Finanzgericht Niedersachsen
Urt. v. 08.09.1998, Az.: VI 366/94

Unbeschränkte Körperschaftssteuerpflicht eines eingetragenen Vereins mit Sitz im Inland; Befreiung von der Körperschaftssteuer, sofern die Körperschaften gemeinnützigen, mildtätigen oder kirchlichen Zwecken dienen; Förderung des Sports im Sinne von§ 52 Abs. 2 Nr. 2 S. 1 Abgabenordnung (AO) durch die Veranstaltung von "Paintballspielen"

Bibliographie

Gericht
FG Niedersachsen
Datum
08.09.1998
Aktenzeichen
VI 366/94
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1998, 20244
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:FGNI:1998:0908.VI366.94.0A

Fundstelle

  • NWB DokSt 2000, 743

Verfahrensgegenstand

Paintballspiel ist kein Schießsport.

Körperschaftsteuer 1992

In dem Rechtsstreit
hat der VI. Senat des Niedersächsischen Finanzgerichts
mit Einverständnis der Beteiligten
ohne mündliche Verhandlung
in der Sitzung vom 8. September 1998,
an der mitgewirkt haben:
Präsident des Finanzgerichts ... als Vorsitzender ...
Richter am Finanzgericht ... Richter am Finanzgericht ...
ehrenamtlicher Richter ... Kaufmann ehrenamtlicher Richter ... Landwirt
für Recht erkannt:

Tenor:

Die Klage wird auf Kosten des Klägers abgewiesen.

Tatbestand

1

Streitig ist, ob der Kläger gemeinnützige Zwecke i.S.d. § 52 der Abgabenordnung (AO) verfolgt.

2

Der Kläger ist ein eingetragener Verein, der am 08. Oktober 1992 gegründet wurde. Nach J 2 der Satzung besteht sein Zweck in der Förderung des Schießsports insbesondere durch die Förderung schießsportlicher Übungen und Leistungen. Tatsächlich veranstaltet der Kläger Paintballspiele, bei denen zwei Mannschaften mit dem Ziel gegeneinander antreten, die Fahne der gegnerischen Mannschaft zu erobern. Zu diesem Zweck beschießen sich die Spieler der beiden Mannschaften mit Farbmarkierungswaffen. Getroffene Spieler müssen ausscheiden. Die Farbmarkierungswaffen werden mit CO2 angetrieben. Die Farbkugeln, die verschossen werden, bestehen aus einer Gelantinehülle, die mit Lebensmittelfarbe, Wasser und einer Zuckerlösung gefüllt ist. Um Augenverletzungen zu vermeiden, tragen die Spieler Schutzbrillen oder Schutzmasken. Die beim Spiel mit Farbmarkierungswaffen zu beachtenden Sicherheitsbestimmungen sind unter J 15 der Satzung festgehalten.

3

Durch Bescheid vom 22. Januar 1993 setzte der Beklagte (das Finanzamt - FA -) die Körperschaftsteuer für das Streitjahr 1992 auf 0 DM fest. Die von dem Kläger beantragte Anerkennung als gemeinnützigen Zwecken dienend lehnte er ab. Er vertrat die Ansicht, der Vereinsname, der bei wörtlicher Übersetzung "Überlebens-Spiele-Club" laute, lasse darauf schließen, daß nicht die Sportausübung, sondern die Freizeitgestaltung im Vordergrund der Vereinsaktivitäten stehe. Außerdem stelle die Ausübung des Schießsports nur insoweit einen gemeinnützigen Zweck dar, als er sich auf das Schießen auf Gegenstände beschränke.

4

Mit dem dagegen eingelegten Einspruch machte der Kläger geltend, daß sich sein Vereinszweck nicht aus seinem Namen, sondern aus§ 2 seiner Satzung ergäbe. Das Paintballspiel sei Schießsport und habe mit Überlebensspielen nichts zu tun. Der Umstand, daß im Rahmen des Spiels Waffen gegen Menschen gerichtet würden,stehe der Annahme der Gemeinnützigkeit nicht entgegen, weil entsprechendes auch für den Fechtsport gelte.

5

Durch Einspruchsbescheid vom 31. Mai 1994 wies das FA den Einspruch als unbegründet zurück. Es vertrat die Ansicht, daß der Gebrauch von Schußwaffen gegen Menschen den geistigen und sittlichen Wertmaßstäben der Gesellschaft widerspreche. Er sei nicht vergleichbar mit der üblichen Form des Schießsports, bei dem lediglich auf Gegenstände geschossen werde. Auch der Hinweis des Klägers auf die Beurteilung des Fechtsportes gehe fehl. Fechtwaffen würden heute nur noch für sportliche Zwecke eingesetzt und könnten daher Schußwaffen nicht gleichgestellt werden. Eine Anerkennung als gemeinnützigen Zwecken dienend scheidet daher schon deshalb aus, weil die Tätigkeit des Klägers keine Förderung der Allgemeinheit auf geistigem und sittlichen Gebiet darstelle.

6

Hiergegen richtet sich die Klage. Der Kläger macht geltend, daß die Ausübung des Paintballspiels Sport i.S.d.§ 52 Abs. 2 AO darstelle und der gemeinnützige Charakter der Vereinstätigkeit auch nicht unter Hinweis auf den angeblichen sozialen Unwert des Spiels infrage gestellt werden könne. Paintball stelle im Kern ein Bewegungs- und Fangspiel dar, das - ähnlich wie der American football - darauf angelegt sei, gegnerisches Gelände zu erobern. Es verlange große körperliche Fitness, Treffsicherheit und taktisches Geschick. Die Paintballvereine seien in Landesverbänden und in einem Bundesverband zusammengeschlossen. Es fänden Landesmeisterschaften, Europameisterschaften und Weltmeisterschaften statt.

7

Der Kläger beantragt,

den Körperschaftsteuerbescheid 1992 vom 08. Juni 1993 sowie den dazu ergangenen Einspruchsbescheid vom 31. Mai 1994 aufzuheben.

8

Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

9

Er hält an der seinem Einspruchsbescheid zugrundeliegenden Auffassung fest.

Entscheidungsgründe

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Die Klage ist nicht begründet. Das FA hat den angefochtenen Körperschaftsteuerbescheid zu Recht erteilt.

11

Der Kläger ist als eingetragener Verein mit Sitz im Inland nach § 1 Abs. 1 Nr. 4 des Körperschaftsteuergesetzes (KStG) unbeschränkt körperschaftsteuerpflichtig. Entgegen der mit der Klage vertretenen Ansicht ist er auch nicht nach § 5 Abs. 1 Nr. 9 Satz 1 KStG von der Körperschaftsteuer befreit. Die Befreiung gilt nur für Körperschaften, die nach der Satzung undnach der tatsächlichen Geschäftsführung ausschließlich und unmittelbar gemeinnützigen, mildtätigen oder kirchlichen Zwecken dienen (§§ 51 - 68 AO). Der Senat kann offenlassen, ob die Veranstaltung von Paintballspielen durch den Kläger als Förderung des Sports i.S.v. § 52 Abs. 2 Nr. 2 Satz 1 AO anzusehen ist und deshalb nach § 52 Abs. 1 Satz 1 AO gemeinnützigen Zwecken dient. Denn die Steuerbefreiung ist schon deshalb ausgeschlossen, weil der Kläger nicht die Voraussetzungen der formellen Satzungsmäßigkeit erfüllt. Nach § 59 AO hängt die Gewährung der Steuervergünstigung davon ab, daß sich aus der Satzung ergibt, welchen Zweck die Körperschaft verfolgt und daß dieser Zweck den Anforderungen der §§ 52 - 55 AO entspricht. Die Satzungszwecke und die Art ihrer Verwirklichung müssen so genau bestimmt werden, daß aufgrund der Satzung geprüft werden kann, ob die satzungsmäßigen Voraussetzungen für Steuervergünstigungen gegeben sind(§ 60 Abs. 1 AO).Die tatsächliche Geschäftsführung muß diesen Satzungsbestimmungen entsprechen. Die letztgenannte Bedingung ist im Fall des Klägers nicht erfüllt. Als Vereinszweck wird in J 2 der Satzung ausschließlich die "Förderung des Schießsports" genannt, die "insbesondere" durch "die Förderung schießsportlicher Übungen und Leistungen" erfolgen soll. Das Paintballspiel, das die Vereinsmitglieder entweder ausschließlich oder überwiegend betreiben, fällt aber - selbst wenn es die allgemeine Definition des Sports in § 52 Abs. 2 Nr. 2 AO erfüllensollte, weil es mit einer über das ansonsten übliche Maß hinausgehenden körperlichen Aktivität verbunden ist und äußerlich zu beobachtende Anstrengungen erfordert (vgl. Urteil des Bundesfinanzhofs vom 29. Oktober 1997 I R 13/97, Bundessteuerblatt II 1998,9 m.w.N.) - jedenfalls nicht unter den Begriff "Schießsport." Darunter werden nach dem allgemeinen Sprachgebrauch nur sportliche Wettbewerbe mit Gewehr und Pistole, Flinte, Armbrust und Bogen verstanden, bei denen die Fähigkeiten der einzelnen Teilnehmer zur sicheren Handhabung einer bestimmten Waffe und zum präzisen Treffen eines bestimmten Zieles gemessen werden, nicht aber Mannschafts- und Bewegungsspiele, bei denen der Gebrauch der Schußwaffe unselbständiger Teil eines komplexeren Spielgeschehens ist.

12

Die Regelung unter J 15 der Satzung, in der die "beim Spiel mit den Markierungswaffen" zu beachtenden Sicherheitsbestimmungen wiedergegeben werden, ist nicht geeignet, die Bedeutung des unter J2 verwendeten Begriffs "Schießsport" über dieses sich aus dem allgemeinen Sprachgebrauch ergebende Begriffsverständnis hinaus zu erweitern. Aus ihr geht weder hervor, welcher Art diese Spiele sind, noch ist ihr zu entnehmen, daß die Veranstaltung solcher Spiele der ausschließliche oder in erster Linie verfolgte Vereinszweck ist.

13

Die Klage ist daher mit der Kostenfolge aus § 135 Abs. 1 der Finanzgerichtsordnung abzuweisen.