Finanzgericht Niedersachsen
Urt. v. 23.09.1998, Az.: XII 397/93
Steuerrechtliche Behandlung von Zahlungen aufgrund einer im Ausland ausgeübten Tätigkeit; Im Ausland bezogenes Gehalt als Einnahmen aus nichtselbständiger Arbeit; Unbeschränkte Einkommensteuerpflichtigkeit für erhaltene Zuschüsse einer Auslandsarbeitstätigkeit; Beurteilung einer Einkommensteuerpflichtigkeit nach dem gewöhnlichen Aufenthalt und Wohnsitz; Steuerliche Gleichbehandlung einer Tätigkeit im Ausland und einer Tätigkeit im Inland; Zuschüsse von einem ausländischen Arbeitgeber als Arbeitslohn im Rahmen eines Dienstverhältnisses
Bibliographie
- Gericht
- FG Niedersachsen
- Datum
- 23.09.1998
- Aktenzeichen
- XII 397/93
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1998, 18637
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- ECLI:DE:FGNI:1998:0923.XII397.93.0A
Rechtsgrundlagen
- § 1 Abs. 1 EStG
- § 38 Abs. 1 S. 2 EStG
- § 8 AO
Verfahrensgegenstand
Einkommensteuer 1990 und 1991
Amtlicher Leitsatz
Auslandstätigkeitserlaß nicht anwendbar, wenn sog. integrierte Fachkraft Zuschüsse im Rahmen eines Dienstverhältnisses mit ausländischem Arbeitgeber erhält.
In dem Rechtsstreit
hat der XII. Senat des Niedersächsischen Finanzgerichts
nach mündlicher Verhandlung
in der Sitzung vom 23. September 1998,
an der mitgewirkt haben:
Vorsitzende Richter ... am Finanzgericht ...
Richter am Finanzgericht ...
Richter am Finanzgericht ...
ehrenamtliche Richter ... Floristmeister
ehrenamtliche Richter ... Prokurist
für Recht erkannt:
Tenor:
Unter Änderung der Einkommensteuerbescheide 1990 und 1991 vom 8. März 1993 bzw. 3. Mai 1993 und der dazu ergangenen Einspruchsentscheidung vom 25. August 1993 wird die Einkommensteuer 1990 auf 6.408 DM und für 1991 auf 11.252 DM herabgesetzt.
Im übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens werden den Klägern auferlegt.
Tatbestand
Streitig ist die steuerliche Behandlung von Zahlungen, die der Kläger im Rahmen einer Tätigkeit in Mexiko erhalten hat. Fernerstreiten die Beteiligten darüber, in welcher Höhe Altenteilsleistungen zu berücksichtigen sind.
Der Kläger, diplomierter Volks- und Sozialwirt, übt den Beruf des Landwirts aus.
Vom 1. Februar 1990 bis 31. Januar 1992 war der Kläger als "In tegrierte Fachkraft" in L Mexiko tätig, wo er als Dozent für Agrarökonomie an der Universidad L arbeitete. Für diese Tätigkeit erhielt er nach eigenen Angaben Zahlungen vom ausländischen Arbeitgeber in Höhe von 1,5 Millio nen mex. Pesos monatlich.
Die deutsche Gesellschaft für Technische Zusammenarbeit (GTZ) GmbH in E, "handelnd im Rahmen ihrer Arbeitsgemeinschaft Centrum für Internationale Migration und Entwicklung (CIM) mitder Zentralstelle für Arbeitsvermittlung (ZAV) unterstützte die Tätigkeit des Klägers als sog. integrierte Fachkraft an der erwähnten mexikanischen Universtität. Aufgrund des Vertrages vom 16. Oktober 1989 gewährte die GTZ/CIM dem Kläger für die Zeit vom 1. Februar 1990 bis 31. Januar 1992 einen Gehaltszuschuß in Höhe von 6.780 DM monatlich. Daneben waren Zuschüsse zur sozialen Sicherung (2.2), die Übernahme von Reise- und Transportkosten (2.4) eine Übergangshilfe (2.6) u. a. m. vereinbart. Arbeitsrechtliche Beziehungen zwischen der GTZ/CIM und der integrierten Fachkraft wurden nicht begründet, wie im Vertrag ausdrücklich festgelegt worden war (Ziffer 1.2). Der Beginn der Zuschußzahlungen war vom Zeitpunkt der tatsächlichen Tätigkeitsaufnahme beim ausländischen Arbeitgeber abhängig gemacht worden (Ziffer 2.3.2) bis zur Vorlage der Arbeitgeberbescheinigung über den Arbeitsbeginn sollten alle Zahlungen nur unter Vorbehalt erfolgen (Ziffer 2.3.5.). Wegen weiterer Einzelheiten des Vertrages wird auf Bl. 66-71 sowie Bl. 77 der Bp-Arbeitsakte verwiesen.
Die steuerliche Behandlung der von der GTZ/CIM gezahlten Zuschüsse war zwischen den Beteiligten bereits für das Jahr 1985 streitig. Seinerzeit war der Kläger als "integrierte Fachkraft" in Honduras tätig gewesen und hatte dort für die Escuela Nacional de Agricultura gearbeitet. Dabei hat es sich - wie die Kläger selbst vortragen - um einen identisch gelagerten Sachverhalt gehandelt. Das Niedersächsische Finanzgericht hat durch Urteil vom 29. Oktober 1992 XII 31/88 die Klage abgewiesen. Es hat die von der GTZ/CIM gezahlten Zuschüsse als Arbeitslohn angesehen, der der unbeschränkten Einkommensteuerpflicht gemäß § 1 Abs. 1 Einkommensteuergesetz (EStG) unterliege, da der Kläger im Jahr 1985 seinen Familienwohnsitz in A nicht aufgegeben habe. Das Finanzgericht hatte die Zuschüsse der GTZ als im Rahmen eines Dienstverhältnisses von einem Dritten für eine Arbeitsleistung gezahlten Arbeitslohn im Sinne von § 38 Abs. 1 Satz 2 EStG angesehen.
Die streitigen Einnahmen und Ausgaben im Zusammenhang mit der Auslandstätigkeit des Klägers wurden für das Streitjahr 1990 anläßlich einer im Jahr 1992 beim Kläger. durchgeführten Außenprüfung wie folgt ermittelt (vgl. Blatt 196 der Betriebsprüfungs- Arbeitsakten):
Gehaltszuschuß der GTZ | 11 × 6.780 DM | 74.580 DM |
---|---|---|
Übergangsbeihilfe | 5 × 5.085 DM | 25.425 DM |
Bruttogehalt in L | 11 × 1.650 DM | 18.150 DM |
Summe | 118.155 DM |
doppelte Haushaltsführung nach den | |
---|---|
./. Lohnsteuerrichtlinien | 9.380 DM |
./. Flugkosten geschätzt 3 × 3.000 DM | 9.000 DM |
./. Miete und Unterbringung in L | 5.445 DM |
Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit 1990 | 94.330 DM. |
Im Einkommensteuerbescheid 1990 vom 8. März 1993 legte das FA die vom Betriebsprüfer ermittelten Einnahmen und Ausgaben zugrunde und erhöhte diese im Einkommensteuerbescheid 1991 vom 3. Mai 1993 um 1/12.Hiergegen wandten sich die Kläger mit ihren Einsprüchen vom 29. März 1993 bzw. 13. Mai 1993, zu deren Begründung sie im wesentlichen ausführten, eine Übergangshilfe sei nicht anzusetzen. Die vom Betriebsprüfer als Bruttogehalt angesetzten Beträge seien für die Kläger nicht nachvollziehbar. Weiterhin begehrten die Kläger mit ihrem Einspruch, das für die Mutter bestellte Altenteil in voller Höhe als dauernde Last zu berücksichtigen.
Im Einspruchsbescheid vom 25. August 1993 gab das FA dem Einspruchsbegehren insoweit statt, als es die Übergangshilfen nicht mehr als Arbeitslohn des Klägers ansetzte. Im übrigen wurden die Einsprüche als unbegründet zurückgewiesen. Das FA führte aus, das in Mexiko bezogene Gehalt gehöre zu den Einnahmen des Klägers aus nichtselbständiger Arbeit. Bei unbeschränkter Steuerpflicht seien sämtliche inländischen und ausländischen Einnahmenzu versteuern, soweit nicht in Doppelbesteuerungsabkommen oder in anderen zwischenstaatlichen Vereinbarungen eine andere Besteuerung vorgesehen sei. Ein Doppelbesteuerungsabkommen mit Mexiko bestehe nicht. Auch das Altenteil sei voll in der vertraglich vereinbarten Weise als dauernde Last berücksichtigt worden.
Hiergegen wenden sich die Kläger mit ihrer form- und fristgerecht eingelegten Klage, in der sie sich erstmals auch gegen die Behandlung der Zuwendungen der GTZ/CIM als steuerpflichtigen Arbeitslohn wehren. Die Kläger weisen auf das Verfahren XII 31/88 sowie die dagegen erhobene (wegen Fristversäumnis als unzulässig abgewiesene) Nichtzulassungsbeschwerde hin. Sie führen im Klageverfahren aus, die Wohnung in A sei für die Dauer des Aufenthalts in Mexiko nicht als Lebensmittelpunkt des Klägers anzusehen. Richtigerweise hätte die GTZ als Quasi-Arbeitgeber angesehen werden müssen. Im Hinblick auf die Tätigkeit in Mexiko habe die GTZ Vorbereitungskurse von bis zu 3 Monaten durchgeführt, um die Fachkräfte über Land und Leute ausgiebig zu informieren und Sprachkurse abzuhalten. Die Ehefrauen seien entsprechend beteiligt gewesen. Die GTZ habe auch wie ein Arbeitgeber Zahlungen zur Lebens- und Sozialversicherung der Fachkräfte getragen. Wenn im Ausland und im Inland Zahlungen erbracht wurden, so seien diese nur aufgesplittet worden um sicherzustellen, daß über die Zuschüsse der GTZ die integrierte Fachkraft zumindest in den monatlichen Bezügen eine volle soziale Absicherung - bezogen auf das soziale Netz der Bundesrepublik Deutschland - erhalte.
Es hätte auch der Auslandstätigkeitserlaß analog angewendet werden müssen. Denn auch die Entwicklungshilfe diene dem Ziel der Stärkung der internationalen Wettbewerbstätigkeit der deutschen Wirtschaft.
Die Richtigkeit dieser Auffassung werde auch dadurch bestätigt, daß der Kläger in späteren Jahren in Syrien wiederum in einem GTZ-Projekt tätig gewesen sei, nunmehr jedoch als Arbeitnehmer eines inländischen Arbeitgebers mit der Folge, daß der Arbeitslohn vom Steuerabzug nach dem Auslandstätigkeitserlaß freigestellt worden sei.
Die Klägerin habe den Kläger während des Aufenthalts in Mexiko zweimal für jeweils 4 Wochen besucht.
Die Kläger machen weiter geltend, daß die vom FA zugrunde gelegten Umrechnungskurse für die in Mexiko ausgezahlten Beträge unzutreffend seien. Danach ergebe sich nur ein Monatsgehalt von 833 DM und nicht wie vom FA angesetzt von 1.650 DM.
Als Altenteil - Barleistungen - seien in den Streitjahren 500 DM je Monat und nicht - wie vom Beklagten vorgenommen - 150 DM pro Monat anzusetzen. Für 1991 seien außerdem Zahlungen an das Sozialamt für eine Pflegeheimunterbringung in Höhe von 1.435,00 DM und Versicherungsbeiträge in Höhe von 1.421,00 DM als Altenteil-Leistungen zu berücksichtigen.
Die Kläger beantragen,
die Einkommensteuer für die Streitjahre jeweils auf 0 DM
herabzusetzen.
Das FA hat im Klageverfahren anerkannt, daß die Einkünfte des Klägers aus nichtselbständiger Arbeit wegen unzutreffender Umrechnungskurse um 6.059 DM (1990) und 6.541,50 DM (1991) zu vermindern sind.
Im übrigen beantragt das FA,
die Klage abzuweisen.
Unter Hinweis auf das Urteil des Finanzgerichts im Verfahren XII 31/88 führt das FA aus, daß die Zuschüsse der GTZ/CIM für die Auslandstätigkeit des Klägers in Mexiko unbeschränkt einkommensteuerpflichtig seien. Die Sachverhalte seien insoweit gleichgelagert. Im Unterschied dazu sei der Kläger bei der Auslandstätigkeit in Syrien offenbar Arbeitnehmer eines inländischen Arbeitgebers gewesen, was zu einer anderen rechtlichen Beurteilung führen könne.
Die Berechnung des Altenteils für 1990 sei den Klägern im Einspruchsbescheid mitgeteilt worden. Eine höhere Barleistung als 150 DM habe nicht berücksichtigt werden können, weil der Kläger nur zur Zahlung dieses Betrages vertraglich verpflichtet gewesensei. Zusätzlich zu dem Baraltenteil seien die Pauschbeträge für Verpflegung und Sachwerte angesetzt worden. Für eine Neuberechnung des Altenteils für 1991 seien Angaben zur Dauer des Pflegeheimaufenthalts der Altenteilerin erforderlich. Ggf. müsse auch eine Kürzung der Pauschbeträge für Sachwerte und Verpflegung vorgenommen werden. Ferner sei von den Klägern noch mitzuteilen, wer Versicherungsnehmer für die Krankenversicherung (Landeskrankenhilfe) der Altenteilerin sei.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf die Schriftsätze der Beteiligten nebst Anlagen sowie auf die Einkommensteuerakten, die Betriebsprüfungsarbeitsakten sowie die Akte XII 31/88 Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Die Klage hat nur insoweit Erfolg, als die Einkünfte des Klägers aus nichtselbständiger Arbeit - wie vom FA im Klageverfahren anerkannt - um 6.059 DM (1990) und 6.542 DM (1991) zu vermindern sind.
1.
Das in L an den Kläger gezahlte Bruttogehalt unterliegt ebenso wie die von der GTZ gezahlten monatlichen Zuschüsse in Höhe von 6.780,00 DM der inländischen Besteuerung.
a)
Nach § 1 Abs. 1 Satz 1 EStG sind natürliche Personen, die im Inland einen Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben, unbeschränkt einkommensteuerpflichtig.
Nach § 8 AO hat jemand dort einen Wohnsitz, wo er eine Wohnung unter Umständen innehat, die darauf schließen lassen, daß er die Wohnung beibehalten und benutzen wird. Die Frage, ob die Umstände für eine solche Benutzung sprechen, ist eine Tatfrage, die unter Würdigung der Gesamtumstände des Einzelfalles zu beantworten ist (§ 96 Abs. 1 Finanzgerichtsordnung -FGO-). Dabei kann nach ständiger höchstrichterlicher Rechtsprechung i n d e r R e g e l davon ausgegangen werden, daß ein Ehepartner die Wohnung, in der seine Familie wohnt, auch benutzen und daher dort einen Wohnsitz haben wird (vgl. BFH-Urteil vom 17. Mai 1995 I R 8/94, BStBl II 1996, 2 mit zahlreichen Rechtsprechungsnachweisen). Wie der Bundesfinanzhof in der erwähnten Entscheidung weiter ausführt, soll es sich dabei um eine widerlegbare Sachverhaltsvermutung handeln. Der Steuerpflichtige habe im Einzelfall nachzuweisen, daß trotz der Beibehaltung der Wohnung keine Absicht mehr bestehe, diese ständig oder mit einer gewissen Regelmäßigkeit oder Gewohnheit zu nutzen. Als Umstand, der z. B. gegen eine künftige regelmäßige Benutzung durch den Steuerpflichtigen spreche, sei die (Unter-)Vermietung der Wohnung anzusehen. Gleichermaßen denkbar sei, daß der ins Ausland versetzte Steuerpflichtige seinen Wohnsitz im Inland mit der Versetzung aufgebe, weil seine Familie kurzfristig nachziehe und er am neuen Tätigkeitsort einer uneingeschränkten Residenzpflicht unterliege. Werde in diesem Sinne der Nachweis des Gegenteils erbracht, so könne die Beibehaltung der Wohnung imInland einen Wohnsitz des versetzten Bediensteten nicht begründen (vgl. BFH a.a.O.).
Derartige Sachverhaltsgestaltungen sind indes nicht vorgetragen worden und auch nicht ersichtlich. Es greift daher die Vermutung Platz, daß der Kläger trotz seiner Tätigkeit in Mexiko seinen Wohnsitz weiterhin in der Familienwohnung in L, in der die Ehefrau nach wie vor lebte, hatte mit der Folge der hieran anknüpfenden unbeschränkten inländischen Steuerpflicht.
b)
Bei unbeschränkter Einkommensteuerpflicht unterliegt der Kläger mit seinen gesamten in den Veranlagungszeiträumen 1990 und 1991 erzielten Einnahmen der deutschen Einkommensteuer.
Wie das Niedersächsische Finanzgericht bereits in dem im gleichgelagerten Fall ergangenen Urteil vom 29. Oktober 1992 XII 31/88 ausgeführt hat, sind die Zuschüsse der GTZ als im Rahmen eines Dienstverhältnisses von einem Dritten für eine Arbeitsleistung gezahlter Arbeitslohn im Sinne von § 38 Abs. 1 Satz 2 EStG anzusehen. Diese Leistungen sind steuerpflichtig, weil sie nicht unter den Katalog der steuerfreien Einnahmen im Sinne des § 3 EStG fallen.
Eine Steuerbefreiung ergibt sich auch nicht nach dem Auslandstätigkeitserlaß vom 31. Oktober 1983 (BStBl I 1983, 470). Nach diesem Erlaß verzichtet die Bundesrepublik bei Arbeitnehmern, die für begrenzte Zeit zur Verrichtung bestimmter Tätigkeiten im Ausland weilen, auf eine Besteuerung der für diese Tätigkeit gezahlten Bezüge, wenn mit dem betreffenden Staat kein Doppelbesteuerungsabkommen besteht. Letzteres ist vorliegend der Fall. Der Steuerfreiheit steht aber entgegen, daß die Leistungen der GTZ nicht Zahlungen eines inländischen Arbeitgebers darstellen. Denn nach dem Auslandstätigkeitserlaß wird nur bei Arbeitnehmern eines inländischen Arbeitgebers von der Besteuerung des Arbeitslohnes, den der Arbeitnehmer aufgrund eines Dienstverhältnisses für eine begünstigte Tätigkeit im Ausland erhält, abgesehen. Gerade an der Eigenschaft der GTZ als Arbeitgeber fehlt es aber vorliegend, denn in Ziff. 1.2 des Vertrages vom 16. Oktober 1989 heißt es ausdrücklich, daß arbeitsrechtliche Beziehungen zwischen der GTZ und der integrierten Fachkraft nicht begründet werden. Die GTZ hatte sich nur bereit erklärt, die integrierte Fachkraft aufgrund des Arbeitsvertrages mit der Universidad L /Mexiko als Dozent für Agrarökonomie durch Zuschüsse zu unterstützen. Im erwähnten Fall XII 31/88 hatte die GTZ in einer Stellungnahme vom 5. Mai 1986 ausdrücklich darauf hingewiesen, daß die integrierten Fachkräfte nur einen Arbeitsvertrag mit ihrem jeweiligen ausländischen Arbeitgeber haben, keinesfalls aber mit der GTZ.
Danach bestand nur ein Arbeitsverhältnis zwischen dem Kläger und der Universidad L /Mexiko. Ihr schuldete der Kläger seine Arbeitsleistung und stand unter ihrer Leitung und Weisungsbefugnis. Dagegen kommt es nicht darauf an,ob derjenige, dem die Arbeitskraft geschuldet wird, oder ein Dritter den Arbeitslohn zahlt. Danach kann der Kläger nicht als Arbeitnehmer eines inländischen Arbeitgebers angesehen werden mit der Folge, daß die Anwendung des sog. Auslandstätigkeitserlasses ausscheidet.
Aus gleichem Grunde kann die GTZ auch nicht als "Quasi-Arbeitgeber" des Klägers angesehen werden. Kennzeichnend für den Begriff des Arbeitgebers ist die wirtschaftliche Stellung, die ihn berechtigt und befähigt, einen Arbeitnehmer einzustellen, zu entlassen und über seine Arbeitskraft zu verfügen. Derartige rechtliche Möglichkeiten waren der GTZ gegenüber dem Kläger verwehrt. Es kann auch steuerrechtlich der Begriff des Arbeitgebers nicht nach Belieben erweitert oder eingeschränkt werden, denn dieser ist beispielsweise für das Lohnsteuerabzugsverfahren (vgl. §§ 38, 39 b bis 41 c, 42 b, 42 d bis 42 f EStG) von erheblicher praktischer Bedeutung. Anhaltspunkte für eine Arbeitnehmerüberlassung in Form eines Leiharbeitsverhältnisses liegen ebenfalls nicht vor, denn die GTZ hat weder mit dem Kläger einen Arbeitsvertrag noch mit der mexikanischen Universität einen Arbeitnehmerüberlassungsvertrag abgeschlossen.
Die GTZ kommt danach als inländische Arbeitgeberin des Klägers nicht in Betracht.
Das Gericht sieht sich auch außerstande, die begünstigende Regelung des Erlasses über die dort genannten Entsendungsfälle von Mitarbeitern durch inländische Arbeitgeber hinaus im Wege der Analogie auf Auslandstätigkeiten ohne Arbeitnehmer-Entsendung durch inländische Arbeitgeber zu erstrecken. Eine solche Ausdehnung des Auslandstätigkeitserlasses läßt sich weder durch die Selbstbindung der Verwaltung an die eigenen Erlasse noch durch eine möglicherweise aufgrund des Gleichbehandlungsgebots für das Gericht bestehende Bindungswirkung an Verwaltungsanordnungen begründen.
Der Senat hält an seiner im Urteil XII 31/88 dargelegten Auffassung fest, daß der vom Kläger geforderten analogen Anwendung des Auslandtätigkeitserlasses auch die mit der Einführung des Erlasses erfolgte Zielsetzung entgegen steht. Der Auslandstätigkeits erlaß ist zum 1. Januar 1984 anstelle der früheren Montageerlasse in Kraft getreten. Ziel der Regelung ist die Stärkung der internationalen Wettbewerbfähigkeit der deutschen Wirtschaft. Da sich Arbeitnehmer für Auslandseinsätze häufig nur dann gewinnen lassen, wenn mit ihnen Netto-Lohnvereinbarungen getroffen werden, der inländische Arbeitgeber also die Lohnsteuer voll übernimmt, bedeutet für ihn die Nichtbesteuerung des Arbeitslohnes eine wesentliche Kostenminderung. Dies ermöglicht ihm eine niedrigere Kalkulation und erhöht somit seine Chancen, im internationalen Wettbewerb Aufträge im Ausland zu erlangen. Im Fall des Klägers ist eine solche vergleichbare Situation offenkundig nicht gegeben. Denn er wird hier nicht im Interesse der die Zuschüsse zahlenden GTZ, sondern einzig und allein im Interesse des ausländischen Staates im Ausland tätig. Daß die Tätigkeitdes Klägers letzlich Entwicklungshilfecharakter hat, kann allein die Anwendung des Auslandstätigkeitserlasses nicht rechtfertigen.
Einen Verstoß gegen das verfassungsrechtlich garantierte Gleichbehandlungsgebot vermag der Senat ebenfalls nicht zu sehen. Eine verfassungsrechtlich bedenkliche Ungleichbehandlung liegt regelmäßig erst dann vor, wenn wesentlich gleichgelagerte Sachverhalte ohne sachliches Differenzierungskriterium im wesentlichen ungleich behandelt werden oder wesentlich ungleich gelagerte Sachverhalte im wesentlichen gleich behandelt werden.
Wesentliches Differenzierungskriterium ist nach Auffassung des Senats die Mitarbeiterentsendung durch inländische Arbeitgeber ins Ausland. D. h. ein Arbeitnehmer wird im Rahmen seines Arbeitsverhältnisses mit einem inländischen Arbeitgeber ins Ausland entsendet, wo er auf Weisung und Veranlassung seines Arbeitgebers eine Tätigkeit aufzunehmen hat. Demgegenüber hat der Kläger seine Tätigkeit an der Universität in Mexiko in deren Interesse und aus eigenem Antrieb - wohl durch Vermittlung der GTZ, aber nicht auf deren Weisung oder Anordnung - aufgenommen.
2.
Weitere Altenteilsleistungen konnten nicht als dauernde Last berücksichtigt werden. Zum einen fehlt es an einem substantiierten Vorbringen, aufgrund dessen das Gericht eine Neuberechnung der Altenteilsleistungen vornehmen konnte. Entsprechende Anfragen des Gerichts nach der Dauer des Pflegeheimaufenthalts der Altenteilerin und nach dem Versicherungsnehmer der Krankenversicherung der Altenteilerin wurden vom Kläger trotz Aufforderung des Gerichts nicht beantwortet. Zum anderen entsprach auch die vom FA angesetzte Barleistung von 150 DM monatlich der im Altenteilsvertrag vereinbarten Barleistung (vgl. § 1 Ziff. 7 des Vertrages betr. Bestellung eines Altenteils vom 12. Mai 1969, Urkundenrolle Nr. 526/69 des Notars H, H).
Danach berechnet sich die Einkommensteuer für die Streitjahre wie folgt:
zu verst. Einkommen | 1990 | 1991 |
---|---|---|
lt. Einspruchsbescheid | 52.894 | 76.487 |
./. | 6.059 | 6.542 |
zu verst. Einkommen | 46.835 | 69.945 |
lt. Urteil |
Einkommensteuer | ||
---|---|---|
lt. Splittingtab. | 7.460 | 13.330 |
./. Abzug für Land- und Forstwirte | 1.004 | 2.000 |
./. Ermäßigung für Spenden und Beiträge für politische Parteien gem. § 34 g EStG | 48 | 78 |
festzusetzende Einkommensteuer | 6.408 | 11.252 |
Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 135, 137 Satz 2 FGO. Danach haben die Kläger die Kosten auch soweit zu tragen als sie obsiegt haben, da die Tatsachen, auf denen das teilweise Obsiegen beruht von den Klägern früher (nämlich bereits im Einspruchsverfahren) hätte geltend gemacht werden können und sollen.
Die Revision ist nicht zugelassen worden. Hiergegen kann innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils beim Niedersächsischen Finanzgericht in Hannover Beschwerde eingelegt werden. Auf Abs. 4 der Rechtsmittelbelehrung wird hingewiesen. In der Beschwerdeschrift muß die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache dargelegt, die Entscheidung des Bundesfinanzhofs, von der das Urteil abweicht, oder der Verfahrensmangel bezeichnet werden.