegende sind die nicht verwendeten bzw. die verwendeten Planzeichen kenntlich zu machen. Mit der Überschrift "Planzeichenerklärung" sind diese Erläuterungen eindeutig von den textlichen Darstellungen oder Festsetzungen abzuheben.
22.4
Ein Textteil ist neben der Planzeichnung nur dann erforderlich, wenn Darstellungen
oder Festsetzungen getroffen werden sollen, die nicht aus der Zeichnung hervorgehen
bzw. zeichnerisch nicht darstellbar sind (z.B. Ausnahmeregelungen).
22.5
Zeichnerische und textliche Darstellungen oder Festsetzungen sollen auf der Planunterlage zusammengefaßt werden. Ein von der Planzeichnung getrennter "Satzungstext" (sogenannte Mantelsatzung) ist unangebracht.
22.6
Neben der zeichnerischen und textlichen Darstellung des Planinhalts sind in die Planzeichnung
folgende Angaben aufzunehmen:
22.6.1
Präambel (Muster in Anlagen 2 bis 4) mit Unterschrift des Ratsvorsitzenden und des Gemeindedirektors (§ 6 Abs. 4 Satz 1 NGO, bei Flächennutzungsplänen in Verbindung mit § 6 Abs. 8 Satz 1 NGO);
22.6.2
bei Bebauungsplänen:
Bezeichnung;
22.6.3
Vermerke über das Verfahren (Muster in Anlagen 5 und 6);
22.6.4
Planzeichenerklärung;
22.6.5
Maßstab und Nordpfeil;
22.6.6
bei beglaubigten Abschriften (Nr. 24.2):
Beglaubigungsvermerk.