Finanzgericht Niedersachsen
Urt. v. 15.09.1998, Az.: VII 384/98
Förderungsmaßnahmen wegen Einbaus von Anlagen zur Wärmerückgewinnung einschließlich der Anbindung an das Heizsystem; Erhöhung der Eigenheimzulage
Bibliographie
- Gericht
- FG Niedersachsen
- Datum
- 15.09.1998
- Aktenzeichen
- VII 384/98
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1998, 11326
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- ECLI:DE:FGNI:1998:0915.VII384.98.0A
Rechtsgrundlage
- § 9 Abs. 3 Nr. 1 EigZulG
Redaktioneller Leitsatz
- 1.
Zu den Fördermaßnahmen i.S.d. § 9 Abs. 3 Nr. 1 EigZulG gehören u.a. der Einbau von Anlagen zur Wärmerückgewinnung einschließlich der Anbindung an das Heizsystem.
- 2.
Der Abgaswärmetauscher eines Brennwertkessels ist eine Anlage zur Wärmerückgewinnung und verliert diese Eigenschaft nicht deshalb, weil er technisch gesehen unmittelbar mit dem Heizkessel verbunden ist.
- 3.
Es widerspricht dem Sinn der Förderung nach § 9 Abs. 3 Nr. 1 EigZulG, wollte man verlangen, das Wärmetauscher nur gefördert würden, wenn sie technisch gesehen vom eigentlichen Heizkessel abgekoppelt betrieben würden.
Tenor:
Unter Änderung des Bescheides über Eigenheimzulage ab 1997 vom 19. Januar 1998 und des Einspruchsbescheids vom 25. Mai 1998 wird die Eigenheimzulage ab 1997 bis 2004 auf jährlich 8.438,00 DM festgesetzt.
Der Beklagte trägt die Kosten.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe der zu erstattenden Kosten abwenden, wenn nicht die Kläger zuvor Sicherheit leisten.
Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
Die Kläger sind Eheleute. Sie errichteten in 1997 ein noch im selben Jahr selbstgenutztes Einfamilienhaus. Neben der Grundförderung sowie der Zusatzförderung für Niedrigenergiehäuser nach § 9 Abs. 2 und 4 EigZulG beantragten sie eine zusätzliche Förderung nach § 9 Abs. 3 Nr. 1 EigZulG hinsichtlich des im sogenannten Brennwertkessel enthaltenen Kondensationsteils mit einer Bemessungsgrundlage von 1.900,00 DM. Der Beklagte versagte insoweit die zusätzliche Förderung unter Bezugnahme auf den BMF-Erlaß vom 15. Mai 1997, BStBl I 1997, 625, Tz. 1.3.
Mit ihrer nach erfolglosem Einspruchsverfahren erhobenen Klagebegehren die Kläger weiterhin die Zusatzförderung. Der BMF-Erlaß widerspreche der gesetzlichen Regelung, die eine Förderung von Wärmerückgewinnungsanlagen ohne Ausnahme vorsehe. Der Kondensationsteil im Brennwertkessel stelle eine Rückgewinnungsanlage dar. Der auf die Anlage entfallende Kostenteil sei im Wege der Schätzung leicht ermittelbar, indem man die Anschaffungskosten eines Brennwertkessels denen eines gleichwertigen Kessels ohne Brennwerttechnik gegenüberstelle. Es sei darauf hinzuweisen, daß noch im Entwurf zum ersten Anwendungserlaß des Eigenheimzulagengesetzes die Förderung der Wärmetauscher in Brennwertkesseln vorgesehen sei.
Die Kläger beantragen sinngemäß,
die Eigenheimzulage ab 1997 um jährlich 38,00 DM zu erhöhen.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Er hält an seiner bisherigen Rechtsauffassung fest.
Die Beteiligten haben übereinstimmend auf mündliche Verhandlung vor dem Senat verzichtet.
Gründe
Nach § 9 Abs. 3 Nr. 1 EigZulG bemißt sich die Höhe der Eigenheimzulage neben dem Fördergrundbetrag um einen bis zu 500,00 DM erhöhten Betrag, wenn der Anspruchsberechtigte bestimmte Maßnahmen vor Beginn der Nutzung der Wohnung zu eigenen Wohnzwecken und vor dem 1. Januar 1999 abgeschlossen hat. Zu den beschriebenen Fördermaßnahmen gehören u.a. der Einbau von Anlagen zur Wärmerückgewinnung einschließlich der Anbindung an das Heizsystem.
Brennwertkessel haben die Eigenschaft die in den Rauchabgasen enthaltene Kondensationswärme mittels eines Wärmetauschers wieder nutzbar zu machen. Ein Brennwertkessel setzt sich deshalb neben dem konventionellen Heizkessel zusätzlich aus einem nachgeschaltenen Abgaswärmetauscher zusammen. Dieser Wärmetauscher kühlt die Heizgase ab und entzieht damit diesen Heizgasen die Wärme, die ansonsten ungenutzt an die Abluft gelangt. Damit ist der Wärmetauscher eine Anlage zur Wärmerückgewinnung. Diese Eigenschaft verliert er nicht deshalb, weil er technisch gesehen unmittelbar mit dem Heizkessel verbunden ist. Es widerspricht jeglichem Sinn der Förderung des § 9 Abs. 3 Nr. 1 EigZulG, wollte man verlangen, daß insoweit Wärmetauscher nur dann gefördert würden, wenn sie technisch gesehen vom eigentlichen Heizkessel abgekoppelt betrieben würden. Die Einschränkung, die der vom Finanzamt angewandte BMF-Erlaß enthält, ist deshalb nicht nachvollziehbar. Sie widerspricht im übrigen auch der Auffassung, die die Finanzverwaltung zur vergleichbaren Förderung nach § 82 a Abs. 1 Nr. 2 EStDV vertreten hatte. Insoweit wird auf die Verfügung der Oberfinanzdirektion Münster vom 21. Mai 1986 - S 2198 - 29 - St - 31, DB 1986, 1653 verwiesen. Wegen des nahezu gleichen Wortlauts der beiden Fördervorschriften macht eine unterschiedliche Auslegung keinen Sinn.
Den Klägern steht die zusätzliche Förderung nach einer Bemessungsgrundlage von 1.900,00 DM, mithin jährlich 38,00 DM zu. Wegen der Ermittlung der Bemessungsgrundlage wird auf die klägerseits mit der Klageschrift vorgelegte Berechnung verwiesen, die der Senat für zutreffend hält.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 135 Abs. 1 Finanzgerichtsordnung. Die Anordnung der vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 151, 155 FGO i.V.m. §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.
Die Revision war nach § 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO zuzulassen.