Finanzgericht Niedersachsen
Beschl. v. 30.09.1998, Az.: X 437/98 V
Außenprüfung bei einer Privatbank hinsichtlich der für eine Kapitalgesellschaft relevanten Steuerarten; Erweiterung der Prüfung durch ergänzende Prüfungsanordnungen auf Investitionszulage und Verlustvorträge ; Versendung von Kontrollmitteilungen an Veranlagungsfinanzämter und Fahndungsfinanzämter ; Weitergabe der Belege an die Steuerfahndung in Fällen, in denen Verdachtsmomente für Steuerverkürzungen bestehen und Kunden nicht identifizierbar sind; Zulässigkeit der Auswertung von Feststellungen hinsichtlich anderer Personen als der unmittelbar von einer Außenprüfung Betroffenen; Pflicht der Finanzbehörden zur besonderen Rücksichtnahme auf das Vertrauensverhältnis zwischen den Kreditinstituten und deren Kunden
Bibliographie
- Gericht
- FG Niedersachsen
- Datum
- 30.09.1998
- Aktenzeichen
- X 437/98 V
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1998, 18638
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- ECLI:DE:FGNI:1998:0930.X437.98V.0A
Rechtsgrundlagen
- § 30a Abs. 3 AO 1977
- Art. 14 Abs. 1 S. 1 GG
- Art. 2 Abs. 1 GG
- § 33 Abs. 1 Nr. 1 FGO
- § 194 Abs. 1 AO 1977
- § 114 Abs. 1 S. 1 FGO
- § 194 Abs. 3 AO 1977
- § 30 Abs. 3 AO 1977
- § 154 Abs. 2 AO 1977
Fundstellen
- DB 1999, 1826-1827 (Urteilsbesprechung von RA Rolfjosef Hamacher; erläuternd)
- EWiR 1999, 487
- NJW-RR 1999, 410-414 (Volltext mit amtl. LS)
Verfahrensgegenstand
Antrag auf Erlaß einer einstweiligen Anordnung
Redaktioneller Leitsatz
- 1.
Werden anläßlich einer Außenprüfung Verhältnisse anderer Personen festgestellt, so ist die Auswertung dieser Feststellungen insoweit zulässig, als ihre Kenntnis für die Besteuerung dieser anderen Personen von Bedeutung ist oder die Feststellungen eine unerlaubte Hilfeleistung in Steuersachen betreffen.
- 2.
Auch die Fertigung von sogenannten Kontrollmitteilungen ist zulässig. Das setzt allerdings voraus, daß "anläßlich" einer Außenprüfung Verhältnisse anderer Personen festgestellt werden und die Feststellungen bzw. ihre Kenntnis für die Besteuerung dieser anderen Personen von Bedeutung ist.
Der X. Senat des Niedersächsischen Finanzgerichts hat
durch
den Vorsitzenden Richter am Finanzgericht ... und
die Richter am Finanzgericht ... und ...
am 30. September 1998
beschlossen:
Tenor:
Der Antrag auf Erlaß einer einstweiligen Anordnung wird zurückgewiesen.
Die Antragstellerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
Gründe
Die Antragstellerin ist eine private Bank mit insgesamt 120 Filialen. Mit Bescheid vom 29. Mai 1996 ordnete der Antragsgegner, das Finanzamt ..., eine Außenprüfung der Antragstellerin für die Veranlagungszeiträume 1990 - 1993 an. Geprüft werden sollten die für eine Kapitalgesellschaft relevanten Steuerarten. Durch ergänzende Prüfungsanordnungen wurde die Prüfung auf Investitionszulage und Verlustvorträge erweitert.
Mit Schreiben vom 5. November 1997 teilte der Antragsgegner der Antragstellerin mit, daß sich neben der vorgesehenen Außenprüferin eine weitere Mitarbeiterin, ..., an der Prüfung beteiligten werde. Diese prüfte in der Folgezeit u.a. Belege aus dem Veranlagungszeitraum 1992 für Zahlungsvorgänge auf internen Konten der Antragstellerin. Die Prüfung erstreckte sich auf die Konten ... (Termingeld), ... sowie 9548-1 (Auszahlungskonten für Sparbriefe), ... und ... (Auszahlungskonten für Kredite an Kunden), ... (Konto für Bareinzahlungen zugunsten Dritter) und ... (Conto pro Diverse). Untersucht wurden Ein- und Auszahlungen ab 50.000 DM, Anhaltspunkte für eine etwaige Steuerverkürzung durch die Kunden der Antragstellerin bestanden zum damaligen Zeitpunkt nicht. Insgesamt befaßten sich die Außenprüfer in diesem Zusammenhang mit 1.185 Geschäftsvorfällen. Da die Antragsgegnerin unstreitig von nur 79 Filialen Belege anforderte, entfallen auf diese 79 Filialen damit durchschnittlich 15 Geschäftsvorfälle. Einige dieser Vorfälle wiesen die Besonderheit auf, daß auf dem Überweisungsträger in der Rubrik Verwendungszweck entweder "Theo Waigel" oder "Herzblatt" angegeben waren. Bei sämtlichen Geschäftsvorfällen waren Namen und Anschriften der Kunden erst aus den weiter angeforderten Belegen erkennbar.
Nach Auswertung des Belegmaterials teilte der Antragsgegner der Antragstellerin mit, er beabsichtige, ca. 600 Kontrollmitteilungen an Veranlagungsfinanzämter und Fahndungsfinanzämter bundesweit je nach Zuständigkeit für die betroffenen Kunden zu versenden. In Fällen, in denen Verdachtsmomente für Steuerverkürzungen beständen und Kunden nicht identifizierbar seien, beabsichtige er eine Weitergabe der Belege an die Steuerfahndung.
Die Antragstellerin hält diese Maßnahmen für unzulässig. Nach ihrer Auffassung handelt es sich um unzulässige Ermittlungen "ins Blaue hinein", die vom Zweck einer Außenprüfung nicht gedeckt seien und gegen § 30 a Abs. 3 AO verstießen.
Die Antragstellerin macht im einzelnen geltend, der Antrag auf Erlaß einer einstweiligen Anordnung sei gem. § 114 Abs. 1 FGO zulässig, da es sich um eine Abgabenangelegenheit handele. Ihre Antragsbefugnis folge aus Art. 14 Abs. 1 Satz 1 Grundgesetz (GG) in Verbindung mit Art. 2 Abs. 1 GG, der auch die wirtschaftliche Betätigungsfreiheit und das Recht auf informationelle Selbstbestimmung schütze. Unter Bezugnahme auf den Beschluß des Bundesfinanzhofs vom 28.10.1997 (VII B 40/97, DB 1998, 172) trägt sie vor, durch den Zugriff auf ihre Geschäftspapiere und internen Daten werde in diese Grundrechte eingegriffen.
Der Anordnungsgrund ergebe sich daraus, daß der Antragsgegner mitgeteilt habe, er werde die vorbereiteten Kontrollmitteilungen umgehend versenden. Der Anordnungsanspruch gründe sich darauf, daß der Antragsgegner anläßlich der Außenprüfung unzulässige Ermittlungen "ins Blaue hinein" ohne konkrete Anhaltspunkte geführt und damit gegen § 194 Abs. 1 Satz 1 AO sowie gegen § 30 a Abs. 3 AO verstoßen habe.
Hinsichtlich der Ermittlungen "ins Blaue hinein" - so die Auffassung der Antragstellerin - mache schon die Anzahl der geforderten Belege deutlich, daß eine derartige Menge kundenbezogener Daten nicht aus Anlaß des eigentlichen Gegenstandes der Betriebsprüfung, nämlich der Überprüfung der steuerlichen Verhältnisse der Antrgstellerin, angefallen seien, sondern nur bei einer systematischen, in eine völlig andere Richtung laufenden Suche anfallen könnten. Tatsächlich habe es sich um eine Sammeluntersuchung gegen eine unbenannte Anzahl von Kunden gehandelt, die der Antragsgegner ohne hinreichenden Anlaß durchgeführt habe. Es handele sich um eine unzulässige Ausforschungsermittlung, die die Befugnisse der Außenprüfung überschritten habe.
Insoweit liege auch ein Verstoß gegen § 194 Abs. 1 Satz 1 AO vor. Nach dieser Vorschrift diene die Außenprüfung der Ermittlung der steuerlichen Verhältnisse eines Steuerpflichtigen, d.h. im Streitfall der steuerlichen Verhältnisse der Antragstellerin. Anläßlich einer Außenprüfung festgestellte Verhältnisse anderer Personen als der des Steuerpflichtigen könnten nach § 194 Abs. 3 AO nur dann ausgewertet werden, wenn die Feststellungen bei der Ermittlung der steuerlichen Verhältnisse des geprüften Steuerpflichtigen erfolgten. Gezielte Feststellungen hinsichtlich der steuerlichen Verhältnisse Dritter für deren Besteuerung seien demnach unzulässig. Vielmehr komme eine Auswertung für ein anderes Besteuerungsverfahren nur für solche Feststellungen in Betracht, die vom Außenprüfer zufällig getroffen worden seien. Im hier zu entscheidenden Fall seien die Feststellungen der Außenprüfung hinsichtlich der Kunden der Antragstellerin aber nicht zufällig, sondern im Rahmen einer gezielten Untersuchung getroffen worden. In diesem Zusammenhang halte sie es bereits für fraglich, ob die auf bankinternen Konten verbuchten Geschäftsvorfälle im Rahmen einer Außenprüfung überhaupt zu überprüfen seien. Gemäß § 194 Abs. 1 Satz 1 AO sei das nur zulässig, soweit das zur Ermittlung des steuerrelevanten Vermögens und Gewinns der Antragstellerin erforderlich sei. Hauptzweck der Außenprüfung müsse danach die Überprüfung der steuerlichen Verhältnisse der Antragstellerin sein. Sollen dagegen kundenbezogene Konten ausgewertet und als Kontrollmaterial verwendet werden, könne das nicht im Rahmen einer Außenprüfung, sondern nur im Verfahren eines Auskunftsersuchens an das Kreditinstitut erfolgen.
Darüber hinaus verstoße das Verhalten des Antragsgegners auch gegen § 30 a Abs. 3 AO. Nach der dort getroffenen Regelung dürften Guthaben, Konten oder Depots, bei deren Errichtung eine Legitimationsprüfung gemäß § 154 Abs. 2 AO vorgenommen worden sei, anläßlich einer Außenprüfung bei einem Kreditinstitut nicht zwecks Nachprüfung der ordnungsgemäßen Versteuerung festgestellt oder abgeschrieben werden. § 30 a Abs. 3 AO knüpfe an den Kontobegriff des § 154 AO an. Danach seien drei Arten von Konten denkbar: kundenbezogene Konten mit Legitimationspflicht nach § 154 Abs. 2 AO, interne Aufwands- und Ertragskonten sowie sogenannte CpD-(Conto pro Diverse)Konten. Daneben gebe es eine Vielzahl von Zwischenkonten, die nur technische Stationen auf dem Wege einer Finanztransaktion zwischen vorstehenden Konten oder zwischen der Kasse und diesen Konten seien. Zwischenkonten, die Zahlenbewegungen zu oder von kundenbezogenen Konten bildeten, gäben ebenfalls den Stand der Geschäftsbeziehungen zwischen Bankund Kunde wieder und seien daher sowohl vom Kontobegriff des § 154 AO als auch von § 30 a Abs. 3 AO umfaßt. Bei sämtlichen zur Herstellung der Kontrollmitteilungen ausgewerteten Konten handele es sich um derartige kundenbezogene Zwischenkonten. Das Termingeldkonto Nr. ... sei ein Auszahlungskonto für fällige Termingelder. Dieses Konto habe die Antragstellerin immer dann angesprochen, wenn der Kunde kein anderes Gegenkonto für das fällige Kapital und Zinsen angegeben habe. Die Buchung über dieses Auszahlungskonto sei systembedingt, da die Antragstellerin das sogenannte Kordoba-System verwende. Die Ansprache dieses Kontos habe ausschließlich technische Gründe und sei unmittelbar mit dem legitimationsgeprüften Termingeldkonto des Kunden verknüpft. Gleiches gelte für die Auszahlungskonten für Sparbriefe mit den Nummern ... und .... Für die Konten ... und ... treffe das ebenfalls zu. Bei diesen Konten handele es sich um Auszahlungskonten für Kredite an Kunden.Sämtliche Kreditvalutierungen für Ideal- und Ratenkredite wickele die Antragstellerin über diese Auszahlungskonten ab, die eine direkte Nähe zu legitimationsgeprüften Kundenkreditkonten besäßen. Zu den Konten ... und ... meint die Antragstellerin, beim erstgenannten Konto handele es sich um ein Konto für Bareinzahlungen zugunsten Dritter, die ebenfalls eine direkte Schnittstelle zu legitimationsgeprüften Sparkonten besäßen, das Konto ... hingegen sei zur Abwicklung fälliger aufgelöster Spareinlagen verwandt worden, so daß über die jeweilige Gegenbuchung die Ermittlung des legitimationsgeprüften Kundenkontos möglich gewesen sei. Da der Schutzbereich des § 30 a Abs. 3 AO sich auf alles erstrecke, was in Zusammenhang mit legitimationsgeprüften Konten stehe, gehörten auch die vorgenannten Unterlagen zum Schutzbereich des § 30 a Abs. 3 AO. Das Abschreiben dieser Unterlagen und die darauf basierende Ausschreibung von Kontrollmitteilungen sei daher rechtswidrig.
Die Antragstellerin beantragt,
dem Antragsgegner zu untersagen, im Rahmen der unter der Prüfungsnummer ... durchgeführten Außenprüfung vorbereitete Kontrollmitteilungen über eine Vielzahl von Kundenvorgängen der Antragstellerin an Veranlagungsfinanzämter und Finanzämter für Fahndung und Strafsachen zu versenden.
Der Antragsgegner beantragt,
den Antrag auf Erlaß einer einstweiligen Anordnung zurückzuweisen.
Der Antragsgegner hält den Antrag für unzulässig und unbegründet.
Nach Auffassung des Antragsgegners ist der Antrag unschlüssig, weil die Antragstellerin durch die Versendung von Kontrollmitteilungen keine Verletzung eigener Rechte erleide. Eine Rechtsverletzung könne frühestens eintreten, wenn das Kontrollmaterial zu steuerlichen Amtshandlungen mit Außenwirkung verwendet werde. Lediglich interne, der Vorbereitung von Amtshandlungen dienende Nutzungen der Kontrollinformationen, griffen weder in die Rechteder Antragstellerin noch in Rechte Dritter ein. Mit dem Erlaß einer einstweiligen Anordnung begehre die Antragstellerin auch die unzulässige Vorwegnahme der Hauptsache. Im hier zu entscheidenden Fall ende mit Ablauf des Jahres 1998 die sechsjährige Aufbewahrungsfrist der Antragstellerin für ihre Kundenunterlagen aus dem Jahre 1992. Die Verwertung des aus diesen Geschäftsjahren gewonnenen Kontrollmaterials wäre der Finanzverwaltung bei Erlaß der von der Antragstellerin begehrten Anordnung erschwert, wenn nicht unmöglich gemacht. Neben dem Ablauf der vierjährigen Festsetzungsfrist für die im Kalenderjahr 1994 abgegebenen Steuererklärungen des Jahres 1992 wirke sich rechtsvereitelnd auch noch der Ablauf der fünfjährigen Steuerfestsetzungsfrist für die im Kalenderjahr 1993 etwaig leichtfertig unrichtig abgegebenen Steuererklärungen 1992 aus. Eine für den Antragsgegner günstige Entscheidung im Hauptsacheverfahren ginge daher ins Leere, weil sie nicht vor Ablauf dieser Fristen rechtskräftiggetroffen werden könnte. Bereits aus diesen Gründen sei der Antrag unzulässig.
Darüber hinaus habe die Antragstellerin weder einen Anordnungsanspruch noch einen Anordnungsgrund.
Zum Anordnungsanspruch meint der Antragsgegner, weder habe er gegen § 194 AO noch gegen § 30 a AO verstoßen. Entgegen der Darstellung der Antragstellerin habe er insbesondere keine Fahndung "ins Blaue hinein" durchgeführt, sondern die Kontrollmitteilungen "anläßlich" einer Außenprüfung gefertigt (§ 194 Abs. 3 AO). Hauptzweck der bei der Antragstellerin durchgeführten Außenprüfung sei es gewesen, deren steuerrechtliche Verhältnisse festzustellen. Im Rahmen dieser Prüfung hätten dem Antragsgegner gem. § 200 AO sämtliche Aufzeichnungen, Bücher, Geschäftspapiere und andere Unterlagen der Antragstellerin zur Einsicht zur Verfügung gestanden. Dazu zählten auch die sogenannten bankinternen Konten, weil es ohne diese Unterlagen gar nicht möglich sei,Geldflüsse und Buchungen nachzuvollziehen und festzustellen, ob die der Gewinnermittlung zugrunde gelegte Buchführung vollständig und verständlich sei. Für diese Prüfung habe der Antragsgegner ermessensgerecht Schwerpunkte gebildet, d.h. den Prüfungsstoff auf prüfungswürdige Teile reduziert. Bei den hier in Rede stehenden Konten handele es sich um eine Auswahl solch prüfungswürdiger Bereiche, was schon daraus folge, daß über diese Konten Geschäftsvorfälle abseits der legitimierten Konten abgewickelt worden seien. Wenn die Antragstellerin fordere, Kontrollmitteilungen dürften nur bei hinreichendem Anlaß bzw. hinreichendem Anfangsverdacht gefertigt werden, verkenne sie, daß diese Auffassung durch den Wortlaut des § 194 Abs. 3 AO nicht gedeckt werde. Wenn man stets einen hinreichenden Anlaß verlange, gebe es praktisch keine Kontrollmitteilungen mehr.
Im übrigen bedürfe es nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) eines derartigen Anlasses auch gar nicht, wenn es sich um Kontrollmitteilungen über Konten handele, die nicht vom Schutzbereich des § 30 a AO erfaßt würden, wie das beispielsweise bei den hier fraglichen bankinternen Konten der Antragstellerin der Fall sei. Unabhängig davon sei ein hinreichender Anlaß zum Ausschreiben der Kontrollmitteilungen im Streitfall aber auch gegeben. Denn bei den den Kontrollmitteilungen zugrundeliegenden Sachverhalten handele es sich sämtlich um bare Eind Auszahlungen von jeweils mehr als 50.000 DM, d.h. um geschäftsungewöhnliche Vorfälle. In einer Zeit, in der praktisch jeder über ein Girokonto verfüge und in der Scheck- und Kreditkarten eine bargeldlose Zahlung gewährleisteten, sei es ungewöhnlich, größere Geldgeschäfte in bar und nicht über das eigene Girokonto abzuwickeln. Es handele sich eben gerade nicht um Geschäftsvorfälle, bei denen Geldbeträge von einem legitimierten Konto auf ein anderes legitimiertes Konto transferiert wordenseien, sondern um Fälle, die nicht in den Schutzbereich des § 30 a AO fielen. Nach Auffassung des Antragsgegners ist in seinem Verhalten daher auch kein Verstoß gegen § 30 a AO zu erkennen. Bei sämtlichen Konten handele es sich um sogenannte Zwischenkonten, d.h. bankinterne Sammelkonten, die den Kunden gerade nicht direkt zugeordnet werden könnten. Dem entspreche es, daß eine Legitimationsprüfung im Sinne von § 154 AO unterbleibe, so daß der Schutzbereich des § 30 a AO in allen Fällen keine Wirkung entfalten könne.
Im übrigen verkenne die Antragstellerin - so die Meinung des Antragsgegners -, daß die Fertigung von Kontrollmitteilungen hinsichtlich der hier in Rede stehenden internen Konten auch nach Zweck und Sachzusammenhang der §§ 194, 30 a AO zulässig sei. Man müsse nämlich bedenken, daß § 30 a AO letztlich den damaligen Bankenerlaß übernommen habe. Der Gesetzgeber sei aber zum damaligen Zeitpunkt davon ausgegangen, daß sämtliche Geldtransaktionen grundsätzlich über legitimierte Konten abzuwickeln seien. Denn nur dann könne die Verschleierung von steuererheblichen Geschäftsvorfällen ausgeschlossen werden, so daß ein derartig umfassender Schutz wie der in § 30 a AO geregelte gesetzgeberisch zu verantworten gewesen sei. Zwar sei es den Kreditinstituten in der Praxis nicht immer möglich, Geschäftsvorfälle direkt auf legitimierten Konten zu erfassen, z.B. wenn der Kunde der Bank nicht bekannt sei oder ein entsprechendes Konto dort gar nicht führe. Wenn in diesen Sonderfällen die Buchung auf einem sogenannten CpD-Konto zugelassen werde, handele es sich um eine Arbeitserleichterung für die Geschäftspraxis der Banken. Mit diesem Zugeständnis sei aber der Schutzbereich des § 30 a AO nicht ausgeweitet worden, denn Buchungen über derartige Konten seien nicht weniger zu einer vom Gesetzgeber für unerwünscht gehaltenen Verschleierung des Geldflusses geeignet als dienigen,bei denen ein Kunde zwar über ein legitimiertes Konto verfüge, die Bank aber dennoch über ein nicht legitimiertes CpD- oder Zwischenkonto buche. Soweit sich die Antragstellerin auf den BFH-Beschluß vom 28. Oktober 1997 (a.a.O.) beziehe, führe das zu keiner anderen rechtlichen Bewertung. Denn in diesem Beschluß werde lediglich der Schriftverkehr zu legitimierten Konten in den Schutzbereich des § 30 a Abs. 3 einbezogen. Im Streitfall gehe es aber nicht um Schriftverkehr zu legitimierten Konten, sondern um Buchungen auf gesonderten Konten, d.h. um Geldverfügungen.
Darüber hinaus lasse die Antragstellerin in ihrer Argumentation auch außer Betracht, daß anläßlich der Außenprüfung nur bare Ein- und Auszahlungen abgeschrieben worden seien. Bei den Fällen, denen eine Buchung von einem legitimierten Konto auf ein Zwischenkonto und von dort wieder auf ein legitimiertes Konto zugrunde liege, d.h. Buchungen mit einer Legitimationskette,seien gerade keine Kontrollmitteilungen gefertigt worden.
Soweit die Antragstellerin Ausführungen zu den einzelnen Konten macht, meint der Antragsgegner zu den Kundenkreditkonten Nr. ... und ..., Kreditkonten seien durch § 30 a Abs. 3 AO gerade nicht geschützt, so daß die Fertigung von Kontrollmitteilungen zulässig sei. Man könne auch nicht davon ausgehen, daß es regelmäßig ohne Bedeutung sei, wenn Kredite nicht auf das Girokonto überwiesen, sondern bar ausgezahlt worden seien. Denn beispielsweise könne eine bare Kreditauszahlung den Zweck verfolgen, steuerlich relevante Anschaffungsvorgänge zu verschleiern. Soweit die Antragstellerin die Aufzeichnungen von Bareinzahlungen (Konto ...) beanstande, müsse man berücksichtigen, daß die Einzahlungen zunächst auf dem vorgenannten Konto erfaßt und anschließend an andere Kreditinstitute überwiesen worden seien. Ob dort ein legitimiertes Konto vorliege, könne die Antragstellerin gar nicht prüfen. Im übrigen müsse manbeachten, daß aus den vorgelegten Unterlagen Herkunft und anschließende Verwendung der Gelder in der Regel nicht erkennbar seien. Auf diesem Konto würden u.a. auch Einzahlungen zwecks Grundstückskaufs, Überweisungen auf ein Festgeldkonto bei einer anderen Bank, Schenkung an eine andere Person durch Überweisung auf deren Konto sowie mindestens 38 Überweisugen auf das Konto ... Internationale ... bei der ... Bank in Höhe von ca. 5,7 Mio DM erfaßt, die nur zum Teil unter Angabe des Einzahlers erfolgt seien und im übrigen entweder nur unter Angabe der Depotnummer oder eines Verwendungszwecks "T W" oder "H" geschehen seien. Diese Überlegungen hätten auch für das Konto Geltung, wobei dabei auch die Einlösungen von Tafelgeschäften erfaßt worden seien. Dort könnten mangels Name und Adresse der Kunden Kontrollmitteilungen sowieso nicht gefertigt werden.
Des weiteren meint der Antragsgegner, die bevorstehende Übersendung von Kontrollmitteilungen stelle auch keinen Anordnungsgrund dar. Ein derartiger Grund im Sinne von § 114 Abs. 1 Satz 2 FGO setze die Darlegung voraus, daß die Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile oder zur Verhinderung drohender Gewalt oder aus anderen Gründen nötig erscheine. Das Verfahren der einstweiligen Anordnung müsse auf Ausnahmefälle beschränkt bleiben und die dafür sprechenden Gründe müßten deshalb so schwerwiegend sein, daß sie eine einstweilige Anordnung unabweisbar machten. Bloße Rechtsnachteile, wie sie von der Erfassung tatsächlich erzielter Einnahmen ausgingen - wie im Streitfall -, reichten als Anordnungsgrund nicht.
Die Antragstellerin entgegnet zum Vorbringen des Antragsgegners wie folgt: Ein Anordnungsgrund sei gegeben. Denn es bestehe durch die Veränderung des bestehenden Zustandes die Gefahr, daß das aus den Eigentumsrechten der Antragstellerin resultierende Dispositionsrecht über ihre Geschäftspapiere vereitelt werde. Die Verletzung der grundrechtlich geschützten Eigentumsrechte und der wirtschaftlichen Betätigungsfreiheit der Antragstellerin könne im Falle eines späteren Erfolges in der Hauptsache nicht mehr rückgängig gemacht werden, selbst wenn ein Verwertungsverbot hinsichtlich der unzulässigerweise gefertigten Aufzeichnungen bestehe, welches vom einzelnen Bankkunden durchgesetzt werden müsse. Für die Verletzung der Rechte der Antragstellerin sei das aber keine ausreichende Kompensation. Von einer Vorwegnahme der Hauptsache könne ebenfalls keine Rede sein. Denn man könne nicht den Rechtsschutz mit der Begründung versagen, eines Eilverfahrens bedürfe es nicht und ein Hauptsacheverfahren sei zu langwierig. Man müsse auch berücksichtigen, daß das Verfahren nach § 114 FGO bewußt unabhängig und isoliert von einem Hauptsacheverfahren geführt werden könne. Es sei deshalb auch nicht ersichtlich, weshalb nicht vor Eintritt etwaiger Verjährungsfristen eine rechtskräftige Entscheidung vorliegen sollte.
Wegen des weiteren Vorbringens der Beteiligten wird Bezug genommen auf den Inhalt der zwischen ihnen gewechselten Schriftsätze.
Der Antrag auf Erlaß einer einstweiligen Anordnung hat keinen Erfolg. Denn der Antrag ist zwar zulässig, aber in der Sache unbegründet.
I.
Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH), der der Senat folgt, ist ein Gesuch auf Erlaß einer einstweiligen Anordnung nur zulässig, wenn im Hauptsacheverfahren der Rechtsweg zu den Finanzgerichten eröffnet ist (vgl. BFH-Beschluß vom 16.07.1985 VII B 53/85, BStBl II 1985, 553). Als weitere Sachentscheidungsvoraussetzungen muß die Antragstellerin die Antragsbefugnis besitzen, d.h. schlüssig darlegen, eigene Rechte zu verfolgen; des weiteren muß das Gesuch statthaft sein, ein allgemeines Rechtsschutzbedürfnis der Antragstellerin vorliegenund es darf keine unzulässige Vorwegnahme der Hauptsache gegeben sein.
Nach Auffassung des Senats sind diese Voraussetzungen im Streitfall sämtlich erfüllt.
1.
Zwischen den Beteiligten ist nicht ernsthaft streitig, daß im Hauptsacheverfahren gem. § 33 Abs. 1 Nr. 1 Finanzgerichtsordnung (FGO) der Finanzrechtsweg gegeben wäre. In der Hauptsache geht es um die Frage, ob der Antragsgegner im Rahmen der bei der Antragstellerin durchgeführten Außenprüfung befugt war bzw. ist, bankinterne Konten nebst den dazugehörigen Unterlagen zu sichten, die Unterlagen auszuwerten, Kontrollmitteilungen zu schreiben und diese an die Wohnsitzfinanzämter der betreffenden Kunden und in Einzelfällen sogar an die für die Steuerfahndung zuständigen Finanzämter zu versenden. Es geht damit letztlich um Maßnahmen, die auf einer bei der Antragstellerin durchgeführten Außenprüfung basieren, die deren steuerliche Verhältnisse zu ermitteln hatte. Eine Abgabenangelegenheit im Sinne des § 33 Abs. 1 Nr. 1 FGO ist damit gegeben.
2.
Die Antragstellerin hat auch die erforderliche Antragsbefugnis, denn sie hat schlüssig dargelegt, durch ein Verwaltungshandeln in ihren Rechten verletzt zu sein. Nach ständiger Rechtsprechung des BFH (vgl. BFH-Beschluß vom 23.10.1985 VII B 28/84, BStBl II 1986, 26) setzt die Befugnis für einen Antrag nach § 114 FGO voraus, daß ein Antragsteller eigene Rechte gegenüber der Verwaltung verfolgt, wobei es ausreicht, daß er geltend macht, eine ihm unmittelbar zukommende Rechtsstellung sei durch das Verhalten der Verwaltung gefährdet. Die Rechtsvorschrift, deren Verletzung er rügt, muß auch zum Schutz seiner subjektiven Rechte bestimmt sein (vgl. BFH-Beschluß vom 13.10.1987 VII B 96/87, BStBl II 1988, 67). Außerdem müssen Tatsachen vorgetragen werden, aus denen sich bei Unterstellung ihrer Richtigkeit die Rechtsverletzung oder die Rechtsgefährdung ergibt.
Im Streitfall hat sich die Antragstellerin auf eine Beeinträchtigung ihrer Eigentumsrechte an ihren Geschäftsunterlagen berufen, die sie darin begründet sieht, daß die Außenprüfer des Antragsgegners unzulässigerweise Notizen und Abschriften aus ihren Geschäftsunterlagen mit der Absicht gefertigt hätten, diese auszuwerten und später Kontrollmitteilungen zur Auswertung an die für die Besteuerung der betroffenen Kunden der Antragstellerin zuständigen Wohnsitzfinanzämter weiterzuleiten. Daß dieses zwischen den Beteiligten unstreitige Verhalten der Außenprüfer geeignet ist, eine Verletzung und eine weitere Gefährdung der aus dem Eigentumsrecht der Antragstellerin an ihren Geschäftspapieren resultierenden Befugnisse möglich erscheinen zu lassen, ist nach Auffassung des Senats zu bejahen. Denn wie der BFH mit Beschluß vom 28.10.1997 (VII B 40/97 a.a.O.) zutreffend ausgeführt hat, werden bei Geschäftsunterlagen oder anderen Urkunden die Eigentumsrechte nicht nur durch Wegnahme der Unterlagen berührt, sondern ebenso durch die Anfertigung von Kopien oder Abschriften, sofern der Eigentümer darin nicht eingewilligt hat. In diesen Fällen eignet sich der Handelnde das in den Geschäftspapieren enthaltene Gedankengut, über das allein der Inhaber der Papiere zu verfügen berechtigt ist, auf Dauer an. Der Verfügungsberechtigte muß sich aufgrund seiner Rechte an den Geschäftsunterlagen deshalb nicht nur gegen deren körperliche Wegnahme, sondern auch gegen die Aneignung des darin verkörperten Gedankengutes durch Fertigung von Kopien oder von Aufzeichnungen zur Wehr setzen können. Dabei kann es auch keine Rolle spielen, ob dieser Eingriff in die Eigentumsposition von einer Privatperson vorgenommen wird oder durch den Staat bzw. seine nachgeordneten Behörden und Amtsträger geschieht. Hier gründet sich der mögliche Abwehranspruch eines Betroffenen gegen den Eingriff in sein Eigentum auf Art. 14 Abs. 1 Satz 1 Grundgesetz(GG), ggf. in Verbindung mit Art. 2 Abs. 1 GG, der u.a. die wirtschaftliche Betätigungsfreiheit schützt (vgl. BFH-Beschluß vom 28.10.1997 VII B 40/97 a.a.O.). Da sich auf diese Rechte auch die Antragstellerin als inländische juristische Person des Privatrechts gem. Art. 19 Abs. 3 GG berufen kann, ist ihre Antragsbefugnis zu bejahen.
3.
Entsprechendes gilt für das besondere Rechtsschutzbedürfnis der Antragstellerin. Denn ein Gesuch auf Erlaß einer einstweiligen Anordnung ist nur dann nicht statthaft, wenn vorläufiger Rechtsschutz auf diese Weise nicht erreichbar ist, insbesondere wenn vorläufiger Rechtsschutz durch Aussetzung der Vollziehung gem. § 69 FGO bzw. Aussetzung der Vollstreckung erreicht werden kann, vgl. § 114 Abs. 5 FGO. Davon ist im Streitfall jedoch nicht auszugehen. Denn im Hauptsacheverfahren würde die Antragstellerin nicht den Erlaß eines Verwaltungsaktes begehren, sondern die Verurteilung des Antragsgegners zu einer anderen Leistung im Sinne des § 40 Abs. 1 FGO, nämlich es zu unterlassen, die vom Antragsgegner gefertigten Aufzeichnungen den Wohnsitzfinanzämtern der betroffenen Bankkunden als Kontrollmitteilungen zu übersenden, um so im Ergebnis dort eine Verwertung des Materials bei der Besteuerung zu verhindern. Dieses Begehren ist aber auf ein schlichtes Verwaltungshandeln in der Form des Unterlassens gerichtet, so daß im Hauptsacheverfahren die sonstige Leistungsklage in Form einer Unterlassungsklage gegeben wäre (vgl. BFH-Urteil vom 04.04.1984 I R 269/81, BStBl II 1984, 563). Im Verfahren zur Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes muß das auf einen Antrag nach § 114 FGO hinauslaufen, und zwar auf eine Sicherungsanordnung gem. § 114 Abs. 1 Satz 1 FGO, da die Antragstellerin mit ihrem Begehren die Veränderung des bisherbestehenden Zustandes verhindern will (vgl. Gräber/Koch FGO, 4. Aufl. 1997, § 114 Anm. 19; BFH-Beschluß vom 16.10.1986 V B 3/86, BStBl II 1987, 30).b
4.
Der Senat sieht auch das allgemeine Rechtsschutzbedürfnis der Antragstellerin als gegeben an. Dieses ist zu bejahen, wenn der Antrag zweckmäßig, nicht mutwillig oder rechtsmißbräuchlich ist, insbesondere aber, wenn der Antragsgegner ein Verhalten an den Tag gelegt hat, das die Anrufung des Gerichts erforderlich macht (vgl. Gräber/Koch FGO, 4. Aufl. § 114 Anm. 25). Für mutwilliges oder rechtsmißbräuchliches Verhalten der Antragstellerin sieht der Senat keine Anhaltspunkte. Der Antrag erscheint auch zweckmäßig, weil er geeignet ist, das vom Antragsgegner angekündigte Verhalten, nämlich die Weiterleitung der Kontrollmitteilungen an die Wohnsitzfinanzämter der Kunden der Antragstellerin, zu unterbinden.
5.
Der Senat vermag in dem Antrag auf Erlaß einer einstweiligen Anordnung auch keine unzulässige Vorwegnahme der Hauptsache zu erkennen. Nach der Rechtsprechung des BFH (vgl. Beschluß vom 06.06.1989 VII B 25/89, BFH/NV 1990, 77) darf eine einstweilige Anordnung das Ergebnis des Hauptverfahrens nicht vorwegnehmen. Die Vorwegnahme des Ergebnisses des Hauptsacheverfahrens durch eine einstweilige Anordnung kommt grundsätzlich nur in dem Ausnahmefall in Betracht, daß ein Anordnungsgrund von besonderer Intensität gegeben ist (vgl. BFH-Beschluß vom 06.06.1989 VII B 25/89 a.a.O.). Im hier zu entscheidenden Streitfall sieht der Senat aber keine Vorwegnahme des Hauptsacheverfahrens. Vielmehr ist der Antrag nur auf die Bewahrung des gegenwärtigen Zustandes gerichtet, so daß es dem Antragsgegner verwehrt sein soll, die von ihm gefertigten Aufzeichnungen an andere Finanzämter weiterzuleiten. Sollte hingegen die Antragstellerin mit ihrem Begehren im Hauptsacheverfahren keinen Erfolg haben, so könnte der Antragsgegner die von ihm bzw. seinen Mitarbeitern gefertigten Aufzeichnungen zu Kontrollzwecken an die Wohnsitzfinanzämter der Kunden der Antragstellerin weiterleiten.
Das Argument des Antragsgegners, es sei zu befürchten, daß die Verwertung des gewonnenen Kontrollmaterials aufgrund des Ablaufs der Festsetzungsfristen nicht mehr möglich sei, so daß eine ihm in der Hauptsache günstige Entscheidung ins Leere ginge, da sie nicht vor Ablauf der Festsetzungsfrist rechtskräftig getroffen werden könne, ist nach Auffassung des Senats nicht geeignet, zu einer anderen rechtlichen Bewertung zu führen. Zwar kann der Senat nicht ausschließen, daß in Einzelfällen tatsächlich durch Ablauf der Festsetzungsfrist eine Verwertung des Kontrollmaterials verhindert würde. Der Antragsgegner verkennt aber, daß derartige Konsequenzen letztlich auf sein eigenes Verhalten zurückzuführen wären. Denn wenn die Außenprüfung bei der Antragstellerin zeitnah und rechtzeitig nach Ablauf der jeweiligen Veranlagungsjahre angeordnet und durchgeführt worden wäre, dann stellte sich das Problem der Festsetzungsverjährung gar nicht. Dieses ausschließlich vom Antragsgegner zu vertretende Verhaltenkann nicht zu Lasten der Antragstellerin gehen. Denn diese hat letztlich keinen Einfluß darauf, ob und wann bei ihr eine Außenprüfung durchgeführt wird. Außerdem weist die Antragstellerin zutreffend darauf hin, daß sich das Problem der Festsetzungsverjährung im Normalfall schon deshalb nicht stellen wird, weil beim steuerehrlichen Bankkunden, hinsichtlich dessen Erträgnisse oder finanzieller Dispositionen Kontrollmitteilungen versandt werden, der Steueranspruch des Staates durch die Festsetzungsverjährung nicht beeinträchtigt wird. Bei den Kunden der Antragstellerin, die hingegen etwaige Kapitalerträge oder Kapitalvermögen nicht erklärt haben sollten, wäre angesichts der hier in Rede stehenden Dispositionen von 50.000 DM und mehr offenkundig von einer Steuerhinterziehung auszugehen. Dann käme aber die zehnjährige Festsetzungsfrist zum Tragen, so daß die Finanzverwaltung in derartigen Fällen nicht gehindert wäre, auch für das Jahr 1992 Neuveranlagungen durchzuführen.
6.
Das Argument des Antragsgegners, mit der Versendung von Kontrollmitteilungen erleide die Antragstellerin keine Verletzung eigener Rechte, weil es sich damit nur um interne, der Vorbereitung von Amtshandlungen dienende Nutzungen handele und im übrigen sei die Sache gar nicht eilbedürftig, kann der Antragsgegner die Zulässigkeit des Antrags auf Erlaß einer einstweiligen Anordnung ebenfalls nicht erschüttern. Zwar hat der BFH mit Urteil vom 23.07.1986 (I R 306/82 BStBl II 1987, 92) zum Ausdruck gebracht, durch die Weiterleitung von Kontrollmitteilungen auf dem Dienstweg würden keine subjektiven Rechte der dortigen Klägerin berührt werden und das innerdienstliche Zusammenwirken der Finanzbehörden sei der gerichtlichen Kontrolle weitgehend entzogen. Der Senat vermag dieser Auffassung jedoch nicht zu folgen. Denn wie der VII. Senat des BFH mit Beschluß vom 28.10.1997 (VII B 40/97, a.a.O.) zutreffend dargelegt hat, kann im rechtswidrigen Anfertigen und Versenden von Kontrollmaterial eine Eigentumsverletzung liegen, gegen die sich die Antragstellerin gem. Art. 14 Abs. 1 GG in Verbindung mit Art. 2 Abs. 1 GG zur Wehr setzen kann. Zu beachten ist insoweit auch, daß die Kunden der Antragstellerin erst dann in ihren Rechten betroffen sein können, wenn nach Weitergabe der gefertigten Kontrollmitteilungen an die zuständigen Wohnsitzfinanzämter von dort entsprechende Verwaltungsakte (Auskunftsersuchen oder Steuerbescheide) gegen diese Kunden erlassen werden. Verweigerte man der Antragstellerin das Antragsrecht auf rechtliche Überprüfung der vorausgegangenen Handlungen der Verwaltung, so entstünde bis zu diesem Zeitpunkt ein rechtsfreier Raum (vgl. BFH VII B 40/97, a.a.O.). Weshalb angesichts dieser Situation eine Verletzung des Gewaltenteilungsprinzips gegeben sein soll, vermag der Senat nicht zu erkennen.
Nach Auffassung des Senats ist auch die Eilbedürftigkeit gegeben. Denn würden - wie die Antragstellerin meint - tatsächlichrechtswidrig gefertigte Aufzeichnungen an die Wohnsitzfinanzämter der Kunden der Antragstellerin und die Steuerfahndung weitergegeben und dort ausgewertet, wäre das Dispositionsrecht der Antragstellerin, insbesondere ihr Anspruch auf Unterlassung unbefugter Offenbarung ihrer Geschäftsunterlagen an Dritte, unheilbar verletzt. Diese Rechtsverletzung könnte auch im Falle eines Erfolgs in der Hauptsache nicht mehr geheilt werden.
II.
Der Antrag auf Erlaß einer einstweiligen Anordnung ist jedoch unbegründet, da die Antragstellerin keinen Anordnungsanspruch besitzt. Insbesondere sieht der Senat die Rechtsposition der Antragstellerin weder durch sogenannte Ermittlungen der Außenprüfung "ins Blaue hinein" beeinträchtigt, noch vermag er bei den Maßnahmen des Antragsgegners einen Verstoß gegen die §§ 194 bzw. 30 a Abgabenordnung (AO) festzustellen. Im einzelnen ergibt sich das aus folgenden Überlegungen:
1.
In Fällen der Sicherungsanordnung gem. § 114 Abs. 1 Satz 1 FGO - wie hier - kann sich ein Anordnungsanspruch nur daraus ergeben, daß der im Hauptsacheverfahren geltend gemachte oder geltend zu machende Anspruch ohne die einstweilige Anordnung vereitelt oder seine Durchsetzung wesentlich erschwert werden könnte (vgl. Gräber/Koch FGO, 4. Aufl. § 114 Rdziff. 39). Die Antragstellerin müßte im hier zu entscheidenden Verfahren daher einen konkreten Anspruch darauf haben, daß der bestehende Zustand nicht verändert wird. Zwar hat die Antragstellerin vorgetragen, sie habe einen Unterlassungsanspruch dahingehend, daß der Antragsgegner rechtswidrig gewonnene Erkenntnisse und Unterlagen in Bezug auf Bankkonten, bei denen kein Anlaß einer Steuerverkürzung bestehe, nicht verwende und insbesondere unzulässigerweise gefertigte Kontrollmitteilungen nicht an die Wohnsitzfinanzämter der jeweiligen Kunden bzw. die Steuerfahndung weiterleite. Nach der im Eilverfahren gebotenen summarischen Betrachtungsweise sieht der Senat für dieses Begehren jedoch keine Anspruchsgrundlage; das beabsichtigte Vorgehen des Antragsgegners ist nicht rechtswidrig.
a)
Gemäß § 194 Abs. 1 AO dient eine Außenprüfung der Ermittlung der steuerlichen Verhältnisse des Steuerpflichtigen. Werden anläßlich einer Außenprüfung Verhältnisse anderer als der in Abs. 1 genannten Personen festgestellt, so ist gem. § 194 Abs. 3 AO die Auswertung dieser Feststellungen insoweit zulässig, als ihre Kenntnis für die Besteuerung dieser anderen Personen von Bedeutung ist oder die Feststellungen eine unerlaubte Hilfeleistung in Steuersachen betreffen. Nach Abs. 1 der vorgenannten Vorschrift hat die vom Antragsgegner angeordnete Außenprüfung den Zweck, die steuerlichen Verhältnisse der Antragstellerin zu ermitteln. Gemäß § 200 AO hatte die Antragstellerin zur Erfüllung ihrer Mitwirkungspflicht dem Antragsgegner nicht nur Auskünfte zu erteilen, sondern alle gewünschten Aufzeichnungen, Bücher, Geschäftspapiere und andere Urkunden zur Einsicht vorzulegen, die nach dessen Auffassung zur Ermittlung der steuerlichen Verhältnisse der Antragstellerin erforderlich waren. Grundsätzlich war der Antragsgegner danach befugt, auch die internen Konten der Antragstellerin einzusehen, weil es ohne Einsichtnahme in diese Unterlagen nicht möglich ist, die Ordnungsmäßigkeit der Buchführung zu überprüfen und Geldflüsse und Buchungen im einzelnen nachzuvollziehen. Denn nur auf diese Weise ist letztlich festzustellen, ob die Antragstellerin den Grundsätzen der Kontenwahrheit und Kontenklarheit genüge getan hat. Daß der Antragsgegner bei Prüfung der steuerlichen Verhältnisse der Antragstellerin Schwerpunkte gebildet und den Prüfungsstoff auf nach seiner Auffassung prüfungswürdige Teile reduziert hat, ist nach Meinung des Senats nicht zu beanstanden. Denn bei einer Bank mit insgesamt 120 Filialen im Bundesgebietund der entsprechenden Vielzahl von Geschäftsvorfällen wäre eine Außenprüfung, die von lediglich zwei Außenprüfern durchgeführt wird, anderenfalls von vornherein zum Scheitern verurteilt.
b)
Gemäß § 194 Abs. 3 AO ist auch die Fertigung von sogenannten Kontrollmitteilungen zulässig. Das setzt allerdings voraus, daß "anläßlich" einer Außenprüfung Verhältnisse anderer als der in Abs. 1 genannten Personen festgestellt werden und die Feststellungen bzw. ihre Kenntnis für die Besteuerung dieser anderen Personen von Bedeutung ist. Nach der Rechtsprechung des BFH sind in diesem Zusammenhang zwar Ermittlungen "ins Blaue hinein",Rasterfahndungen und ähnliche Ermittlungsmaßnahmen unzulässig (vgl. BFH-Urteil vom 29.10.1986 VII R 82/85, BStBl II 1988, 359; Streck/Peschges, Die Fertigung von Kontrollmitteilungen bei Überprüfungen in Banken DStR 1997, 1993 ff.; Hamacher, Kontrollmitteilungen und Betriebsprüfungen in Banken, DB 1996, 2460;Wengert, Ist die Kontrollmitteilungspraxis im Rahmen einer steuerlichen Außenprüfung noch von rechtsstaatlichen Grundsätzen gedeckt? BB 1998, 724 und Bartsch, CpD-Konten, Außenprüfung und Kontrollmitteilungen, Bankinformation 1996, 66).
Im hier zu entscheidenen Streitfall ist nach Auffassung des Senats jedoch weder eine Rasterfahndung gegeben noch handelt es sich um sogenannte "Ermittlungen ins Blaue". Dagegen könnte zwar die absolute Zahl der von den Außenprüfern in Augenschein genommenen Unterlagen sprechen. Denn der Antragstellerin ist zuzugestehen, daß es sich bei insgesamt 1.185 Geschäftsvorfällen, die die Außenprüfer näher untersucht haben, absolut gesehen um eine verhältnismäßig große Anzahl handelt. Das relativiert sich aber, wenn man berücksichtigt, daß es sich bei der Antragstellerin um eine Bank mit immerhin 120 Filialen handelt. Bezogen auf die einzelne Filiale ergeben sich dann nur noch 10 aufgegriffene Fälle. Zwar hat der Antragsgegner nur bei 79 Filialen Unterlagen eingesehen, so daß sich umgerechnet durchschnittlich eine Zahl von 15 Fällen je Filiale ergibt. Angesichts der erheblichen Anzahl unterschiedlicher Geschäftsvorfälle auf den einzelnen Konten ist das insgesamt gesehen aber immer noch eine so geringe Zahl, daß von Ermittlungen "ins Blaue hinein" bzw. einer Rasterfahndung nicht gesprochen werden kann. Zu beachten ist insoweit auch, daß die Außenprüfer nicht wahllos sämtliche Geschäftsvorfälle beispielsweise auf dem CpD-Konto untersucht haben, sondern unstreitig nur ungewöhnliche, die dadurch aus dem Rahmen fielen, daß es sich um bare Ein- und Auszahlungen von mindestens 50.000 DM handelte, die auf den ersten Blick hin keinem legitimationsgeprüften Konto zuzuordnen waren und darüber hinaus teilweise dadurch die Aufmerksamkeit der Außenprüfer erregten, daß in der Rubrik Verwendungszweck Namen wie "T W", "M W" sowie "H" auftauchten.
Der erkennende Senat ist vielmehr der Auffassung, daß die Außenprüfer des Antragsgegners "anläßlich" der Außenprüfung der Antragstellerin Verhältnisse anderer Personen festgestellt haben und daß die Kenntnis dieser Feststellungen für die Besteuerung dieser anderen Personen von Bedeutung sein kann. Soweit ersichtlich hat die Rechtsprechung bislang nicht entschieden, wie die Formulierung "anläßlich einer Außenprüfung" zu verstehen ist. Nach dem Wortlaut dieser Vorschrift wäre es denkbar, daß ein Außenprüfer stichprobenartig nach eigenem Ermessen Überprüfungen vornimmt und dann ggf. Kontrollmitteilungen fertigt; möglich wäre aber auch, daß die Formulierung so zu verstehen ist, daß Kontrollmitteilungen nur bei "hinlänglichem Anlaß" oder aber sogar "hinreichendem Anfangsverdacht" zulässig sind. Der VIII. Senat des BFH hat diese Frage offengelassen, neigt aber offenkundig zu einer restriktiven Auslegung der Vorschrift (vgl.Urteil vom 18.02.1997 VIII R 33/95 BStBl II 1997, 499). In der Literatur ist diese Frage umstritten. Während ein Teil der Lehre Kontrollmitteilungen nur bei begründetem Anlaß für zulässig erachtet (vgl. Schick in Hübschmann/Hepp/Spittaler § 194 AO Rdz. 411) neigt die überwiegende Meinung dazu, Kontrollmitteilungen auch ohne besonderen Anlaß für zulässig zu erachten (vgl. Tipke/Kruse AO, § 194 Tz. 9 m.w.N., Koch/Scholz AO 5. Aufl., § 194 Rdz. 8; im Ergebnis ebenso Schwarz AO, § 194 Rdz. 36 ff.).
Nach Auffassung des Senats besteht für eine restriktive Auslegung des § 194 Abs. 3 AO keine Veranlassung. Denn dafür bietet bereits der Wortlaut der Vorschrift keine Anhaltspunkte. Zwar kann der Gesetzgeber grundsätzlich davon ausgehen, daß sich der Steuerbürger steuerehrlich verhält und entsprechend der ihm obliegenden Mitwirkungspflicht seine steuerlichen Verhältnisse wahrheitsgemäß und vollständig erklärt. Andererseits zeigt die Praxis, daß eine nicht zu unterschätzende Anzahl von Steuerpflichtigen es mit der Mitwirkungspflicht nicht so genau nimmt, wie sich der Gesetzgeber das ursprünglich vorgestellt hat (vgl. dazu Bundesverfassungsgericht, Urteil vom 27.06.1991 -2 BvR 1493/89 - BStBl II 1991 654 (664)). Demgemäß verweist Tipke/Kruse (a.a.O.) nach Auffassung des Senats zutreffend darauf, daß die Steuerbehörden fast überall auf der Welt zu Stichproben- und Kontrollzwecken mit Kontrollmitteilungen arbeiten und daß damit auch dem Grundsatz der Gleichmäßigkeit der Besteuerung Rechnung getragen wird. Denn eine Steuerbelastung, die nahezu allein auf der Erklärungsbereitschaft des Steuerpflichtigen beruht, weil die Erhebungsregeln Kontrollen der Steuererklärungen weitgehend ausschließen, trifft nicht mehr alle und verfehlt damit die steuerliche Lastengleichheit und würde im Ergebnis so wirken, als hätte die Steuer ihren Belastungsgrund letztlich nur in der Bereitschaft, Steuern zu zahlen (BVerfG v. 27.06.1991 - 2 BvR 1493/89 a.a.O.). Da insbesondere nach dem Wortlaut des § 194 Abs. 3 AO ein "hinreichender Anlaß" nicht gefordert wird, erachtet der Senat nach der im Eilverfahren gebotenen summarischen Betrachtungsweise stichprobenartige Überprüfungen und darauf basierende Kontrollmitteilungen für zulässig. Daß der Antragsgegner diese Befugnis zur Vornahme von Stichproben bei umgerechnet jeweils nur 15 Fällen je Filiale rechtmäßig vorgenommen hat, bedarf angesichts der riesigen Anzahl von Kontobewegungen, die jährlich bei einer Bank anfallen, keiner weiteren Begründung.
Abgesehen davon wäre nach Auffassung des Senats bei einer nicht unerheblichen Anzahl der von den Beteiligten dargelegten Fälle sogar ein "hinreichender Anlaß" für die Vornahme von Kontrollmitteilungen gegeben. Wenn es sich um Zahlungen handelt in einer Größenordnung von mehr als 50.000 DM, im Einzelfall sogar von 200.000 DM, und als Verwendungszweck auf dem Überweisungsträger Namen wie "T W", "M W" bzw. "H" angegeben werden, und diese Geldflüsse auf internen Konten der Antragstellerin erscheinen, wird deutlich, daß in diesen Fällen mindestens ein hinreichender Anlaß, wenn nicht sogar ein hinreichender Anfangsverdacht hinsichtich einer Steuerverkürzung gegeben ist. Zu berücksichtigen ist - wie bereits dargelegt - insoweit auch, daß es sich bei den von den Außenprüfern ausgewerteten Fällen sämtlich um Barein- bzw. -auszahlungen handelte mit der erheblichen Größenordnung von mindestens 50.000 DM, die zudem sämtlich nicht direkt auf legitimierten Konten im Sinne des § 154 AO, sondern auf bankinternen Konten der Antragstellerin erschienen sind. Das mag aus Sicht der Antragstellerin vielleicht seine - technischen - Gründe haben. Aus der Sicht der zuständigen Außenprüfer sind derartige Maßnahmen jedoch zumindest auf den ersten Anschein hin ungewöhnlich und geben hinreichenden Anlaß für eine Überprüfung und ggf. Anfertigung einer Kontrollmitteilung.
2.
Im Verhalten des Antragsgegners ist auch kein Verstoß gegen § 30a Abs. 3 AO zu sehen. Denn das Verhalten der Außenprüfer des Antragsgegners könnte nur dann einen Verstoß gegen § 30a Abs. 3 AO beinhalten, wenn die hier in Rede stehenden Konten überhaupt vom Schutzbereich dieser Vorschrift erfaßt werden und die Vorschrift nicht gegen höherrangiges Recht verstößt, d.h. nicht verfassungswidrig ist.
a)
Die Verfassungsmäßigkeit des § 30a Abs. 3 AO wird in der Literatur unter Hinweis auf das Zinsbesteuerungsurteil des Bundesverfassungsgerichts vom 27. Juni 1991 (2 BvR 1493/89 a.a.O.) und den darin erteilten Auftrag, die Zinsbesteuerung unter Gewährleistung der tatsächlichen und rechtlichen Gleichbelastung aller Bürger neu zu regeln, jedenfalls insoweit angezweifelt, als durch die derzeit erhobene Zinsabschlagsteuer die Einkommensteuerschuld eines Steuerpflichtigen nicht gänzlich abgedeckt wird (vgl. Tipke/Kruse, Abgabenordnung - Finanzgerichtsordnung, § 30 AO 1977, Tz. 10 m.w.N.). Im Rahmen des hier zu beurteilenden Eilverfahrens auf Erlaß einer einstweiligen Anordnung müssen derartige Bedenken nach Auffassung des Senats aber zurücktreten, denn bei Rechtsnormen im Range eines nachkonstitutionellen formellen Gesetzes kommt die Verwerfungskompetenz gem. Art. 100 Abs. 1 GG allein dem Bundesverfassungsgericht zu. Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit des § 30a AO 1977 und insbesondere gegen den hier zur Anwendung kommenden Abs. 3 der Vorschrift vermögen im derzeitigen Stadium des Rechtsstreits keine Vorlageverpflichtung an das Bundesverfassungsgericht auszulösen, da eine derartige Vorlage dem Wesen des Anordnungsverfahrens als Eilverfahren widersprechen würde (vgl. Gräber/Koch a.a.O., § 114 Rz. 55), so daß im vorliegenden Rechtsstreit von der jeder gesetzlichen Vorschrift zukommenden Vermutung der Verfassungsgemäßheit auszugehen ist (ebenso BFH Beschluß vom 28.10.1997, VII B 40/97 a.a.O.). Der Senat hält es infolgedessen auch für obsolet, im Rahmen eines Eilverfahrens den Versuch einer verfassungskonformen Auslegung des § 30a Abs. 3 AO 1977 zu unternehmen (vgl. aber dazu BFH Urteil vom 18.02.1997 VIII R 33/95, BFHE 183, 45; Bundessteuerblatt Teil II 1997, 499).
b)
Die dem Antragsgegner gem. § 194 Abs. 3 AO zustehende Ausfertigungsbefugnis wird im Bankenbereich durch die Spezialvorschrift des § 30 Abs. 3 AO 1977 eingeschränkt (vgl. dazu Tipke/Kruse a.a.O., § 30a AO Tz. 6 m.w.N.). Gem. Abs. 1 dieser Vorschrift, die wörtlich aus dem früheren sog. Bankenerlaß (Bundessteuerblatt Teil I 1979, 590) in das Gesetz übernommen worden ist, haben die Finanzbehörden auf das Vertrauensverhältnis zwischen den Kreditinstituten und deren Kunden besonders Rücksicht zu nehmen. Gem. § 30a Abs. 3 AO dürfen die Guthabenkonten oder Depots, bei deren Einrichtung eine Legitimationsprüfung nach § 154 Abs. 2 AO vorgenommen worden ist, anläßlich der Außenprüfung bei einem Kreditinstitut nicht zwecks Nachprüfung der ordnungsgemäßen Versteuerung festgestellt oder abgeschrieben werden; die Ausschreibung von Kontrollmitteilungen soll insoweit unterbleiben. § 30a Abs. 3 AO beinhaltet damit eine bewußte und zielgerichtete Einschränkung des § 194 Abs. 3 AO durch den Gesetzgeber für Prüfungen im Bankenbereich mit der Folge, daß dann auch die Befugnisse der Außenprüfer im Vergleich zu § 194 Abs. 3 AO eingeschränkt sein müssen, denn anderenfalls hätte die Regelung des § 30a Abs. 3 AO keinen eigenständigen Sinngehalt (vgl. dazu BFH-Beschluß vom 28.10.1997 VII B 40/97 a.a.O.; ebenso Klos, Das Bankgeheimnis im Spannungsfeld der Steuerkontrolle durch Steuerfahndung und Außenprüfung a.a.O.; anderer Auffassung BFH, Urteil vom 18.02.1997 VIII R 33/95 a.a.O.). Nach Auffassung des Senats kann bei summarischer Prüfung ein Verstoß des Antragsgegners gegen die Regelung des § 30a Abs. 3 AO bereits deshalb nicht vorliegen, weil es sich bei den hier in Rede stehenden Konten nicht um Guthabenkonten oder Depots handelt, bei deren Einrichtung eine Legitimationsprüfung nach § 154 Abs. 2 AO vorgenommen worden ist.
aa)
Nach dem Wortlaut des § 30a Abs. 3 AO erfaßt der Schutzbereich der Vorschrift nur Guthabenkonten oder Depots, bei deren Einrichtung eine Legitimationsprüfung nach § 154 Abs. 2 AO vorgenommen worden ist. Betriebsinterne Eigenkonten von Banken, insbesondere die sog. CpD-Konten, fallen nach allgemeiner Auffassung nicht unter diese Vorschrift, da bei ihnen keine Legitimationsprüfung stattfindet und weil es sich überdies gar nicht um ein Konto handelt, über das andere Personen außer der Bank Verfügungsbefugnis haben (vgl. Tipke/Kruse a.a.O., § 30a Tz. 12; Bartsch, CpD-Konten: Außenprüfung und Kontrollmitteilungen a.a.O.; BFH-Urteil vom 18.02.1997 VIII R 33/95 a.a.O.). Demgemäßkann sich die Antragstellerin hinsichtlich ihres CpD-Kontos 94104 nicht darauf berufen, der Antragsgegner verstoße gegen § 30a Abs. 3 AO. Soweit die Antragstellerin in diesem Zusammenhang geltend macht, man könne über die jeweilige Gegenbuchung auf dem CpD-Konto ein legitimationsgeprüftes Kundenkonto feststellen und wenn nach der Auffassung des BFH der Schutzbereich des § 30a Abs. 3 AO sich auch auf Geschäftsunterlagen erstrecke, die im Zusammenhang mit legitimationsgeprüften Konten ständen, dann müsse das erst recht für bankinterne Konten gelten, die eine direkte Schnittstelle mit legitimationsgeprüften Kundenkonten und Depots besäßen, so ist dieses Argument nach Auffassung des Senats nicht geeignet, zu einer anderen rechtlichen Bewertung zu führen. Die Antragstellerin verkennt nämlich, daß bei einem sogenannten CpD-Konto der aus § 154 Abs. 2 AO abgeleitete funktionale Kontenbegriff schon deshalb nicht zum Tragenkommen kann, weil es hier nicht um Schriftverkehr etc. geht, der einem legitimationsgeprüften Konto konkret zugeordnet werden kann, sondern um Buchungen auf einem Konto, das nicht auf Antrag eines Kunden, sondern von der Bank selbst eingerichtet wird und bei dem eine Legitimationsprüfung i.S.d. § 154 Abs. 2 AO gerade nicht vorgenommen wird. Unterstrichen wird dieses Ergebnis durch die für CpD-Konten gängige Definition, wonach als CpD-Konto ein Sammelkonto der Bank und nicht des Kunden zu verstehen ist, das dazu dient, bestimmte Geschäftsvorfälle für andere Personen (nicht das Kreditinstitut) betragsmäßig unterzubringen (vgl. Müller-Brühl, Die Legitimationsprüfung und andere Steuerthemen, 7. Aufl. 1990).
bb)
Ebensowenig erstreckt sich der Schutzbereich des § 30a Abs. 3 AO nach Auffassung des Senats auf die sogenannten Ausgangskonten und für Kredite an Kunden. Nach dem Wortlaut des § 30a Abs. 3 AO betrifft die darin enthaltene Einschränkung nur Guthabenkonten und Depots. Kreditkonten bzw. bankinterne Auszahlungskonten für Kredite an Kunden bleiben demgemäß von dieser Regelung unberührt (vgl. Tipke/Kruse a.a.O., § 30a Tz. 12; vgl. auch Anwendungserlaß zu § 30a AO, Bundessteuerblatt Teil I 1993, 330, ebenso BFH-Urteil vom 18.02.1997 VIII R 33/95 a.a.O.). Der Senat kann zwar nicht ausschließen, daß entsprechend dem Vorbringen der Antragstellerin die Möglichkeit besteht, hier über die Sichtung weiterer Unterlagen eine Verbindung zu legitimationsgeprüften Kundenkonten herzustellen. Da Kreditkonten aber in jedem Falle nicht vom Schutzbereich des § 30a Abs. 3 AO erfaßt werden, kann das für die Entscheidungsfindung des Senats keine Rolle spielen.
cc)
Keinen Erfolg hat die Antragstellerin auch hinsichtlich des Kontos ... (Konto für Bareinzahlungen zugunsten Dritter). Denn auch unter dem Gesichtspunkt des funktionalen Kontenbegriffs kann das Argument der Antragstellerin, über dieses Konto seienvermehrt Spareinlagen auf Kundenkonten bei anderen Kreditinstituten übertragen worden und alle Buchungen hätten eine direkte Schnittstelle zu legitimationsgeprüften Sparkonten, nicht überzeugen. Zwar knüpft § 30a Abs. 3 AO an den Kontobegriff von § 154 AO an. Der Begriff des Kontos wird so definiert, daß darunter eine in ihrem jeweiligen Stand buch- und rechnungsmäßig erfolgende Festhaltung einer vertraglich vereinbarten laufenden Geschäftsverbindung zu verstehen ist (vgl. Hamacher Kontrollmitteilungen bei Betriebsprüfungen in Banken a.a.O.). Zudem muß ein anderer als der Kontoführer über dieses Konto verfügungsberechtigt sein. Anders als bei rein internen Aufwands- bzw. Ertragskonten muß also ein Außenstehender existieren, der Weisungen innerhalb der Geschäftsverbindung erteilen kann. Der BFH vertritt insoweit den sogenannten funktionalen Kontenbegriff (vgl. BFH-Beschluß vom 28.10.1997 VII B 40/97 a.a.O.), wonach Schriftverkehr, der sich auf bestehende Guthabenkonten und Depots bezieht, bei deren Errichtung eine Legitimationsprüfung i.S.d. § 154 Abs. 2 AO vorgenommen worden ist, ebenfalls als Bestandteil dieser Guthabenkonten bzw. Depots betrachtet wird, weil es auch aufgrund solcher Unterlagen möglich sei, diese Konten i.S.d. § 30a Abs. 3 AO festzustellen. Nach Hamacher müssen einem Konto danach alle Buchungsvorgänge zugerechnet werden, die - an welcher Stelle auch immer - eine "Papierspur" zu einem Konto aufweisen, über das jemand verfügungsberechtigt ist. Ob der funktionale Kontenbegriff tatsächlich soweit auszulegen ist, kann hier zunächst dahingestellt bleiben, denn zumindest hinsichtlich des Kontos ... (Bareinzahlungen zugunsten Dritter) sind noch nicht einmal derartige "Papierspuren" zu legitimationsgeprüften Konten vorhanden. Die vom Antragsgegner insoweit eingereichten und vom Senatüberprüften exemplarischen Fälle zeichnen sich überwiegend dadurch aus, daß die Antragstellerin größere Beträge auf ein bei der ... Bank in Frankfurt geführtes Konto der ... Bank Internationale ... überwiesen hat. Der Antragsgegner verweist in diesem Zusammenhang zu Recht darauf, daß man angesichts dieser Zahlungsvorgänge nicht erkennen kann, wer letzlich hinter der Überweisung steht. Denn wenn in der Rubrik Verwendungszweck (vgl. Beleg 158 zum Schriftsatz des Antragsgegners vom 22.9.1998) angegeben ist: Konto: ... und als Absender des Ausführungsauftrages lediglich die Filiale D der Antragstellerin auftaucht, so kann darin auch bei summarischer Betrachtungsweise noch nicht einmal eine "Papierspur" zu einem legitimationsgeprüften Konto gesehen werden. Entsprechendes gilt beispielsweise auch für die Belege 164, 181, 19, 163, 173 und 152 (s. Anlagen zum Schriftsatz des Antragsgegners vom 22.09.1998). Zwar tauchen auf letzteren Belegen Namen auf wie B, ... G und G. Dennoch vermag der Senat nicht zu erkennen, daß hier in irgendeiner Form eine Verbindung zu legitimationsgeprüften Konten besteht.
dd)
Anders könnte die Situation allerdings bei den Konten und ... (Auszahlungskonten für Sparbriefe) sowie für das Termingeldkonto ... zu beurteilen sein. Denn aus den vom Antragsgegner eingereichten Unterlagen ist zwar zu entnehmen, daß beispielsweise beim Termingeldkonto überwiegend Bareinzahlungen erfolgt sind und die fällig gewordenen Gelder anschließend auch bar ausgezahlt worden sind. Andererseits läßt sich aus diesen Unterlagen ersehen, daß in diesem Bereich aber zumindest in einigen der vom Antragsgegner vorgelegten Fällen eine "Papierspur" zu einem legitimierten Konto erkennbar ist. Wenn der Antragsgegner beispielsweise hervorhebt, im Fall der Kundin Ahring der Antragstellerin sei es von Bedeutung, daß das bei der Antragstellerin angelegte Termingeld in Höhe von 130.000 DM bar eingezahlt und nach Ablauf der festgelegten Frist auch bar ausgezahlt worden sei, so ist das zwar zutreffend. Andererseits ist aber zu beachten, daß die Antragstellerin hinsichtlich dieser Kundin einen Kontoeröffnungsantrag betreffend Festgeld in ihren Geschäftsunterlagen hatte, der die Kontonummer enthielt (Kontonummer ...) und daß auch die Legitimationsangaben auf dem Kontoeröffnungsantrag ausgefüllt waren. Der vom Antragsgegner zum Komplex Termingeldkonto beigefügte Fall der Kundin R läßt zwar erkennen, daß am 14.07.1992 ein Betrag in Höhe von 53.878,83 DM auf das CpD-Konto ... der Antragstellerin bar eingezahlt worden ist. Die Antragstellerin hat jedoch die Einzahlung über ihr eigenes Konto ... veranlaßt, so daß auch in diesem Fall eine "Papierspur" zum vorgenannten Kontogegeben ist. Ob dieses Konto ein legitimationsgeprüftes im Sinne des § 154 AO darstellt, kann der Senat zwar angesichts der vorgelegten Unterlagen nicht erkennen, immerhin hätte der Antragsgegner aber die Möglichkeit gehabt, das durch weitere Nachforschungen zu überprüfen. Hinsichtlich der Auszahlungskonten für Sparbriefe (... und ...) gilt entsprechendes. Hier sind zwar auch jeweils Barauszahlungen unter Belastung der vorgenannten bankinternen Konten der Antragstellerin erfolgt. Andererseits ist auch hier festzustellen, daß zumindest teilweise die Möglichkeit besteht, die Zahlungen zu legitimierten Konten zurückzuverfolgen. Im Falle der Kundin Z ist aus den vom Antragsgegner eingereichten Unterlagen eine Erfassung der Kundin unter dem Stichwort Kunden-Obligo ersichtlich, außerdemist auf der Auszahlungsquittung nicht nur das belastete interne Konto der Antragstellerin vermerkt, vielmehr ist oberhalb deseigentlichen Formulars auch ein handschriftlicher Zusatz vorhanden, der auf ein anderes Konto der Kundin Z mit der Nr. ... hinweist. Insofern besteht die Vermutung, daß auch hier von der Kundin ein Konto unterhalten wird, für das eine Legitimationsprüfung durchgeführt worden sein kann. Das gilt auch für den Kunden R, auf dessen Konto-Eröffnungsantrag nicht nur Namen, Adresse, Familienstand, Geburtsdatum und Geburtsname angegeben sind, sondern auch ein bei der Antragstellerin geführtes Konto mit der Nr. .... Da in dem Bereich der Auszahlung von Sparbriefen u.a. auch für die Kunden M und R sowie für die Kundin E Personenfeststellungen der Antagstellerin unter dem Stichwort Kunden-Obligo vorliegen, muß der Senat bei summarischer Betrachtungsweise davon ausgehen, daß für den auf den internen Konten der Antragstellerin geführten Bereich von Termingeldern bzw. Auszahlung von Sparbriefen zumindest teilweise die Möglichkeit besteht, durchweitere Verfolgung dieser Unterlagen ein bei der Antragstellerin geführtes Depot- oder Guthabenkonto der jeweiligen Kunden zu ermitteln, für das eine Legitimationsprüfung im Sinne des § 154 AO durchgeführt worden ist. Es stellt sich daher die Frage, ob der Schutzbereich des § 30 a Abs. 3 AO sich auch auf diese Fälle erstreckt.
Nach Auffassung des Senats ist diese Frage bei der im Eilverfahren gebotenen summarischen Betrachtungsweise zu verneinen. Zwar ist nach der Rechtsprechung des BFH (vgl. Beschluß vom 28.10.1997 VII B 40/97 a.a.O.) im Bereich des § 30 a Abs. 3 AO hinsichtlich des Kontenbegriffs keine formale Betrachtungsweise angebracht. Vielmehr ist bei Konten, bei deren Errichtung eine Legitimationsprüfung nach § 154 Abs. 2 AO vorgenommen worden ist, vom sogenannten funktionalen Kontenbegriff auszugehen. Demzufolge hat der BFH auch den alphabetisch abgelegten Schriftverkehr mit Kunden, der sich auf bestehende Konten bezieht, hinsichtlich derer eine Legitimationsprüfung vorgenommen worden ist, als Bestandteil dieser Konten angesehen. Denn anderenfalls könnte der Zweck der Vorschrift, bestimmte identitätsgeprüfte Konten einen besonderen Vertrauensschutz zu unterstellen, leichtumgangen werden (vgl. BFH-Beschluß vom 28.10.1997 VII B 40/97 a.a.O.). Nach Auffassung des Senats kann das aber nicht bedeuten, daß damit auch bankinterne Konten, die nur über diverse Umwege, sogenannte "Papierspuren", zu legitimationsgeprüften Konten führen, in den Schutzbereich des § 30 a Abs. 3 AO einzubeziehen sind. Denn mit Sinn und Zweck dieser Vorschrift wäre das schon deshalb nicht zu vereinbaren, weil bei der Einsichtnahme in bankinterne Konten gerade nicht in legitimationsgeprüfte Konten nebst dem dazu gehörigen Schriftverkehr eingegriffen wird.
Der Senat sieht sich in seiner Einschätzung auch dadurch bestärkt, daß § 30 a AO eine Übernahme des sog. Bankenerlassesaus dem Jahr 1979 beinhaltet (vgl. BMF vom 24.09.1987 IV A5 -S 0062 - 38/87, BStBl I 1987, 664 ff.). Der Gesetzgeber ist zum damaligen Zeitpunkt aber davon ausgegangen, daß Geldverkehr grundsätzlich über legitimierte Konten abgewickelt werden sollte; entsprechend heißt es im Anwendungserlaß zur AO vom 24.09.1997 hinsichtlich der Ausführungen zu § 154 (BStBl I 1987, 664 (694)), daß die Abwicklung von Geschäftsvorfällen über sog. CpD-Konten verboten ist, wenn der Name des Beteiligten bekannt ist ... und für ihn ein bereits entsprechendes Konto geführt wird. Dieser Überlegung liegt letztlich der Gedanke zugrunde, daß die Verschleierung von steuererheblichen Geschäftsvorfällen nur dann auszuschließen ist, wenn Geschäftsvorfälle sämtlich über legitimierte Konten verbucht werden. Dann wäre auch ein derart umfassender Schutz wie der in § 30 a AO angemessen.
Wenn es den Kreditinstituten in der Praxis aus technischen oder anderen Gründen nicht möglich ist, Geschäftsvorfälle direkt auflegitimierten Konten zu erfassen, weil z.B. der Kunde der Bank nicht bekannt ist oder dort ein entsprechendes Konto nicht geführt wird, so ist in diesen Fällen nach einstimmiger Auffassung eine Buchung auf einem CpD- oder betriebsinternen Konto aus Gründen der Arbeitserleichterung zwar zulässig. Nach Auffassung des Senats kann das aber nicht zu einer Ausweitung des Schutzbereiches des § 30 a AO führen. Zum einen ist das weder vom Wortlaut der Vorschrift gedeckt, denn § 30 a Abs. 3 AO führt ausdrücklich nur Guthabenkonten oder Depots auf, bei deren Einrichtung eine Legitimationsprüfung vorgenommen worden ist, d.h. Konten, bei denen die Verfügungsbefugnis aufgrund des Geschäftsbesorgungsvertrages zwischen Bank und Kunde beim Kunden liegt, nicht aber bankinterne Konten, auf die die Kunden keinen Zugriff haben. Zum anderen ist zu berücksichtigen, daß Buchungen über CpD- oder Zwischenkonten ebenso wie Fälle, bei denen ein Kundezwar über ein legitimationsgeprüftes Konto verfügt, die Bank aber dennoch über ein internes Zwischenkonto bucht, zu einer vom Gesetzgeber nicht gewollten möglichen Verschleierung des Geldflusses geeignet sind. Der Senat räumt zwar ein, daß man angesichts der Formulierung des BFH im Beschluß vom 28.10.1997 (VII B 40/97) "müssen diese Geschäftsunterlagen als Bestandteil der genannten Konten oder Depots ... angesehen werden, denn auch aufgrund solcher Unterlagen ist es möglich, die betreffenden Konten oder Depots ... festzustellen", durchaus der Meinung sein könnte, der Kontobegriff müsse im Zweifel extensiv ausgelegt werden. Der BFH hat nachfolgend aber klargestellt, der Zweck der Vorschrift liege darin, bestimmte identitätsgeprüfe Konten einem besonderen Vertrauensschutz zu unterstellen. Gerade daran fehlt es aber im Streitfall. Denn die internen Konten der Bank sind gerade nicht identitätsgeprüft. Zwar lassen sie in Einzelfällenüber den aufwendigen Weg der Prüfung diverser anderer Buchungen den Weg zu einem legitimationsgeprüften Konto erkennen. Das kann aber nicht dazu führen, den Ausnahmefall des § 30 a Abs. 3 AO weit auszulegen.
Das gilt auch im Hinblick auf das Zinsurteil des Bundesverfassungsgerichts (Urteil vom 27.06.1991 II BVR 1493/89 a.a.O.), denn wenn man mit dem Bundesverfassungsgericht davon ausgeht, daß der Gesetzgeber die Möglichkeit haben muß, die Steuerehrlichkeit durch hinreichende, die Steuerbelastungsgleichheit gewährleistende Kontrollmöglichkeiten abzustützen und im Veranlagungsverfahren das Deklarationsprinzip der Ergänzung durch das Verifikationsprinzip bedarf, kann das bei summarischer Betrachtungsweise nur dazu führen, den Schutzbereich des § 30 a Abs. 3 AO im Zweifel eng auszulegen, zumal dadurch der vom VII. Senat des BFH (vgl. BFH VII B 40/97, a.a.O.) geforderte Schutz des Kernbestands des Bankgeheimnisses nicht verletzt wird.
Nach alledem waren die Maßnahmen des Antragsgegners bei summarischer Betrachtung auch hinsichtlich des Kontos (Termingeld) und der Konten und (Auszahlung Sparbriefe) nicht zu beanstanden. Der Antrag auf Erlaß einer einstweiligen Anordnung war daher abzuweisen.
III.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 1 FGO. Der Senat hat die Beschwerde gegen diese Entscheidung gemäß § 128 Abs. 3 FGO zugelassen, da er es für eine Frage von grundsätzlicher Bedeutung ansieht, ob und in welchem Umfang sich der Schutzbereich des § 30 a Abs. 3 AO auch auf bankinterne Konten bezieht, für die eine Legitimationsprüfung nicht vorgenommen worden ist.
Gegen diesen Beschluß ist nach § 128 Abs. 3 Finanzgerichtsordnung (FGO) die Beschwerde statthaft.