Finanzgericht Niedersachsen
Urt. v. 10.09.1998, Az.: XIV 151/95
Bibliographie
- Gericht
- FG Niedersachsen
- Datum
- 10.09.1998
- Aktenzeichen
- XIV 151/95
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1998, 34758
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- ECLI:DE:FGNI:1998:0910.XIV151.95.0A
Fundstelle
- DStRE 1999, 578-580 (Volltext mit amtl. LS)
Tenor:
Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten.
Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand:
Streitig ist die Abzugsfähigkeit von Bewirtungskosten.
Die Klägerin betreibt die Vermittlung von Versicherungen in der Rechtsform einer OHG. Ihr sind im Streitjahr Kosten für Bewirtungsaufwendungen entstanden, die sie auf einem gesonderten Konto "Bewirtungskosten" (Datev-Kontenrahmennummer 4650) verbucht hat. Anlässlich einer Betriebsprüfung stellte der Prüfer fest, dass die Klägerin auf diesem Konto im Streitjahr folgende Fehlbuchungen vorgenommen hatte:
a) | Weihnachtsfeier | 350,00 DM |
---|---|---|
1.250,00 DM (2 Buchungen) | ||
b) | sogenannte Annehmlichkeiten | 1.045,38 DM (25 Buchungen) |
c) | Steuerberatungskosten | 1.500,00 DM (3 Buchungen) |
Summe | 4.145,38 DM (30 Buchungen insgesamt). |
Die gesamten im Streitjahr auf diesem Konto vorgenommenen Buchungen beliefen sich auf 190; die Höhe der gesamten dort gebuchten Kosten beträgt 21.963,00 DM. Der Prüfer versagte unter Hinweis auf § 4 Abs. 7 Einkommensteuergesetz (EStG) den Betriebsausgabenabzug der gesamten Bewirtungskosten und erhöhte den Gewinn für das Streitjahr um 15.015,46 DM (wegen der Berechnung im Einzelnen wird auf Blatt 12 des Bp.-Berichts vom .08.1994 verwiesen [Blatt 181 der Bp.-Arbeitsakte]). Der Einspruch gegen den entsprechenden Gewinnfeststellungsbescheid 1992 sowie gegen den Gewerbesteuermessbescheid 1992 blieb erfolglos. Am .11.1994 legte der Prozessbevollmächtigte der Klägerin dem FA eine berichtigte Bilanz vor, in der nunmehr die vom FA beanstandeten Aufwendungen auf den Konten "Rechts- und Beratungskosten" sowie "Betriebsbedarf" gebucht waren. Das beklagte Finanzamt (FA) wies in seinen Einspruchsbescheiden vom .03.1995 darauf hin, dass nach § 4 Abs. 7 EStG die Aufwendungen für die Bewirtung von Personen aus geschäftlichem Anlass i.S.d. § 4 Abs. 5 Nr. 2 EStG einzeln und getrennt von den sonstigen Betriebsausgaben aufzuzeichnen seien. Da die Klägerin Betriebsausgaben, für die eine besondere Aufzeichnungspflicht bestehe, mit Betriebsausgaben, für die eine besondere Aufzeichnungspflicht nicht bestehe, vermischt habe, seien die nicht besonders aufgezeichneten Bewirtungskosten nicht abzugsfähig. Das FA verwies in diesem Zusammenhang auf das BFH-Urteil vom 22.01.1988 III R 171/82, BStBl II 1988, 535. Es habe sich auch nicht um irrtümliche "Fehlbuchungen" gehandelt; die Zahl von 30 solcher Buchungen zeige,dass weniger der Irrtum als vielmehr mangelndes System Grund für diese Buchungen gewesen sei. Zwar lasse die Finanzverwaltung gemäß der OFD-Verfügung vom 18.08.1992 (EStG-Kartei, § 4 Nr. 7.5) eine Berichtigung von Fehlbuchungen in den Fällen zu, in denen der Steuerpflichtige getrennte Konten für Aufwendungen für die Bewirtung von Personen aus geschäftlichem Anlass und für Aufwendungen für die Bewirtung von Personen aus sonstigem betrieblichen Anlass geführt und er sich bei der rechtlichen Würdigung der Zuordnung der jeweiligen Aufwendungen geirrt habe und sie versehentlich auf dem falschen Bewirtungskostenkonto verbucht habe. Diese Voraussetzungen seien im Streitfall jedoch nicht erfüllt, da die Klägerin nur ein Konto für Bewirtungsaufwendungen geführt habe. Bei den "Falschbuchungen" habe es sich somit um einen Verstoß gegen die besondere Aufzeichnungspflicht nach § 4 Abs. 7 EStG gehandelt.
Hiergegen richtet sich die vorliegende Klage, mit der die Klägerin ihr bisheriges Begehren weiterverfolgt. Ergänzend trägt sie folgendes vor: Soweit Aufwendungen für die Bewirtung von Personen aus geschäftlichem Anlass i.S.d. § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 EStG verstreut auf diversen Konten verbucht würden (sogenanntes Streumodell), sei eine übersichtliche und damit leichte Nachprüfbarkeit dieser Aufwendungen aufgrund ihrer nicht erfolgten einzelnen und getrennten Aufzeichnung von den sonstigen Betriebsausgaben (§ 4 Abs. 5 Nr. 2 EStG) durch den Betriebsprüfer nicht möglich. Demgemäß seien sie als nichtabziehbare Betriebsausgaben dem Erfolg der Unternehmung hinzuzurechnen. Dies gelte auch bei Bagatellfällen, versehentlicher Fehlbuchung sowie späterem Belegverlust.
Soweit hingegen die Aufwendungen für Bewirtungen von Personen aus geschäftlichem Anlass einzeln und getrennt von den sonstigen Betriebsausgaben aufgezeichnet worden seien (sogenanntes Blockmodell), seien Falschbuchungen auf diesem Konto berichtigungsfähig, weil sie von § 4 Abs. 7 Satz 2 EStG nicht erfasst würden. Denn aus der Vorschrift des § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 EStG dürfe nicht der häufig anzutreffende Umkehrschluss gezogen werden, dass die sonstigen Betriebsausgaben getrennt von den einzeln und getrennt aufzuzeichnenden Bewirtungskosten i.S.d. § 4 Abs. 5 Nr. 2 EStG aufzuzeichnen wären. Es könne nicht Zweck des § 4 Abs. 7 EStG sein, einzelne fehlerhafte Buchungen zum Nichtabzugaller in § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 EStG genannten Bewirtungsaufwendungen führen zu lassen. Denn Zweck des § 4 Abs. 5 Nr. 2, Abs. 7 EStG sei allein die Bekämpfung des Spesenmissbrauchs durch leichte und übersichtliche Nachprüfung der einzeln und getrennt verzeichneten Aufwendungen für die Bewirtung aus geschäftlichem Anlass.
Dabei sei es unerheblich, ob die Falschbuchungen auf einem Irrtum, also einer Willensäußerung, wenn auch einer falschen, oder auf einem bloßen mechanischen Versehen analog § 129 AO beruhten, da Falschbuchungen generell berichtigungsfähig seien, weil sie nicht die getrennte Aufzeichnungspflicht der Bewirtungsaufwendungen aus geschäftlichem Anlass i.S.d. § 4 Abs. 7 Satz 1 EStG berührten und somit nicht unter § 4 Abs. 7 Satz 2 EStG fielen.
Derartige Falschbuchungen seien jederzeit in vollem Umfang nicht nur berichtigungsfähig, sondern wegen der Grundsätze der Bilanzklarheit und Übersichtlichkeit (§§ 243 Abs. 2, 266, 275 HGB; 145 AO, 60 EStDV) berichtigungspflichtig, soweit die AO dies in ihren Änderungs- und Berichtigungsvorschriften zulasse.
Zu Unrecht beschränke die Finanzverwaltung die berichtigungsfähigen Falschbuchungen entgegen § 4 Abs. 5 Nr. 2, Abs. 7 EStG in R 22 Abs. 1 Satz 12 EStR 1993 auf Aufwendungen für die Bewirtung von Personen aus sonstigem betrieblichen Anlass und auf Aufmerksamkeiten in geringem Umfang i.S.d. R 21 Abs. 4 Nr. 1 EStR 1993 und lasse die Aufwendungen für die Bewirtung von Personen aus sonstigem betrieblichen Anlass zur Berichtigung nur auf ein gesondert geführtes Bewirtungskostenkonto sowie die Aufmerksamkeiten in geringem Umfang zur Berichtigung auch auf andere Konten zu. Demgegenüber lasse die Finanzverwaltung andere Falschbuchungen überhaupt nicht zur Berichtigung zu. Eine Begründung für diese gegen das Gesetz verstoßende Regelung der R 22 Abs. 1 Satz 12 und 13 EStR 1993 finde sich seitens der Finanzverwaltung nicht.
Weiterhin stehe diese Regelung im Gegensatz zum BFH-Urteil vom15.05.1986, BFH/NV 1986, 657, das gerade für zum Beispiel reine Arbeitnehmer-Bewirtungen keinen Anlass zur Bekämpfung des Spesenmissbrauchs gesehen habe, so dass von einer einzelnen und getrennten Aufzeichnung dieser Bewirtungsaufwendungen abzusehen sei. Im vorliegenden Fall seien die Fehlbuchungen hinsichtlich der auf dem Bewirtungskonto gebuchten "Annehmlichkeiten" berichtigungsfähig, weil sie auf einem Rechtsirrtum einer Angestellten des Prozessbevollmächtigten beruht hätten.
Die Klägerin beantragt,
den Gewinnfeststellungsbescheid 1992 sowie den Gewerbesteuermeßbescheid 1992 dahin zu ändern, dass weitere Bewirtungsaufwendungen i.H.v. 15.846,54 DM anerkannt werden und der Gewinn unter Berücksichtigung einer geminderten Gewerbesteuerrückstellung i.H.v. 2.215,00 DM entsprechend herabgesetzt wird.
Das FA beantragt,
die Klage abzuweisen.
Es weist darauf hin, dass der Gesamtbetrag der Fehlbuchungen von4.155,38 DM 17% des gesamten Aufwandes ausmache, der auf dem Konto 4650 der Klägerin verbucht worden sei. Hiernach seien die Falschbuchungen weder von der absoluten Höhe noch vom prozentualen Anteil von untergeordneter Bedeutung. Das Konto 4650 sei daher als gemischtes Konto im Sinne der Rechtsprechung zur Abzugsfähigkeit von beschränkt abzugsfähigen Aufwendungen des § 4 Abs. 5 EStG anzusehen. Die formalen Voraussetzungen für den Betriebsausgabenabzug müssten im Zeitpunkt der Erstellung der Buchführung vorliegen. Sei ein besonderes Konto für die Bewirtungsaufwendungen nicht eingerichtet, weil entgegen der Bezeichung "Bewirtungskosten" vermischte Aufwendungen verbucht worden seien, fehle es an einem gesetzlichen Tatbestand des Betriebsausgabenabzugs. Dieser Mangel könne nach der Rechtsprechung des BFH nicht geheilt werden (BFH-Urteil vom 13.07.1994 I R 128+130/93, BStBl II 1994, 894). Die Erstellung der Buchführung sei im Streitfall mit der Testierung am 21.04.1993 abgeschlossen worden. Diese Bilanz sei Kriterium für die abweichenden Feststellungen durch die Bp. gewesen. Der von der Sachbearbeiterin des Prozessbevollmächtigten gefertigte Vermerk zur Umbuchung der Steuerberatungskosten könne nur dann zu einer unschädlichen Fehlbuchung führen, wenn die Umsetzung bis zur ersten einer endgültigen Veranlagung zugrunde gelegten Bilanz erfolgt sei. Im Streitfall habe der Prozessbevollmächtigte eine berichtigte Bilanz jedoch erst im Verlauf des Vorverfahrens eingereicht (Datum der berichtigten Bilanzerstellung: 09.11.1994).
Die mangelnde Beachtung gesetzlicher Vorschriften bei der Verbuchung von Bewirtungskosten werde auch dadurch bestätigt, dass die Klägerin bei der Abrechnung von Bewirtungsaufwendungen über Kreditkarte sowie bei weiteren diversen Bewirtungen mit einem Gesamtbetrag von 6.686,00 DM das Einzelverbuchungsgebot nicht beachtet habe. Die Falschbuchungen seien dann im Rahmen der Gesamtbetrachtung des Sachverhalts "Bewirtungsaufwendungen" nichtmehr als unbeachtlich anzusehen und führten insgesamt zur Versagung des Abzugs der Bewirtungskosten als Betriebsausgaben.
Dem hält die Klägerin entgegen, dass das FA nach abgeschlossener Bp. und den daraufhin erlassenen Steuerbescheiden die von ihm erst im Klageverfahren erwähnten Buchungen (Verstoß gegen das Einzelbuchungsgebot) nicht beanstandet habe. Die aufgrund der Bp. ergangenen Änderungsbescheide für das Streitjahr könnten demgemäß nicht mehr zum Nachteil der Klägerin gemäß § 173 Abs. 2 AO geändert werden.
Die Klägerin beantragt insoweit ergänzend,
ihr Gelegenheit zum rechtlichen Gehör in Form der Nachreichung eines weiteren Schriftsatzes zu gewähren, sofern der Senat davon ausgehe, dass die Klägerin gegen das Einzelverbuchungsgebot verstoßen habe und dies die Entscheidung beeinflusse.
Das FA verweist darauf, dass § 173 Abs. 2 AO nur auf die Änderung bestandskräftiger Steuerbescheide Anwendung finde. Aufgrund desfortgeführten Rechtsbehelfsverfahrens seien die angefochtenen Steuerbescheide nicht in Bestandskraft erwachsen.
Wegen des weiteren Vorbringens des Prozessbevollmächtigten der Klägerin verweist der Senat auf den von ihm veröffentlichten Aufsatz in DB 1996, 351.
Gründe
Die Klage ist unbegründet. Zu Recht hat das FA im vorliegenden Fall die streitigen Bewirtungsaufwendungen nicht zum Betriebsausgabenabzug zugelassen.
1. Nach § 4 Abs. 7 EStG sind Aufwendungen i.S.d. § 4 Abs. 5 Nr. 1 - 5 und 7 EStG einzeln und getrennt von den sonstigen Betriebsausgaben aufzuzeichnen. Soweit diese Aufwendungen nicht bereits nach Abs. 5 vom Abzug ausgeschlossen sind, dürfen sie bei der Gewinnermittlung nur berücksichtigt werden, wenn sie nach § 4 Abs. 7 Satz 1 besonders aufgezeichnet sind. Zu diesen Aufwendungen gehören auch die Aufwendungen für die Bewirtung von Personen aus geschäftlichem Anlass (sogenannte Bewirtungsaufwendungen gemäß § 4 Abs. 5 Nr. 2 EStG).
Die einzeln und getrennt von den sonstigen Betriebsausgaben vorzunehmende Aufzeichnung bedeutet, dass innerhalb der Buchführung Konten vorhanden sein müssen, die dazu bestimmt sind, ausschließlich Buchungen von Aufwendungen i.S.d. § 4 Abs. 5 EStG aufzunehmen, und auf denen tatsächlich ausschließlich Aufwendungen i.S.d. § 4 Abs. 5 EStG verbucht sind (vgl. BFH-Urteil vom 10.01.1974 IV R 80/73, BStBl II 1974, 211). Dabei muss die Verbuchung fortlaufend und damit zeitnah erfolgen (BFH-Urteil vom 22.01.1988 III R 171/82, BStBl II 1988, 535).
a) Eine derartige besondere Aufzeichnung ist bezüglich der streitigen Aufwendungen nicht gegeben. Zwar hat die Klägerin einbesonderes Konto für Bewirtungskosten i.S.v. § 4 Abs. 5 Nr. 2 EStG (mit der Datev-Nummer 4650) eingerichtet. Auf diesem Konto hat die Klägerin jedoch neben den Bewirtungskosten auch Kosten für sogenannte Annehmlichkeiten (vgl. hierzu R 21 Abs. 4 Satz 2 Nr. 1 EStR 1993), für die Bewirtung von Arbeitnehmern (vgl. R 21 Abs. 6 Satz 1 EStR 1993) sowie für Steuerberatungskosten gebucht. Diese Kosten stellen allgemeine Betriebsausgaben und nicht den Beschränkungen des § 4 Abs. 5, Abs. 7 EStG unterliegende Bewirtungskosten dar (vgl. hierzu auch die Begründung des Gesetzgebers zur Änderung des § 4 Abs. 5 Nr. 2 EStG ab 01.01.1990, nach der bei der Beschränkung der Bewirtungen "aus geschäftlichem Anlass" erklärtermaßen der volle Abzug für reine betriebsinterne Arbeitnehmerbewirtungen erhalten bleiben sollte - BT-Drucksache 11, 2529, 226 und 2536, 76; vgl. Schmidt/Heinicke, EStG, 17. Aufl. 1998, § 4 Rdz. 542). Der Verstoß gegen § 4 Abs. 7 EStG hat zur Folge, dass sämtliche auf dem Bewirtungskonto verbuchten Aufwendungen gemäß § 4 Abs. 7 Satz 2 vom Betriebsausgabenabzug ausgeschlossen sind.
b) Wie der BFH in ständiger Rechtsprechung betont, hat sich der Gesetzgeber mit dem besonderen Aufzeichnungserfordernis des § 4 Abs. 7 EStG zwar für eine formale - gleichwohl aber legitime -Lösung ausgesprochen. Entstehungsgeschichte des Gesetzes und erkennbarer Zweck der Norm rechtfertigen hiernach keine Auslegung dahingehend, dass Aufzeichnungen genügen, die im Einzelfalle noch eine Überprüfung der Buchungen ohne unangemessenen Arbeits- und Zeitaufwand ermöglichen. Die Entscheidung des Gesetzgebers für eine formstrenge Lösung erweist sich demgemäß unter den Gesichtspunkten der Rechtssicherheit und der Gleichmäßigkeit der Besteuerung als legitim (BFH-Urteil vom 10.01.1974 IV R 80/73, a.a.O.). Dem folgt der erkennende Senat.
Entgegen der Ansicht der Klägerin führen die Grundsätze der Bilanzklarheit und Übersichtlichkeit im Streitfall zu keinem anderen Ergebnis. Denn wie oben dargelegt hat sich der Gesetzgeber nicht mit der Forderung begnügt, dass Aufzeichnungen - gleich welcher Art - vorliegen, die im Einzelfalle eine relativ leichte Überprüfung gestatten. Der Gesetzestatbestand stellt nicht auf die möglichen Besonderheiten des Einzelfalles ab,sondern arbeitet vielmehr mit einem auf das Typische zugeschnittenen formalen Kriterium.
c) Dem lässt sich nicht mit Erfolg entgegenhalten, dass im Streitfall der Klägerin lediglich einzelne Fehlbuchungen unterlaufen seien, die auf offenbaren Unrichtigkeiten bzw. auf verständlichen Abgrenzungsschwierigkeiten beruhten. Der erkennende Senat ist der Auffassung, dass es bei der hier vorzunehmenden Abgrenzung keine derartige "Bagatellgrenze" gibt. Der BFH hat hierzu wiederholt auf die Gefahren hingewiesen, die sich im Einzelfall bei der Abgrenzung des Normalfalls vom Bagatellfall unter dem Gesichtspunkt einer gleichmäßigen Behandlung der Steuerpflichtigen ergeben können. Er hat in diesem Zusammenhang hervorgehoben, dass sich weder nach absoluter Zahl noch unter Anwendung von Prozentsätzen allgemein gültige Grenzen festlegen ließen, die einen der Aufzeichnungspflicht nach § 4 Abs. 7 EStG unterliegenden Normalfall von einem nicht aufzeichnungspflichtigen Bagatellfall trennen sollen (vgl. BFH-Urteil vom 14.09.1989 IV R 122/88, BFH/NV 1990, 495). Diese Grundsätze finden nach Ansicht des Senats gleichermaßen auf die Fälle Anwendung, in denen es um die Beurteilung von Fehlbuchungen auf einem für Bewirtungsaufwendungen vorgesehenen Konto geht.
d) Doch selbst wenn man mit der Klägerin eine derartige Bagatellgrenze annähme, läge eine solche im Streitfall nicht vor. Zwar lässt die Rechtsprechung möglicherweise bei einzelnen Fehlbuchungen Ausnahmen von dem Grundsatz der Formstrenge zu (vgl. hierzu BFH-Urteil vom 10.01.1974 IV R 80/73, a.a.O.; Urteil des FG Düsseldorf vom 18.08.1987, EFG 1988, 11); jedoch kann im Streitfall nicht mehr von der Existenz einzelner Fehlbuchungen ausgegangen werden. Sowohl der prozentuale Anteil der Falschbuchungen an der Gesamtzahl der Buchungen (= 17%) als auch die absolute Höhe (= 4.155,00 DM) lassen nicht den Schluss zu, dass es sich hier um einzelne (einer offenbaren Unrichtigkeit ähnliche) Fehlbuchungen handelt. Wie der Prozessbevollmächtigte in der mündlichen Verhandlung eingeräumt hat, beruhten die Buchungen der sogenannten "Annehmlichkeiten" auf dem Bewirtungskonto auf einem Rechtsirrtum einer Angestellten. Auch die weiteren falsch gebuchten Aufwendungen (Weihnachtsfeier: 1.600,00 DM; Steuerberatungskosten: 1.500,00 DM) sind weder der Höhe nach noch dem Anlass nach als geringfügige Falschbuchungen zu qualifizieren.
e) Der Senat brauchte im übrigen auf die vom Prozessbevollmächtigten der Klägerin aufgeworfene Frage nach dem Sinngehalt der von der Finanzverwaltung in R 22 Abs. 1 Satz 12 und 13 EStR 1993 gewährten Billigkeitsregelung nicht näher einzugehen, da die Klägerin im Streitfall keine getrennten Konten für Aufwendungen für die Bewirtung von Personen aus geschäftlichem Anlass und für Aufwendungen für die Bewirtung von Personen aus sonstigem betrieblichen Anlass geführt hat. Denn nur für diesen Fall lässt die Finanzverwaltung eine Berichtigung von Fehlbuchungen zu.
2. Im übrigen hätte die Klage selbst dann keinen Erfolg, wenn man die Zahl der Fehlbuchungen im Streitfall noch als unschädlichansehen würde. Denn nach ständiger Rechtsprechung des BFH erfordert § 4 Abs. 7 EStG eine fortlaufende und damit zeitnahe Verbuchung der Aufwendungen (siehe hierzu BFH-Urteil vom 22.01.1988 III R 171/82, a.a.O., unter Hinweis auf die Ordnungsvorschrift des § 146 Abs. 1 Satz 1 AO). Der BFH hat in diesem Urteil zwar keine zeitliche Mindestgrenze festgelegt, jedoch eine monatliche Aufgliederung bereits nicht mehr als ausreichend angesehen. Auf keinen Fall genüge es, wenn eine Aufgliederung erstmals nach Ablauf des Geschäftsjahres vorgenommen werde. So liegen die Verhältnisse im Streitfall.
Der Prozessbevollmächtigte der Klägerin hat erstmals am 09.11.1994 - und damit mehr als ein Jahr nach Entstehung der Aufwendungen - eine berichtigte Bilanz vorgelegt, in der die ursprünglichen Fehlbuchungen korrigiert waren. Bei einem derartlangen Zeitraum kann keine Rede von einer periodisch und zeitnah geführten Aufzeichnung von Bewirtungsaufwendungen sein. Wie der BFH in seinem Urteil vom 14.09.1989 IV R 122/88, a.a.O., zu Recht betont hat, kann eine eindeutige Entscheidung des Gesetzgebers vom Gericht nicht deshalb korrigiert werden, weil der Steuerpflichtige bzw. dessen Prozessbevollmächtigter die gefundene Lösung rechtspolitisch für falsch hält.
3. Da die Klage nach diesen Grundsätzen ohnehin keinen Erfolg hatte, brauchte der Senat auf die weitere, vom FA aufgeworfene Frage, inwieweit die Klägerin möglicherweise durch die Zusammenfassung mehrerer Einzelbewirtungsvorgänge in einem Buchungsvorgang gegen das Gebot der Einzelverbuchung verstoßen hat, nicht mehr einzugehen.
4. Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 1 Finanzgerichtsordnung (FGO).
Die Revision war gemäß § 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO zuzulassen.