Abschnitt 41 VV-BBauG - Änderung und Ergänzung von Bauleitplänen
Bibliographie
- Titel
- Verwaltungsvorschriften zum Bundesbaugesetz (VV-BBauG)
- Amtliche Abkürzung
- VV-BBauG
- Normtyp
- Verwaltungsvorschrift
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 21074000000001
41.1
Allgemeine Vorschriften
41.1.1
Eine Änderung liegt vor, wenn die bisherigen Darstellungen oder Festsetzungen geändert werden.
41.1.2
Bei einer Ergänzung des Bauleitplanes treten weitere Darstellungen bzw. Festsetzungen neben die bisher zum Planinhalt gehörigen, ohne diese zu verändern. Die Erweiterung bzw. Einschränkung des Geltungsbereichs des Bebauungsplanes kann nicht als Ergänzung oder Änderung angesehen werden. Vielmehr handelt es sich hier um die Aufstellung eines neuen Bebauungsplanes bzw. um die (teilweise) Aufhebung eines Bebauungsplanes.
41.1.3
Für eine Änderung oder Ergänzung eines Bauleitplanes ist, soweit nicht nur die Textform gewählt wird, jeweils eine besondere Planunterlage (Nr. 21) zu verwenden. Die Planunterlage für die Änderung oder Ergänzung soll im gleichen Maßstab wie der ursprüngliche Plan gefertigt sein. Es ist unzulässig, die Änderung oder die Ergänzung als Kartenausschnitt auf dem ursprünglichen Plan aufzubringen.
41.1.4
Änderungen und Ergänzungen sollen ohne Unterscheidung fortlaufend numeriert werden.
41.1.5
Bei zahlreichen oder umfangreichen Änderungen oder Ergänzungen kann es aus Gründen der Rechtsklarheit erforderlich sein, den betreffenden Bauleitplan neu aufzustellen.
41.1.6
Bei Änderungen oder Ergänzungen ist zu prüfen, ob sich hieraus Auswirkungen auf die nicht geänderten Darstellungen oder Festsetzungen sowie auf benachbarte Pläne ergeben.
41.2
Vereinfachte Änderungen oder Ergänzungen des Bebauungsplanes
41.2.1
Betroffen im Sinne von § 13 Satz 1 Nr. 2 sind die Grundstücke, auf die sich die planungsrechtlichen Festsetzungen, die geändert oder ergänzt werden sollen, beziehen.
Benachbart sind die Grundstücke, auf die sich die Änderungen oder Ergänzungen des Bebauungsplanes auswirken.
41.2.2
Die Frist nach § 13 Satz 2 soll in der Regel vier Wochen betragen.
41.2.3
In jedem Fall ist die vereinfachte Änderung zu begründen (§ 9 Abs. 8) und nach § 12 bekanntzumachen.