Finanzgericht Niedersachsen
Urt. v. 08.09.1998, Az.: VI 788/97 Ki
Maßgeblicher Zeitpunkt für die Gewährung von Kindergeld; Berücksichtigung eines Kindes als "Zählkind"; Anspruch auf rückwirkende Bewilligung von Kindergeld; Hinderung an der Stellung des Antrages auf Kindergeld ohne Verschulden des Antragstellers; Rückwirkende Änderung des Berechtigtenwechsels mit Wirkung für die Vergangenheit ; Verlängerung der Rechtsbehelfsfrist
Bibliographie
- Gericht
- FG Niedersachsen
- Datum
- 08.09.1998
- Aktenzeichen
- VI 788/97 Ki
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1998, 30114
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- ECLI:DE:FGNI:1998:0908.VI788.97KI.0A
Rechtsgrundlagen
- § 67 EStG
- § 66 Abs. 3 EStG
Verfahrensgegenstand
Kindergeld 1996 und 1997
Amtlicher Leitsatz
Keine Wiedereinsetzung im Hinblick auf die Ausschlußfrist nach § 66 Abs. 3 EStG; keine rückwirkendeÄnderung der Berechtigtenbestimmung nach § 64 Abs. 2 Satz 2 EStG.
Der VI. Senat des Niedersächsischen Finanzgerichts hat
nach mündlicher Verhandlung
in der Sitzung vom 8. September 1998,
an der mitgewirkt haben:
1. Präsident des Finanzgerichts ... als Vorsitzender ...
2. Richter am Finanzgericht ...
3. Richter am Finanzgericht ...
4.ehrenamtlicher Richter Kaufmann ...
5. ehrenamtlicher Richter Landwirt ...
für Recht erkannt:
Tenor:
Die Klage wird auf Kosten der Kläger abgewiesen.
Tatbestand
Streitig ist, von welchem Zeitpunkt an Kindergeld zu gewähren bzw. ein Kind als "Zählkind" zu berücksichtigen ist.
Die Kläger sind Eheleute. Aus der Ehe sind folgende Kinder hervorgegangen:
- 1.
J. geboren am 12. März 1989
- 2.
S. geboren am 1. Juli 1991
- 3.
T. geboren am 2. September 1992
- 4.
F. geboren am 4. März 1996.
Außerdem hat der Ehemann ein Kind (P, geboren am 15. Februar 1980) aus erster Ehe, das bei seiner Mutter lebt.
Das Kindergeld für die gemeinsamen Kinder J, S und T wurde mit Zustimmung des Ehemannes an die Ehefrau gezahlt (Anträge vom 13. April 1989, vom 22. Juli 1991 und vom 29. September 1992). Ein Kindergeldantrag für die Tochter F wurde von der Ehefrau nicht gestellt.
Am 17. Juni 1997 ging bei dem Beklagten (dem Arbeitsamt - AA) ein Kindergeldantrag des Ehemannes ein, in dem dieser mit Zustimmung seiner Ehefrau beantragte, ihm das Kindergeld für die gemeinsamen Kinder J, S, T und F zu gewähren. Durch Bescheide vom 21. Juli 1997 setzte das AA das Kindergeld gegenüber dem Ehemann ab Juni 1997 unter Berücksichtigung des Sohnes P als Zählkind auf 1.220 DM monatlich fest. Außerdem setzte es das Kindergeld für das Kind F rückwirkend ab Dezember 1996 auf 350 DM fest. Die Bewilligung von Kindergeld für weitere zurückliegende Zeiten lehnte es unter Hinweis auf die Ausschlußfrist des § 66 Abs. 3 des Einkommensteuergesetzes (EStG) ab. Ebenfalls durch Bescheid vom 21. Juli 1997 hob das AA die gegenüber der Ehefrau erfolgte Festsetzung des Kindergelds für die Kinder J, S und T ab Juli 1997 auf.
Mit zwei Schreiben vom 28. Juli 1997, die am folgenden Tag beidem AA eingingen, legte der Prozeßbevollmächtigte der Kläger gegen die Kindergeldbescheide vom 21. Juli 1997 Einspruch ein. Er vertrat die Ansicht, daß das Kindergeld für die Tochter F ab März 1996 zu bewilligen und der Sohn P vom Beginn des Jahres 1996 an als Zählkind zu berücksichtigen sei. Mit Schreiben vom 30. Dezember 1996 habe er - wegen verfassungsrechtlicher Bedenken gegen die Höhe des Kindergelds für das erste und zweite Kind - Einspruch gegen die Kindergeldfestsetzung gegenüber der Ehefrau eingelegt. Sofern als Bekanntgabe des Bescheides die Zahlung des Kindergeldes seit Beginn des Jahres 1996 anzusehen sei, fehle es an der Rechtsbehelfsbelehrung, so daß die Rechtsmittelfrist ein Jahr betragen habe. Die Kindergeldzahlung sei somit nicht bestandskräftig erfolgt.
Durch Bescheid vom 7. November 1997 wies das AA die Einsprüche der Kläger als unbegründet zurück. Es vertrat die Ansicht, daß eine Berücksichtigung des Sohns P als Zählkind erst vondem Zeitpunkt an möglich sei, zu dem der Kindesvater als Kindergeldberechtigter für die gemeinsamen Kinder bestimmt worden sei. Die Gewährung von Kindergeld für die Tochter F für Zeiträume vor Dezember 1996 sei im Hinblick auf § 66 Abs. 3 EStG nicht möglich. Nach dieser Vorschrift sei eine rückwirkende Zahlung lediglich für die letzten sechs Monate vor der Antragstellung möglich. Mit dem Einspruch vom 30. Dezember 1996 habe sich die Ehefrau lediglich gegen die Festsetzung des Kindergeldes für das erste und zweite Kind gewandt. Die Stellung eines Neuantrages für das Kind F sei damit nicht verbunden gewesen. Von der Geburt des vierten Kindes habe das AA erst im Juni 1997 Kenntnis erlangt.
Hiergegen richtet sich die Klage. Die Kläger tragen vor, daß die rechtzeitige Stellung eines Kindergeldantrages für das Kind F aufgrund verschiedener schwerer Krankheitsfälle in der Familie der Kläger unterblieben sei. In rechtlicher Hinsicht vertreten sie die Ansicht, daß durch die Einlegung des Einspruchs vom 30. Dezember 1996, der am 2. Januar 1997 bei dem AA eingegangen sei, die Kindergeldfestsetzungen in vollem Umfang offenseien. Da die Kindergeldfestsetzung zum 1. Januar 1996 nicht aufgrund eines schriftlichen Verwaltungsakts erfolgt und daher auch nicht mit einer Rechtsbehelfsbelehrung versehen gewesen sei, habe sich die Einspruchsfrist nach§ 356 Abs. 2 Abgabenordnung (AO) auf ein Jahr verlängert. Die Jahresfrist habe frühestens zu dem Zeitpunkt zu laufen begonnen, da die Kläger die Kontoauszüge für Januar 1996 mit der Gutschrift der Kindergeldbeträge erhalten hätten. Aufgrund des am 2. Januar 1997 bei dem AA eingegangenen Einspruchs gegen die Höhe des Kindergeldes bzw. der Kinderfreibeträge seien die Kindergeldfestsetzungen daher insgesamt materiell-rechtlich offen und könnten in jeder Hinsicht geändert werden. Daher sei auch die Ausschlußfrist des§ 66 Abs. 3 EStGnicht anwendbar. Diese Regelung beziehe sich nämlich nur auf bestandskräftige Bescheide. Im übrigen sei§ 66 Abs. 3 EStG ab Januar 1998 aufgehoben worden. In seiner Entschließung vom 26. Juni 1997 habe der Deutsche Bundestag seiner Erwartung Ausdruck gegeben, daß die Ausschlußfrist auch für die Zeit davor in allen noch nicht bestandskräftig abgeschlossenen Fällen nicht mehr angewendet werde.
Die rückwirkende Berücksichtigung des Sohnes P als Zählkind sei auch deshalb geboten, weil es das AA unter Verstoß gegen seine Pflichten aus § 89 AO unterlassen habe, die Stellung eines Antrages auf Änderung der Bezugsberechtigung für die gemeinsamen Kinder anzuregen. Außerdem habe das Bundesamt für Finanzen die maßgeblichen Verwaltungsanweisungen erst unter dem Datum des 28. Juni 1996 im Bundessteuerblatt I 1996, Seiten 707 bis 822, veröffentlicht. Die Ergänzung der Dienstanweisung zum Berechtigungswechsel sei erst mit Schreiben vom 5. August 1997 im Bundessteuerblatt I 1997 Seite 797 veröffentlicht worden. Sowohl die verspätete Veröffentlichung als auch der Umfang dieser Verwaltungsanweisungen ließen erkennen, daß es den Klägern nicht möglich gewesen sei, ihren Rechtsanspruch rechtzeitig und korrekt durchzusetzen.
Die Kläger beantragen,
unter Aufhebung der Bescheide gegenüber der Ehefrau ab Januar 1996 die Kindergeldbescheide vom 21. Juli 1997, den Kindergeldbescheid vom 1. Januar 1996 sowie den hierzu ergangenen Einspruchsbescheid vom 7. November 1997 in der Weise zu ändern, daß das Kindergeld für die Tochter F bereits ab März 1996 gewährt und der Sohn P bereits ab Januar 1996 als Zählkind berücksichtigt wird.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Er hält an der seiner Einspruchsentscheidung zugrundeliegenden Auffassung fest. Ergänzend trägt er vor, daß die Aufhebung des § 66 Abs. 3 EStG nur für Anträge gelte, die ab Januar 1998 bei den Arbeitsämtern eingingen, und das Kindergeld frühestens ab Juli 1997 nachgezahlt werden könne. Das Argument der Kläger, die Festsetzung des Kindergeldes ab Januar 1996 sei aufgrund des von der Ehefrau am 30. Dezember 1996 eingelegten Rechtsbehelfs insgesamt insgesamt nicht bestandskräftig geworden,übersehe, daß das Kindergeld für jedes Kind einzeln festgesetzt werde und der Einspruch vom 30. Dezember 1996 daher lediglich die Festsetzung für das erste und zweite Kind offengehalten habe.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist nicht begründet.
1.
Die Kläger haben keinen Anspruch darauf, daß dem Ehemann das Kindergeld für die gemeinsame Tochter F auch für die Zeit von März 1996 bis November 1996 nachgezahlt wird. Wie sich aus§ 67 EStG ergibt, wird Kindergeld nur auf Antrag gewährt. Eine rückwirkende Bewilligung von Kindergeld ist nach § 66 Abs. 3 EStG in der bis zum 31. Dezember 1997 geltenden Fassung (alte Fassung - a.F. -) nur für die letzten sechs Monate vor Beginn des Monatsmöglich, in dem der Antrag auf Kindergeld eingegangen ist. Aufgrund des von dem Ehemann mit Schreiben vom 17. Juni 1997 gestellten Antrags konnte das Kindergeld daher nur für die Zeit ab Dezember 1996 nachgezahlt werden. § 66 Abs. 3 EStG ist zwar durch Art. 29 Nr. 8 des Gesetzes vom 16. Dezember 1997 (Bundesgesetzblatt I, 2970) aufgehoben worden. Die Aufhebung gilt jedoch erst mit Wirkung vom 1. Januar 1998. Auf den Streitfall bleibt die Vorschrift daher weiter anwendbar (vgl. § 52 Abs. 32 b EStG). Soweit der Deutsche Bundestag in seiner Entschließung vom 26. Juni 1997 die Erwartung zum Ausdruck gebracht hat, daß die Ausschlußfrist über dem zeitlichen Anwendungsbereich des Änderungsgesetzes hinaus in allen noch nicht bestandskräftig abgeschlossenen Fällen nicht mehr angewendet werden möge, hat dies für die von dem Senat zu treffende Sachentscheidung keine Bedeutung.
Entgegen der von den Klägern vertretenen Auffassung ist die Anwendung des § 66 Abs. 3 EStG a. F. im Streitfall auch nicht deshalb ausgeschlossen, weil die Ehefrau mit ihrem am 2. Januar 1997 bei dem AA eingegangenen Schreiben vom 30. Dezember 1996 unter Hinweis auf verfassungsrechtliche Bedenken gegen die Höhe des Kindergelds für das erste und zweite Kind Einspruch gegen die Kindergeldfestsetzungen für die gemeinsamen Kinder J und S eingelegt hat. Für die Frage, von welchem Zeitpunkt an Kindergeld für die Tochter F nachgezahlt werden kann, ist dieser Umstand schon deshalb bedeutungslos, weil das Kindergeld für jedes einzelne Kind gesondert festzusetzen ist. Dem Einspruch gegen die Höhe des Kindergelds für das erste und zweite Kind kommt daher nicht die Bedeutung einer Antragstellung für das vierte Kind zu.
Unerheblich ist schließlich, aus welchen Gründen der Kindergeldantrag für die Tochter F erst im Juni 1997 gestellt worden ist. Selbst wenn die Kläger ohne Verschulden daran verhindertgewesen sein sollten, den Antrag zu einem früheren Zeitpunkt zu stellen, könnte das Kindergeld nicht für weiter zurückliegende Zeiten gewährt werden. Die in § 110 der Abgabenordnung (AO) getroffene Regelungüber die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ist auf die Vorschrift des§ 66 Abs. 3 EStG a. F. weder unmittelbar noch entsprechend anwendbar. Die Vorschrift enthält keine Frist, bis zu deren Ablauf eine bestimmte Handlung vorzunehmenist, sondern schränkt lediglich die Rückwirkung der Antragstellung für die Vergangenheit ein (Kanzler in Herrmann/Heuer/Raupach, Einkommensteuer- und Körperschaftsteuergesetz,§ 66 EStG Anm. 18; Weber-Grellet in Schmidt, Einkommensteuergesetz, 16. Aufl. 1997, § 66 Rdnr. 8). Ob die Kläger aufgrund einer Billigkeitsmaßnahme (§ 163 in Verbindung mit § 155 Abs. 6 AO) so gestellt werden können, als hätten sie den Kindergeldantrag bereits zu einem früheren Zeitpunkt gestellt, hat der Senat in demanhängigen Rechtsstreit nicht zu entscheiden.
2.
Die Kläger haben auch keinen Anspruch darauf, daß der Sohn P des Ehemannes für Zeiten vor Juni 1997 als Zählkind berücksichtigt wird. Bis zu diesem Zeitpunkt stand das Kindergeld für die gemeinsamen Kinder aufgrund der von den Klägern getroffenen Berechtigtenbestimmung (§ 64 Abs. 2 Satz 2 EStG) der Ehefrau zu. Bei dieser war der Sohn des Klägers aus erster Ehe nicht als Kind zu berücksichtigen, weil er nicht in dem gemeinsamen Haushalt der Kläger aufgenommen war (vgl. § 63 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG).
Auch eine rückwirkende Änderung des Berechtigtenwechsels mit Wirkung für die Vergangenheit ist im Streitfall nicht möglich. Das Gesetz selbst trifft keine Regelung darüber, ob und unter welchen Voraussetzungen eine einmal getroffene Berechtigtenbestimmung geändert werden kann. Der Senat geht in Übereinstimmung mit der Dienstanweisung für den Familienleistungsausgleich (Tz. 64.2 Abs. 6 Satz 1) und dem Schrifttum (Bergkemper in Herrmann/Heuer/Raupach,§ 64 EStG Anm. 9) davon aus, daß dies zwar jederzeit, grundsätzlich jedoch nur mit Wirkung für die Zukunft geschehen kann (vgl. auch § 70 Abs. 2 EStG). Da die von den Klägern vorgenommene Änderung der Berechtigtenbestimmung dem AA erst im Juni 1997 zugegangen ist, hat dieses die Kindergeldfestsetzung gegenüber der Ehefrau zu Recht erst mit Wirkung von Juli 1997 an aufgehoben.
Ob ausnahmsweise auch eine rückwirkende Änderung der Berechtigtenbestimmung in Betracht kommt, wenn das Kindergeld gegenüber dem ursprünglich als Berechtigten Benannten noch nicht festgesetzt oder die ihm gegenüber erfolgte Festsetzung noch nicht bestandskräftig geworden ist, braucht der Senat im Streitfall nicht zu entscheiden. Denn die Ehefrau hat das Kindergeld für die gemeinsamen Kinder bis einschließlich Juni 1997 tatsächlich erhalten. Entgegen der von den Klägern vertretenen Ansicht ist die der Zahlung zugrundeliegende Festsetzung auch bestandskräftig. Dader Ehefrau bis zum 31. Dezember 1995 Kindergeld nach den Vorschriften des Bundeskindergeldgesetzes gewährt worden war, galt dieses vom 1. Januar 1996 an als nach den Vorschriften des Einkommensteuergesetzes festgesetzt (§ 78 Abs. 1 Satz 1 EStG). Soweit man dieser gesetzlichen Fiktion, die den reibungslosen Übergang vom sozialrechtlichen zum einkommensteuerrechtlichen Kindergeld gewährleisten sollte (Kanzler in Herrmann/Heuer/Raupach, § 78 EStG Anm. 3), überhaupt die Bedeutung einer Neufestsetzung des Kindergeldes beimißt, hätte ein evtl. Einspruch dagegen innerhalb der Monatsfrist des § 355 Abs. 1 Satz 1 AO, d.h. bis zum 31. Januar 1996 (§§ 187 Abs. 2, 188 Abs. 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs in Verbindung mit § 108 Abs. 1 AO) erhoben werden müssen. Der von der Ehefrau mit Schreiben vom 30. Dezember 1996 eingelegte und bei dem AA am 2. Januar 1997 eingegangene Einspruch war daher verspätet.
Eine Verlängerung der Rechtsbehelfsfrist auf ein Jahr nach§ 356 Abs. 2 AO kommt in diesem Fall entgegen der Auffassung der Kläger nicht in Betracht. Die Regelung gilt nur für den Fall, daß in einem schriftlichen Verwaltungsakt die erforderliche Rechtsbehelfsbelehrung unterblieben ist oder unrichtig erteilt wurde (§ 356 Abs. 1 AO). Die in § 78 Abs. 1 Satz 1 EStG enthaltene gesetzliche Fiktion einer Kindergeldfestsetzung stellt jedoch keinen schriftlichen Verwaltungsakt im Sinne dieser Vorschrift dar. Auch eine sondergesetzliche Verlängerung der Rechtsbehelfsfrist, wie sie der Gesetzgeber in vergleichbaren Fällen angeordnet hat (vgl. etwa Art. 97 § 18 a Abs. 1 Satz 2 und Abs. 4 Satz 2 des Einführungsgesetzes zur Abgabenordnung) ist insoweit nicht erfolgt.
Schließlich kommt auch eine rückwirkende Aufhebung der Kindergeldfestsetzung gegenüber der Ehefrau nach § 172 Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe a in Verbindung mit § 155 Abs. 6 AO nicht in Betracht. Nach dieser Vorschrift können Steuer- bzw. Steuervergütungsbescheide zwar auch aufgrund eines nach Eintritt der Bestandskraft gestellten Antrags noch zu Ungunsten des Betroffenen geändert werden. Nach zutreffender Ansicht ermöglicht es diese Regelung aber nur, Rechtsfehler des ursprünglichen Bescheids zu beseitigen nicht hingegen die einmal erfolgte Ausübung eines Wahlrechtes - als welche die Berechtigtenbestimmung nach § 64 Abs. 2 Satz 2 EStG anzusehen ist - nachträglich zu ändern (v. Groll in Hübschmann/Hepp/Spitaler, Abgabenordnung/Finanzgerichtsordnung, AO § 172 Rz. 115; v. Wedelstädt in Beermann, Steuerliches Verfahrensrecht, AO § 172, Rz. 45, m.w.N., BFH vom 13. Februar 1997, IV R 59/95, BFH/NV 1997, 635).
Die Klage war daher mit der Kostenfolge aus § 135 Abs. 1 der Finanzgerichtsordnung abzuweisen.